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  • 21.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199722

    Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 31.01.2018 – 31 C 212/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.:     31 C 212/17
     
    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Im Namen des Volkes     

    Urteil

    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

    xxx
    wegen Unterlassung und Änderung,

    hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht Moch-Titze am 31.01.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 für Recht erkannt:

    1. Der Beschluss vom 01.09.2017 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
    2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
    3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Beschluss

    Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Tatbestand:

    Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am 31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:

    1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

    Änderungen an der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin unter der Adresse:

    https://www.facebook.com/I...
    vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß der folgenden Ziffer 2. erfolgen soll
    und
    2. dem Verfügungsbeklagten zudem aufgegeben, den auf der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
    https://www.facebook.com/I...
                unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ als Homepage des Inhabers          
                dieser Facebook-Seite ausgewiesenen Eintrag:
    www.i....com
                 zu ändern in:
    www.i...-....com.

    Der Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.

    Das ehemals zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien u.a. vereinbart:

    „Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.

    Die Verfügungsklägerin behauptet nunmehr, dass sie die Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I...“ sei. In rechtlicher Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.

    Insofern habe es lediglich u.a. zu den Aufgaben des Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma („www.i...-....com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009 bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch betreut.

    Auf dieser Facebook-Seite hätte sich unter anderem im linken Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „InfoF“ befunden. Sei man diesem „Link“ gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i....com/impressum“ befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.

    Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr hier vorträgt, dass er die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie – die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese Behauptung sei bereits unglaubwürdig.

    Auch die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.

    Darüber hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte auch entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der Verfügungsklägerin eingetragen habe.

    Der Verfügungsbeklagte würde jedoch allein über die Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.

    Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass dem Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde, sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom 04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten Unionsmarke „I…“ beantragt.

    Am 07. März 2017 habe der Verfügungsbeklagte dann eine Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i....com“ auf seinen Namen registrieren lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website „www.i...-....com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.

    Würde man aber die von dem Verfügungsbeklagten nunmehr registrierte Domain/Website: „www.i....com“ aufrufen, würde man zu der am 19. Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01. März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.

    Seit dem 21. August 2017 um 02:39 Uhr habe sich auf der hier streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I...“ jedoch statt der auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i...-....com“ dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH): „www.i....com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
    Die am 21. August 2017 durch den Verfügungsbeklagten auf der streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links zu der Website/Domain von „www.i...-....com“ auf nunmehr: „www.i....com“ würde einen vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten sei es hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.

    Darüber hinaus würde sie – die Verfügungsklägerin – ihren Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.

    Der § 823 Abs. 1 BGB würde insofern bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH) umzuleiten.

    Die Änderung des „Links“ auf der streitbefangenen Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH) existieren würden.

    Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Die Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der Verfügungsklägerin richten.

    Da jedoch der Zugang zu dieser Facebook-Seite jedoch nur über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.

    Der Verfügungsgrund wurde sich hier im Übrigen aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.

    Unbeschadet davon würde das Vorgehen des Verfügungsbeklagten hier auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 und § 3a UWG darstellen. Das Handeln des Verfügungsbeklagten würde nämlich auf eine Täuschung von Marktteilnehmern zu Gunsten seines eigenen Unternehmens und zulasten des Betriebes der Verfügungsklägerin darstellen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb auch nach § 12 Abs. 2 UWG hier entbehrlich.

    Der Antrag zu 1. würde somit darauf abzielen, weitere geschäftsschädigende Eingriffe in den Bestand dieser Facebook-Präsentation zu verändern.

    Der Antrag zu 2. würde im Übrigen die schnelle Wiederherstellung der korrekten Angaben zur Website der Verfügungsklägerin auf deren Facebook-Präsenz bezwecken.

    Die Verfügungsklägerin beantragt,

    die einstweilige Verfügung vom 01.09.2017 aufrechtzuerhalten und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.  

    Der Verfügungsbeklagte beantragt,

    den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

    Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige Verfügung aber auch unbegründet.

    Die Verfügungsklägerin könne ihm nämlich bereits aus rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite vorzunehmen.

    Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen „Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin handelnden.

    Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am 07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen angelegt.

    Dies sei auch nicht auf Veranlassung der Verfügungsklägerin erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.

    Er würde auch nicht in den „Betrieb der Verfügungsklägerin“ eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht zur Verfügung gestellt habe.

    Sollte sich die Verfügungsklägerin im Übrigen hier auf das damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich zuständig und nicht das Amtsgericht.

    Die Zugangsdaten zu dieser Facebook-Seite habe die Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.

    Im Übrigen würde diese Facebook-Seite auch nur „I…“ heißen und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“ und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – verweisen.

    Dass von der Verfügungsklägerin vorgelegte Impressum würde im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin:

    „www.i...-....com“ und somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt 102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus §§ 12 und 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.

    Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

    Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.).

    Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet.

    Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I... noch einen Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I... unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667, 823, 862, 858 BGB), so dass nunmehr auch der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem Az.: 31 C 212/17 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.

    Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden, zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).

    Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).

    Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004, Az.: 1 BvR 1306/02, u.a. in: NJW 2005, Seiten 589 f.).

    Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden, so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.

    Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist (Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7 Sa 1013/14, u.a. in: MMR 2016, Seiten 497 ff.).

    Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).

    Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen” Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw. zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).

    Insbesondere in Fällen, in denen Accounts privat und dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch das Gericht vorbei führt.

    Eine verbindliche und wirksame Regelung zwischen den Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:

    „Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.

    Da somit hier eine vertragliche Regelung der Parteien zu diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin registriert worden.

    Jedoch bestand dieser Facebook-Account nicht schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der Verfügungsklägerin.

    Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem 04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter, NJW 2011, Seiten 417 ff.).

    Dies könnte zwar ggf. zur Konsequenz haben, dass es hier nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i...-.com“) aufwies (LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a. in: MMR 2014, Seiten 118 ff.).

    Zwar war insoweit auf dieser diese Facebook-Seite unter der Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das „Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11, u.a. in: MMR 2012, Seiten 38 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007, Az.: 6 U 115/06, u.a. in: MMR 2007, Seite 379; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a. in: MMR 2008, Seiten 682 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07, u.a. in: MMR 2007, Seite 791; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).

    Darüber hinaus kann eine solche „geschäftliche“ Nutzung unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer – wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich, dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).

    Auch ist der Name des Facebook-Accounts „I…“ und trägt die Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i...-....com“, so dass der Account-Name „I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).

    Jedoch ist der zugelassene Name der Internet-Domain der Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i....com“. Zudem hat der Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I...“ als seine eigene Unionsmarke angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum hier für den Verfügungsbeklagten spricht.

    Ob die Verfügungsklägerin hierdurch ggf. in ihren Kennzeichen- und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-569/08, u.a. in: MMR 2010, Seiten 538 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29 U 3143/06, u.a. in:  MMR 2007, Seiten 115 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i...com“ durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse der Verfügungsklägerin („www.i...-....com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1534 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR 2012, Seiten 475 ff.), kann im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.

    Der Facebook-Account wurde aber wohl unstreitig auf eine private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.

    Des Weiteren wurde dieser Facebook-Account unstreitig auch nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog, blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen „persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).

    Etwaige Herausgabeansprüche eines ehemaligen Arbeitgebers stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.

    Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).

    Aber auch für geschäftliche Daten ist die Rechtslage nicht eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).

    Im Übrigen müsste sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15, u.a. in: MMR 2016, Seiten 778 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).

    Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I...“ aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.

    Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc. p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1420 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 500/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3803 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I ZR 294/90, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6 SaGa 5/14, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009, Az.: 2 Sa 1438/08, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991, Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a. in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter, NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.

    Im Übrigen dürfte die vollständige Herausgabe von Daten eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein. Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).

    Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter, NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.

    Sowohl Ansprüche auf Herausgabe als auch auf Unterlassung würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).

    Nur am Rande soll zudem noch ausgeführt werden, dass die Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16, u.a. in: CR 2017, Seiten 454 ff.).

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO.

    Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf 5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16, u.a. in: CR 2017, Seiten 454 ff.).