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  • 16.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208364

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 27.02.2019 – 3 Sa 777/16

    1. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann wiederholend und deshalb unzulässig, wenn neben den in allen bisherigen Ablehnungsverfahren immer wieder vorgetragenen unzureichenden Gründen (hier aus 12 beigezogenen Akten mit teilweise mehreren Ablehnungsgesuchen), die von der ablehnenden Partei selbst als "Basisgründe" bezeichnet werden, in jedem neuen Ablehnungsgesuch ein offensichtlich ungeeigneter Zusatzgrund genannt wird, und dies augenscheinlich in der Absicht geschieht, dem Ablehnungsgesuch den Makel der Wiederholung zu nehmen.

    2. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann gegen das ganze Gericht gerichtet und daher unzulässig, wenn alle bisher mit Berufungen und sonstigen Eingaben der ablehnenden Partei befassten Vorsitzenden abgelehnt werden oder abgelehnt worden sind und damit bisher sieben von zehn in Betracht kommenden Personen betroffen waren.

    3. Als Indizien, die bei wiederholten Ablehnungsgesuchen für die rechtsmissbräuchliche Absicht der Ablehnenden sprechen können, kommen in Betracht:

    Die Ablehnung aller mit Eingaben der Antragstellerin befasster Vorsitzenden.

    Die wiederholte Ablehnung derjenigen Vorsitzenden, die über Ablehnungsgesuche gegen andere Vorsitzende zu entscheiden haben und derjenigen Vorsitzenden, die weiter in der Vertretungskette folgen.

    Unzutreffende Verschwörungstheorien.

    Regelmäßige Fristverstöße durch neuen Tatsachenvortrag kurz vor dem Kammertermin.

    Wiederholte Unsachlichkeiten nicht nur im Rahmen der Ablehnungsgesuche sondern auch im Rahmen der Hauptsacheverfahren.

    Dies alles in spezifischen Sachverhaltskonstellationen, bei denen mit einer baldigen Erledigung zu rechnen ist, was im wirtschaftlichen Interesse der Ablehnenden liegt.

    Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Ri'inArbG N wird als unzulässig verworfen.


    Tenor:

    Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Ri'inArbG N wird als unzulässig verworfen.



    Gründe



    I. In der Hauptsache - 3 Sa 777/16 - streiten die Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. In der hier zu entscheidenden Angelegenheit geht es um die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den ordentlichen Vorsitzenden der 3. Kammer, VRLAG Dr. K , und dessen Zweitvertreterin, Ri'inArbG N .



    Die antragstellende Beklagte ist ein Unternehmen der K Gruppe. Sie ist heute ein Handelsunternehmen. Die C war in der Vergangenheit zeitweise der zweitgrößte S produzent Deutschlands mit bis zu 2400 Mitarbeitern. Nach der sukzessiven Schließung einzelner Produktionsanlagen waren schließlich im Jahre 1994 alle Betriebsteile stillgelegt. Seit der Produktionseinstellung arbeitet die C ausweislich ihres Internetauftritts als Handelshaus für Basischemikalien mit verschiedenen europäischen Produzenten zusammen und vertreibt ihre Produkte schwerpunktmäßig in Deutschland und dem angrenzenden europäischen Ausland. Die Verwaltung der an die ehemaligen Beschäftigten auszuzahlenden Betriebsrenten ist seitdem ein Schwerpunkt der von ihr wahrgenommenen Aufgaben. In einem früheren Verfahren (3 AZR 542/13) war die Rede von ca. 1.000 Rentnerinnen und Rentnern.



    Unter der Überschrift "Besetzung der Kammern mit Vorsitzenden und Zuständigkeit" heißt es unter II des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des LAG Köln mit Blick auf die 3. Kammer:



    3. Kammer



    Vorsitz: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. K



    Vertretung: Der Vorsitzende der 5. Kammer, bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden der 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11. und 2. Kammer.



    Die Vorsitzende der 4. Kammer ist die zurzeit an das LAG Köln abgeordnete Ri'inArbG N , der Vorsitzende der 6. Kammer ist der VRLAG Dr. F . Im richterlichen Geschäftsverteilungsplan heißt es unter IV Nr. 1 zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen:



    Hiernach ist die Ri'inArbG N (4. Kammer) zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung des VRLAG Dr. K; und in dieser Befangenheitssache gegen den VRLAG Dr. K ist der VRLAG Dr. F (6. Kammer) zuständig für die Entscheidung über den weiteren Befangenheitsantrag gegen die Ri'inArbG N .



    Nachdem die Beklagte den ordentlichen Vorsitzenden der 3. Kammer, den VRLAG Dr. K , bereits mit Schreiben vom 17.10.2018 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, ging am 09.11.2018 beim LAG Köln ohne Benennung eines konkreten Aktenzeichens ein Ablehnungsgesuch der Beklagten ein, mit dem sie die Vorsitzende der 4. Kammer, die Ri'inArbG N , wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte und zwar bezüglich der Entscheidungen über die Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzenden W , Dr. S , O , Dr. K und den ehrenamtlichen Richter L . Auf Nachfrage der Ri'in ArbG N , ob sich dieses allgemeine Ablehnungsgesuch auf das vorliegende Verfahren beziehe, konkretisierte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2018 ihr Ablehnungsgesuch auf die anstehenden Entscheidungen in den Verfahren 10 AR 4/18 und 3 Sa 777/16. Mit dem letztgenannten Aktenzeichen konkretisierte sie also ihren Ablehnungsantrag auf das hier vorliegende Verfahren.



    Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führt die Beklagte aus, es bestehe schon deshalb die Besorgnis der Befangenheit, weil die Ri'inArbG N die erstinstanzliche Entscheidung verfasst habe, die im Verfahren 3 Sa 777/16 zur Überprüfung anstehe. In ihrem Urteil habe sie damals nicht Tatsachen gewürdigt sondern spekuliert, sie habe die Regeln der Darlegungs- und Beweislast missachtet, sie habe rechtsstaatliche Verfahrensgrundlagen missachtet. Das Bundesarbeitsgericht spreche von "Annahmen". Das sei ein Wort, das sie, die Beklagte, mit "Spekulationen" übersetze. Dieses Verständnis ergebe sich jedenfalls aus dem Duden. Hier habe also ein Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (sogar das Bundesarbeitsgericht selbst) "spekuliere". Eine fehlende Schlüssigkeitsprüfung, die Verkennung der Darlegungs- und Beweislastverteilung, Falschdarstellungen, falsche Rechtsanwendungen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich des konkreten Vortrages "Arbeitgeberfinanzierungsanteil an der Pensionskasse" seien es, die die Entscheidungsgründe geprägt hätten. Schon in der ersten Instanz habe eine völlig neue, bislang unbekannte Rechts- und Verfahrensordnung Platz gegriffen. Es sei eine verdächtige Übereinstimmung zwischen erster und zweiter Instanz festzustellen. Das sei eine "Einmütigkeit von gleichermaßen begangenen Rechts- und Gesetzesverstößen".



    Die Ri'inArbG N hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe der von ihr verfassten erstinstanzlichen Entscheidung.



    Nicht zum ersten Mal hat die Beklagte mit dem hier zu entscheidenden Antrag eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts Köln wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.



    In den vergangenen 10 Jahren war die Beklagte am Landesarbeitsgericht Köln Partei in knapp 80 Berufungsverfahren. Davon war sie in knapp 50 Verfahren die Berufungsführerin. In nahezu allen Verfahren geht es um die Berechnung der Höhe der Betriebsrentenansprüche. Anzuwenden sind dabei unter anderem (je nach Fall alternativ oder kumulativ):



    Berechnet werden aufgrund der vorstehenden Regelungen unter anderem



    Neben der Berechnung und ggfls. Kürzung der Besitzstandsrente ist insbesondere die letzte Position Gegenstand der prozessualen Auseinandersetzungen. Bei der Berechnung der sogenannten "PK-Spitze", die auch als "Aufstockungsbetrag" bezeichnet wird, nimmt die Beklagte eine fehlerhafte Sachbehandlung an, wenn den Entscheidungen zugrunde gelegt wird, dass sie 60 vH der Beiträge zur B -Pensionskasse getragen habe und deshalb der von ihr zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung mit 60 vH (und nicht mit einem geringeren Anteil) berechnet wird. Diese Annahme betrifft Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln, des Landesarbeitsgerichts Köln, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.



    Die von ihrer Rechtsauffassung abweichende Anwendung des § 2 Abs. 3 BetrAVG im Besonderen und weitere von ihr als solche identifizierten Urteilsbegründungsfehler im Allgemeinen hat die Beklagte zum Anlass genommen, an der Unbefangenheit diverser Kammern und deren Vorsitzenden zu zweifeln und entsprechende Ablehnungsgesuche einzureichen. Regelmäßig wirft sie den Richterinnen und Richtern in diesem Zusammenhang vor, im Rahmen vorangegangener Entscheidungen Tatsachen missachtet, "spekuliert" und "fabuliert" und sie dabei bewusst an ihrem Vermögen geschädigt zu haben. Neben diesem Vorwurf der falschen Rechtsanwendung, der falschen Tatsachenfeststellung und der bewussten Schädigung, die von der Beklagten als "Basisgründe" bezeichnet werden, hat sie in jedem Befangenheitsantrag mindestens einen weiteren Grund genannt, der sie veranlasse, an der Unvoreingenommenheit des Richterpersonals zu zweifeln, wie zum Beispiel:



    der Hauptsache.



    Hierzu wird Bezug genommen auf die in den letzten Monaten von Befangenheitsanträgen betroffenen Berufungsverfahren 5 Sa 195/17, 5 Sa 714/17, 5 Sa 13/18, 5 Sa 553/18, 10 Sa 293/17, 10 Sa 320/17, 10 Sa 325/18, 11 Sa 737/15, 11 Sa 193/16, 11 Sa 54/17, 11 Sa 624/17, 2 Ta 155/18 sowie auf das Verwaltungsverfahren 10 AR 4/18, das ein allgemeines Ablehnungsgesuch ohne konkretes Berufungsaktenzeichen betraf. In einigen dieser Verfahren wurden nicht nur die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten ordentlichen Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sondern, wie im hier zu entscheidenden Fall, auch die weiteren Vertreter in der Vertretungskette, die vom Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über die jeweiligen weiteren Befangenheitsanträge berufen waren.



    In den vorgenannten Verfahren äußerte die Beklagte gegenüber den folgenden Vorsitzenden Richterinnen und Richtern ihre Besorgnis, diese Richterinnen und Richter seien befangen: Dr. F; Dr. K; N; O; Dr. S; Dr. S; W .



    Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterinnen und Richter im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln äußerte die Beklagte nicht nur im Rahmen von Befangenheitsanträgen. So ließ sie zum Beispiel durch ihren Prozessbevollmächtigten Ass. B im Verfahren 14 Ca 7616/15 mit Blick auf die dortige Kostenentscheidung vortragen "... mithin vorsätzlich falsch entschieden ...", "... Gerichtsgebühren zuschustern ...", " ... Verdacht der unzulässigen Begünstigung der Gerichtskasse ..."; "... soll die Gerichtskasse unzulässig bereichert werden...". Nach einer vom Direktor des Arbeitsgerichts Köln formulierten Beschwerde an den Verband, bat Ass. B mit Schreiben vom 02.12.2016 um Entschuldigung, die angesprochenen Formulierungen seien "unangebracht und in der Sache unangemessen". Im hier anhängigen Hauptsacheverfahren wählte er gleichwohl weiterhin Formulierungen, wie die folgenden (Schriftsatz vom 23.06.2017 - Bl. 783 ff - Seite 5, 36 und 39):



    Schon in der Berufungsbegründung vom 18.05.2016 hieß es (Bl. 447 und 515 d.A.):



    und:



    Vorliegend geht es in der Hauptsache unter anderem um die "Besitzstandsrente" und um den "Aufstockungsbetrag" nach § 2 Abs. 3 BetrAVG. Streitig ist dabei die Auslegung der Richtlinien aus dem Jahre 1974 und später der C -VO. Der Kläger hatte eine Besitzstandsrente in Höhe von 127,21 EUR und einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 144,86 EUR gefordert. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln unter Vorsitz der Ri'inArbG N hat mit Urteil vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/14 - einen Teil der Klage aus Gründen der Verjährung abgewiesen und gleichfalls einen Teil abgewiesen mit Blick auf die Besitzstandsrente soweit mit der Klage mehr als 109,96 gefordert worden war. Den vom Kläger begehrten Aufstockungsbetrag hat sie in voller Höhe zugesprochen. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts ist dabei dem Verständnis der 4. Kammer des LAG Köln im Urteil vom 20.01.2012 - 4 Sa 1559/10 - gefolgt. Diese Berufungsentscheidung war zuvor ihrerseits vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.02.2014 - 3 AZR 324/12 - bestätigt worden. Die von der Beklagten gegen dieses Revisionsurteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2016 - 1 BvR 2253/14 - nicht zur Entscheidung angenommen. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.03.2016 - 3 AZR 1/14 - (mitgeteilt von der Klägervertreterin im Verfahren 11 Sa 54/17) die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen die Richter des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts Dr. Z , Dr. A und Dr. Sp zurückgewiesen.



    Auf die Berufung der Beklagten in der vorliegenden Hauptsache gegen die erstinstanzliche Entscheidung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln unter dem Vorsitz des VRLAG Dr. K mit Urteil vom 28.06.2017 die Entscheidung der 4. Kammer des ArbG Köln - 4 Ca 9846/14 - teilweise abgeändert, indem es dem Kläger monatlich einen Betrag von weiteren 17,25 EUR zusprach. Im Übrigen hat sie die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit der getroffenen Auslegung der C -VO unter Bezugnahme auf die inzwischen erfolgte weitere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (3 AZR 542/13 und 3 AZR 289/15) bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Beklagten hat nun der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 20.03.2018 die Sache an das LAG zurückverwiesen mit der Begründung, das LAG habe sich ausschließlich auf die C -VO gestützt und dabei nicht die Behauptung der Beklagten berücksichtigt, es sei zwischen den Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, der zufolge der Anspruchsberechnung nicht die Tarifentwicklung, sondern die tatsächliche Gehaltsentwicklung zu Grunde zu legen sei. Treffe dieser Vortrag der Beklagten zu, so habe das Landesarbeitsgericht möglicherweise 17,25 EUR monatlich zu viel zugesprochen. Hinsichtlich dieses Betrages sei die Sache neu zu verhandeln. Nach Rückkehr der Akte an das LAG hat der Vorsitzende der 3. Kammer VRLAG Dr. K mit Verfügung vom 23.04.2018 einen Kammertermin am 31.10.2018 zur Entscheidung über die jetzt noch streitigen 17,25 EUR anberaumt und gleichzeitig Schriftsatzfristen für die Zeit bis zum 31.08.2018 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 hat die Beklagte um einen Hinweisbeschluss gebeten und dem Gericht dafür eine Frist bis zum 07.08.2018 gesetzt. Ein entsprechender Hinweis wurde nicht erteilt, allerdings wurde der Kammertermin aus dienstlichen Gründen auf den 28.11.2018 verlegt. Im dann folgenden Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2018 (Seite 29), verfasst vom Arbeitsgeberverband C - Assessor B - heißt es zur Vertiefung der Auffassung, die befassten Kammern verwechselten Tatsachenfeststellungen mit Rechtsansichten, in verschiedenen Schrifttypen, Formatierungen und Unterstreichungen auszugsweise:



    Am 17.10.2018 ist beim Landesarbeitsgericht Köln zum vorliegenden Verfahren ein Ablehnungsgesuch der Beklagten selbst (also nicht vertreten durch den Arbeitgeberverband) gegen den VRLAG Dr. K eingegangen. Im Betreff des Antragsschreibens heißt es:



    In der Begründung zu diesem Antrag ist zunächst die Rede von einer dienstlichen Stellungnahme im Rahmen einer anderen Befangenheitsangelegenheit. Sodann führt die Beklagte aus, die gleichen Tatsachen, aufgrund derer sie mit Blick auf die Vorsitzenden W , Dr. S und O die Besorgnis habe, diese Vorsitzenden seien alle befangen, seien nun auch die Gründe für die Annahme, gleiches sei der VRLAG Dr. K: fehlende Schlüssigkeitsprüfung, Verkehrung der Darlegungs- und Beweislastverteilung, Falschdarstellung, falsche Rechtsanwendung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich des konkreten Vortrages "Arbeitgeberfinanzierungsanteil an der Pensionskasse." Es greife am LAG Köln eine völlig neue, bislang unbekannte Rechts- und Verfahrensordnung Platz. Es sei eine Konformität in der Rechtsprechung aller befassten Berufungskammern zu entdecken. Dies lasse eine Absprache annehmen. Weitere Tatsachen sprächen für die Voreingenommenheit des VRLAG Dr. K: Er sei Mitglied des Präsidiums; er habe gegenüber der Gegenseite angekündigt, dass "zügig über alle Befangenheitsanträge" entschieden würde; er habe ersichtlich - trotz unterschiedlicher Lebenssachverhalte - versucht, die Verfahren 3 Sa 777/16 und 3 Sa 780/16 mit gleicher Begründung zu entscheiden; er habe für die Zinsansprüche ein falsches Zinsdatum tituliert; es sei zu einer "ominösen Kostenentscheidung" gekommen; ihr im Schriftsatz vom 22.06.2017 erklärtes Teilanerkenntnis habe in der Urteilsbegründung keinen Niederschlag gefunden; er habe den bis zum 28.06.2017 vom Kläger allein versuchten Prozessbetrug durch sein Urteil vollendet (Schriftsatz vom 05.12.2018, Seite 6, Bl. 1062 d.A.); er habe die Revision nicht zugelassen; unter Anwendung seiner neuen Verfahrensordnung habe er bei einer Vollendung eines Prozessbetruges geholfen (a.a.O. Seite 7); eine Prozesspartei über ihre prozessualen Rechte getäuscht, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs versagt; er habe die Beklagte finanziell geschädigt durch die Zuerkennung überhöhter Firmenrentenleistungen; er habe einmal die Vollendung des 63. Lebensjahres als Regelaltersgrenze angenommen und einmal das 65. Lebensjahr - beides zum Nachteil der Beklagten.



    Der VRLAG Dr. K sei nicht allein mit der Einführung der "neuen Verfahrensordnung": Gleichermaßen verhielten sich die Vorsitzenden der 2., 5., 7., 9., 10. und 11. Kammer. Gleiches gelte für die meisten Kammern des Arbeitsgerichts Köln: Die 4., 5., 6., 7., 8., 9., 11., 12., 14., 19. und 20. Kammer. Ergebnis der instanzübergreifenden Handhabung dieser "veränderten Rechts- und Verfahrensordnung" sei die Beseitigung des der C GmbH nach der kodifizierten Rechtsordnung zustehenden Rechtsschutzes, um die C GmbH auf diese Weise mit überhöhten Firmenrentenansprüchen zu belasten. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26.10.2018 (Bl. 1045 d.A.) teilt der VRLAG Dr. K u.a. mit, eine "neue Verfahrensordnung" sei ihm nicht bekannt und er "beaufsichtige" auch nicht eine solche.



    Mit den eingangs erwähnten Schriftsätzen vom 09.11.2018 und 12.12.2018 lehnte die Beklagte sodann die Vorsitzende der 4. Kammer, Ri'inArbG N , wegen der Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den VRLAG Dr. K ab. Dies ist der konkrete Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.



    Nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber in einem Parallelverfahren - 5 Sa 13/18 - hat die Beklagte den hier mitentscheidenden Vorsitzenden der 6. Kammer, VRLAG Dr. F , abgelehnt. Diese Ablehnung geschah unter anderem mit der Begründung, er habe über die Befangenheit des Vorsitzenden der 5. Kammer zu schnell und ohne Einräumung rechtlichen Gehörs entschieden, indem er nämlich in der mündlichen Verhandlung der 5. Kammer das Ablehnungsgesuch erörtert und nach einem Beratungszeitraum entschieden habe, der nicht die Analyse des gesamten Streitstoffes habe ermöglichen können.



    II. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen Frau Ri'inArbG N ist unzulässig. Der Beklagten stehen daher keine Rechte aus §§ 49, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 ff ZPO zu. Insbesondere war es, obwohl hier noch geschehen, nicht notwendig, dienstliche Stellungnahmen der Abgelehnten einzuholen und der Beklagten hierauf noch einmal rechtliches Gehör einzuräumen.



    Der Ablehnungsantrag ist sowohl unzulässig, weil dessen Begründung schon aus formalen Gesichtspunkten eine Ablehnung nicht tragen kann, als auch, weil er der Verfahrensverschleppung und sonstigen verfahrensfremden Zielen dient.



    1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil eine rein formale Prüfung der Ablehnungsgründe ausreicht, um ihre fehlende Rechtfertigung feststellen zu können. Eine solche gänzliche Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs, die zur Unzulässigkeit führt, ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG - 1 BvR 3084/06 -), wenn also die Begründung des Ablehnungsgesuchs schon für sich allein - ohne Aktenkenntnis - offenkundig ungeeignet ist, eine Ablehnung zu rechtfertigen. Dies sind solche Gesuche, die Handlungen der Richterin bzw. des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung der Richterin bzw. des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, eine Richterin bzw. ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich die Richterin bzw. der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (BVerfG - 1 BvR 2853/11 -). Zu den Fällen der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört die wiederholende Ablehnung (LAG Hessen - 9 Sa 606/00 -; OLG Köln - 2 W 127/08) und die Ablehnung eines ganzen Gerichts ohne sachliche oder ernsthafte Gründe (BGH - V ZR 8/10 -). Unter engen Voraussetzungen ist eine Verwerfungsentscheidung also zulässig, wie das BVerfG in der Vergangenheit mehrfach klargestellt hat (BVerfG - 2 BvR 625/01; - 2 BvR 638/01; - 1 BvR 2228/06; - 1 BvR 3084/06).



    Eine solche Entscheidung kann - wie hier - durch Beschluss ergehen. Sie kann auch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters selbst gefällt werden (Zöller-Vollkommer ZPO § 42 Rn. 6). Das Gericht kann das Ablehnungsgesuch aber auch erst in der Endentscheidung bescheiden (BGH - I ZB 7/18; BFH - VII B 183/11 -).



    Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt handelt es sich hier um eine offenkundig unzulässige Eingabe.



    a. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, handelt es sich dort wie hier um wiederholende und daher unzulässige Ablehnungen. Die von der Beklagten selbst so genannten "Basisgründe" werden in allen Ablehnungsgesuchen gegen alle betroffenen Richterinnen und Richter vorgebracht. Allein die Tatsache, dass die Beklagte zur Begründung ihrer zahlreichen Ablehnungsgesuche gegen fast alle Vorsitzenden Richterinnen und Richter des LAG Köln dem Grunde nach immer die gleiche untaugliche Kritik an den Entscheidungsgründen aus Urteilen vorangegangener Verfahren heranzieht, rechtfertigt die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig. Die von den abgelehnten Richterinnen und Richtern in den Entscheidungsgründen der Urteile vorangegangener Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen, insbesondere die Auffassungen zur Berechnung der Besitzstandsrente und der "PK-Spitze" sind schon strukturell nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Das kann auch ohne Aktenkenntnis festgestellt werden. Dass eine Richterin oder ein Richter eine von der Auffassung der Partei abweichende Rechtsansicht, auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens, vertritt, auf diese Ansicht verweist und sie seiner Verfahrensführung zugrunde legt, muss von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass die Richterin oder der Richter im Ergebnis nur eine der unterschiedlichen Rechtsansichten der sich streitenden Parteien für richtig halten kann. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung und des zu ihr führenden Verfahrens ist deshalb grundsätzlich einem Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist dagegen weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung oder das Verfahren der Richterin oder des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasster Richter zu stellen; es ist kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle (BGH - XI ZR 388/01 -; BAG - 5 AZR 377/92 -; Zöller/Vollkommer, ZPO § 42, Rdn. 26 mit weit. Nachw.). Auch Verfahrensfehler, die einer Richterin oder einem Richter bei der Prozessleitung unterlaufen, sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (OLG Köln - 2 W 206/01 -; - 2 W 114/08 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Vorgehen so sehr von der normalerweise geübten Verhaltensweise entfernt, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei geradezu aufdrängt (Zöller/Vollkommer, ZPO § 42, Rdn. 24 und 28 und OLG Köln a.a.O).



    Der hier zu entscheidende Streitfall bietet, wie alle anderen Fälle in den beigezogenen Akten, für eine solche Ausnahme von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches keinen Anhaltspunkt, selbst wenn zur Wahrung der Rechte der Beklagten an dieser Stelle die Begründung der Ablehnungsgesuche berücksichtigt wird. Die Auslegung des § 2 Abs. 3 BetrAVG und die für die Subsumtion notwendige Tatsachenfeststellung des Gerichts nach § 138 Abs. 1 bis 4 ZPO sind in der Tatsacheninstanz die klassischen Aufgaben des Richters im Erkenntnisverfahren. Die von der Beklagten bemühte Unterscheidung zwischen Rechtsfindung und Tatsachenfeststellung ist eine künstliche, denn auch der Vorgang der Tatsachenfeststellung ist im Zivilverfahren ein Vorgang der Rechtsanwendung. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 138 ZPO und den zu dieser Vorschrift ergangenen Kommentierungen (vgl. z.B. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf § 138 Rn. 1). Hier drängt sich also nichts auf im oben genannten Sinne. Das Gegenteil ist der Fall: Die bisher ergangenen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche der Beklagten gingen weitgehend von einer offensichtlichen Unbegründetheit aus.



    Der Makel der Wiederholung in den Ablehnungsgründen wird vorliegend nicht durch die Tatsache geheilt, dass die Beklagte zu jedem abgelehnten Vorsitzenden mindestens einen zusätzlichen Grund benennt, auf den sie ihre Ablehnung stützt, weil dieser zusätzliche Vortrag augenscheinlich in der taktischen Überlegung seinen Grund findet, sich nicht dem Vorwurf der Wiederholungsablehnung ausgesetzt zu sehen. Diese Bewertung folgt aus der Erkenntnis, dass diese zusätzlich vorgetragenen Tatsachen (jenseits der Grenzen von Sittenwidrigkeit, Willkür und Rechtsbeugung) offensichtlich nicht geeignet sind, eine Richterablehnung zu begründen: Die Bezugnahme auf die Geschwindigkeit der Entscheidungsfindung, der Hinweis auf eine Äußerung in einem Kammertermin vor zwei Jahren und die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren vor 8 Jahren sind ebenso ungeeignet, eine Befangenheit zu begründen, wie die Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts.



    b. Die Gesuche der Beklagten in ihrer Vielzahl und in der Einheitlichkeit ihrer Begründungen stellen sich in der Zwischenzeit als eine Ablehnung des ganzen Gerichts dar, ohne dass sachliche oder ernsthafte Gründe vorlägen. Das LAG Köln hat 11 Kammern, von denen zwei Kammern nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan von Sa-Berufungseingängen freigestellt sind. Sieben Vorsitzende sind bisher von den Ablehnungsgesuchen der Beklagten betroffen. Das Agieren der Beklagten kommt somit einer Gesamtablehnung nahe.



    c. Der im hier konkreten Fall von der Beklagten neben den wiederholt herangezogenen "Basisgründen" vorgetragene "Zusatzgrund", nämlich die Vorbefassung der Ri'inArbG N im Hauptsacheverfahren ist gleichfalls offensichtlich ungeeignet und gehört damit zu den vorgetragenen Gründen, die augenscheinlich nur deshalb benannt werden, um der wiederholenden Ablehnung den Makel der Wiederholung zu nehmen. Frau Ri'inArbG N hat hier nicht über die Hauptsache zu entscheiden, sondern über das Ablehnungsgesuch gegen den VRLAG Dr. K . In dieser Ablehnungsangelegenheit gibt es aber keine Vorbefassung.



    2. Über das offenkundige Fehlen eines Vortrages, der sich zur Begründung einer Ablehnung eignet, hinaus, sind die Ablehnungsgesuche gleichfalls unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie sind dies, weil sie der Verfahrensverschleppung dienen und weil mit ihnen verfahrensfremde Ziele verfolgt werden (vgl. hierzu: Windau, "Taktische Ablehnungsgesuche und das Recht auf den gesetzlichen Richter", in: NJW 2018, 3206-3209 mwN). In solchen Fällen kann das Gericht - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - das Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfen (BVerfG - 2 BvR 1849/07 -). Die für die Feststellung solcher inneren Tatsachen, wie dem Motiv der Verfahrensverschleppung oder der Absicht, verfahrensfremde Ziele zu verfolgen, erforderlichen Indizien können sich dabei nicht nur aus dem Ablehnungsgesuch selbst, sondern auch aus dem gesamten Prozessverhalten der ablehnenden Partei ergeben (OLG Brandenburg - 9 WF 147/01 -; Graßnack in Prütting/Gehrlein § 46 Rn. 4).



    Die im Folgenden dargestellten Indizien sind in ihrer Anzahl und in ihrer Intensität hinreichend aussagekräftig.



    a. Ein Indiz für einen von der Beklagten begangenen Rechtsmissbrauch, das bereits für sich alleine die verfahrensfremden Ziele der Beklagten manifestiert, ist die Tatsache, dass sie all jene Richterinnen und Richter ablehnt, die in der Sache schon einmal gegen sie entschieden haben. Oder andersherum betrachtet hat sie in den letzten Monaten in Berufungsverfahren soweit ersichtlich keine Vorsitzende und keinen Vorsitzenden ohne vorweg angebrachtes Ablehnungsgesuch entscheiden lassen, die oder der in einer früheren Entscheidung wenigstens teilweise zu ihren Lasten judiziert hatte. Dass aber eine nachteilige Entscheidung in der Sache kein zulässiger Grund für eine Ablehnung sein kann, wurde bereits aufgezeigt (BGH - XI ZR 388/01 -; BAG - 5 AZR 377/92 -; Zöller/Vollkommer, ZPO § 42, Rdn. 26 mit weit. Nachw.).



    b. Ein weiteres, ebenso starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch, insbesondere ein Indiz für eine Verzögerungsabsicht der Beklagten, ist die Tatsache, dass die Beklagte "Ablehnungskaskaden" fährt, indem sie sich nicht darauf beschränkt, die oder den Vorsitzenden in der Hauptsache abzulehnen, sondern auch die folgenden Vorsitzenden in der Vertretungskette. Sie fordert für jede Ablehnungsstufe ausführliches rechtliches Gehör ein und verzögert damit insgesamt den Rechtsstreit. Phänotypisch ist die Ablehnung des VRLAG Dr. S im Verfahren 5 Sa 13/18: Ein auf das besagte Berufungsverfahren konkretisierter Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden ging erst am Abend vor dem Kammertermin beim LAG Köln ein, obwohl der Beklagten die von ihr so genannten "Basisgründe" für das Ablehnungsgesuch bereits seit Monaten bekannt waren. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass dieser Antrag im Rahmen der am nächsten Tag anberaumten mündlichen Verhandlung erörtert werden wird. Sie hätte damit rechnen müssen, dass im Zusammenhang mit ihrem kurzfristigen Antrag Fragen zu beantworten sein werden. Dennoch hat es der Geschäftsführer vorgezogen, allein ohne einen weiteren zeichnungsberechtigten Prokuristen zu erscheinen, im Rahmen der Erörterungen vor der Kammer die Gelegenheit einzufordern, nach betriebsinterner Abstimmung schriftsätzlich Stellung zu nehmen, um dann im Rahmen des nächsten Ablehnungsgesuchs geltend zu machen, es sei zu schnell entschieden worden und ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.



    c. Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, es liege eine Verschwörung vor, nahezu das ganze Arbeitsgericht (4., 5., 6., 7., 8., 9., 11., 12., 14., 19. und 20. Kammer) und nahezu das ganze Landesarbeitsgericht (2., 3., 5., 7., 9., 10. und 11. Kammer) seien gesteuert durch Präsidiumsmitglieder des Landesarbeitsgerichts Köln, die eine "neue Verfahrensordnung" ausriefen, um mit dieser eine - von zwingendem Verfahrensrecht und verfassungsrechtlich garantierter richterlicher Unabhängigkeit abweichende - Konformität der Rechtsprechung zu erzielen, um der Beklagten Schaden zuzufügen und den Klägerinnen und Klägern bei ihren Betrugshandlungen Beihilfe zu gewähren. Diese Verschwörungstheorie ist ein starkes Indiz für die Schlussfolgerung, dass die Beklagte sich in der Vielzahl ihrer Berufungsverfahren und Ablehnungsgesuche verrannt und den Weg des Sacharguments verlassen hat.



    d. Die Üblichkeit, kurz vor dem Kammertermin umfangreiche Schriftätze zur Hauptsache zu übersenden, spricht gleichfalls für die Annahme, die Beklagte verfolge gezielt die Absicht, die Verfahren zu verzögern. Dies geschieht so extensiv, dass sogar das Mittel der Zurückweisung verspäteten Vortrages ergriffen werden musste. Im hier vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Zurückweisung als zulässig erachtet und die Beklagte mit ihrem Vortrag im letzten Schriftsatz des Berufsverfahrens tatsächlich als präkludiert angesehen. In dieser Hinsicht beispielhaft ist auch das beigezogene Verfahren 11 Sa 193/16. Heute, am Tag der Fassung dieses Beschlusses, findet der zweite Kammertermin im Berufungsverfahren statt. Der Rechtsstreit ist seit über vier Jahren anhängig. Weniger als eine Woche vor dem Kammertermin, also unter Missachtung der im Interesse der Gegenpartei zu berücksichtigenden Einlassungsfrist, trägt die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten neues zur Berechnungsgrundlage vor und bezieht sich dabei auf ein anderes K -Statut als in den vier Jahren zuvor. Die Partei selbst, also nicht durch ihren Prozessbevollmächtigten, wendet sich mit einem Schreiben unter dem gleichen Datum an die Kammer und teilt mit, dass nach Ihrer Auffassung über die Befangenheit des Vorsitzenden nicht abschließend und wirksam entschieden worden sei, da seinerzeit die falschen Beisitzer beteiligt worden seien. Der fragliche Beschluss erging am 12.10.2018, also vor mehr als vier Monaten.



    e. Allein die von der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten geübte Unsachlichkeit rechtfertigt die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig.



    Der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten Ass. B verdeutlicht, dass er - und damit die Beklagte selbst - die sachliche Ebene verlassen hat. Das zeigen schon die aktenkundigen Beschimpfungen im Jahre 2016 im Verfahren 14 Ca 7616/15, für die der Prozessbevollmächtigte zwar um Entschuldigung gebeten hatte und die er selbst als unangebracht und in der Sache unangemessen erkannt hatte, die sich aber in seinen weiteren prozessualen Äußerungen fortsetzten, wenn er von "massiver Verletzung der Grundrechtspositionen" durch das Gericht schreibt und davon, dass "diese Gerichte ihre spezielle Motivation dafür gehabt" hätten. Diese Fortsetzung der Unsachlichkeit trotz seiner eigenen Erkenntnis der Unangemessenheit geschah zum Beispiel auch mit der oben zitierten schriftsätzlichen Einlassung, die mit der Frage beginnt, ob die Erde wieder eine Scheibe sei. Für sich selbst sprechend sind dabei die folgenden Zitate hervorzuheben: "Bekannte ... Tatsachen ... zu den Kriegsverbrechen ... existieren nicht mehr" und "Vielleicht ist darin auch ein Grund zu sehen, weshalb sich einige in einem totalitären System besser zurechtfinden wollen".



    Gleichermaßen unsachlich ist die Herleitung von "Spekulationen" und "Fabuleien" aus dem schlichten Gebrauch des vom BAG verwendeten Wortes "Annahme". Wird der Beschluss des BAG vom 20.03.2018 - 3 AZR 800/17 - in Gänze gelesen, so finden sich auch (dort Rn. 11) Formulierungen wie "Das Landesarbeitsgericht ... hat zu Recht angenommen, dass ..." und "Es hat zudem nachvollziehbar angenommen, dass ...". Hier wird das Verb "annehmen" im neutralen Sinne von "zur Grundlage machen" verwendet. Etwas anderes aus diesem Wort abzuleiten ist unzutreffend.



    Auch die Beklagte selbst prägt im Rahmen der Ablehnungsgesuche ihre Ausführungen mit Unsachlichkeiten, die nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind, wenn sie z.B. schlussfolgert, der vom Kläger allein versuchte Prozessbetrug sei durch das Urteil des abgelehnten Richters vollendet worden und dieser habe unter Anwendung seiner "neuen Verfahrensordnung" bei der Vollendung eines Prozessbetruges geholfen.



    f. Die hier aufgezeigten Indizien finden ihre Bestätigung in der Tatsache, dass ein ihnen übergeordnetes Motiv naheliegend ist, das sich seinerseits als Indiz aufdrängt: das vitale wirtschaftliche und prozessuale Interesse, das die Beklagte an einer Verzögerung der Rechtsstreite haben kann. Angesichts der Stilllegung der Produktionsanlagen im Jahre 1994, also vor nunmehr 24 Jahren, kommen bei der Beklagten keine Rentnerinnen und Rentner mehr hinzu. Die Klägerinnen und Kläger sind sehr alt.



    Aus mehreren Gründen erweist sich damit das Ablehnungsgesuch gegen die Ri'inArbG N - wie auch die gleich gelagerten weiteren Ablehnungsgesuche - als rechtsmissbräuchlich und unzulässig.



    Eine dienstliche Stellungnahme muss im Falle des unzulässigen Ablehnungsgesuchs nicht eingeholt werden (Schwab/Weth/Kliemt ArbGG § 49 Rn. 142). Die hier dennoch vorliegende dienstliche Stellungnahmen der Ri'inArbG N war daher nicht zu bewerten und nicht zu kommentieren.

    Vorschriften§ 49 ArbGG, § 42 ZPOVorschriften§ 2 Abs. 3 BetrVG, § 2 Abs. 3 BetrAVG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2, 12, 14 GG, §§ 49, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 ff ZPO, § 138 Abs. 1 bis 4 ZPO, § 138 ZPO