In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat
 der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen 
Verhandlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am 
Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht 
Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die 
ehrenamtlichen Richter Krichel und Eulen für Recht erkannt:
Tenor:
1.
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 
Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - im 
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es der Berufung des Klägers 
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Juni 2013 - 19 Ca 
13099/12 - stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München wird insgesamt zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
2
Der
 Kläger wurde 1961 geboren, ist verheiratet und zwei Kindern zum 
Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1989 - zunächst als Systemanalytiker
 und zuletzt als IT-Spezialist - bei der Beklagten beschäftigt. Die 
vereinbarte Wochenarbeitszeit belief sich auf 35 Stunden. Sein 
Arbeitsverhältnis war nach § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 des 
Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und 
Elektroindustrie (MTV) vom 23. Juni 2008 verhaltensbedingt nur noch aus 
wichtigem Grund kündbar.
3
Zwischen
 den Parteien kam es mehrfach zu Unstimmigkeiten über die dem Kläger 
zugeteilten Aufgaben und sein berufliches Fortkommen. Mit E-Mail vom 30.
 März 2009 forderte dieser die Beklagte auf, ihn vertragsgemäß zu 
beschäftigen und sein "Aschenputtel-Dasein" zu beenden. Die Beklagte übe
 "Psychoterror" aus. Sie versuche, ihn zu zermürben und zu demütigen, 
was bei ihm zu einer seelischen Erkrankung geführt habe. Gleichzeitig 
kündigte er an, ggf. von einem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 
273 BGB 
Gebrauch machen zu wollen. Nach mehreren Gesprächen wurde ihm für die 
Zeit ab Oktober 2009 einvernehmlich die Tätigkeit eines 
IT-Chefarchitekten und die Leitung eines Projekts übertragen.
4
Das
 dem Kläger anvertraute Projekt endete spätestens im September 2011. Im 
Mai 2011 wurde ihm die Aufgabe eines sog. Blueprint-Vorfilterers und im 
Februar 2012 diejenige eines "TRM-Koordinators" jeweils mit seinem 
Einverständnis übertragen. Nachdem die Einarbeitung abgeschlossen war, 
lasteten diese Tätigkeiten ihn für drei bis vier Stunden pro Woche aus. 
Das ihm im Juni 2012 unterbreitete Angebot, zusätzlich im Projekt 
"SharePoint" tätig zu werden, lehnte er ab.
5
Mit
 E-Mail vom 10. September 2012 richtete der Kläger eine Petition an die 
Personalleitung der Beklagten. In der beigefügten 
PowerPoint-Präsentation führte er aus, dass seit 1996 eine "massive 
Entwicklungsblockade" gegen ihn verhängt worden sei. Trotz seiner 
"ständig sehr guten Ergebnisse" und der "mustergültigen Einhaltung aller
 geltenden Regeln" sei er nicht befördert worden. Dieses 
"unternehmensbedingte, großangelegte Mobbing" habe bei ihm zu "totaler 
Frustration" geführt. Seine Arbeitsmoral liege "brach", die "innere 
Kündigung (sei) perfekt". Die Beklagte habe ihn "krank gemacht", für 
eine "neue Aufgabe oder Funktion habe (er) keine Kraft mehr". Er sei 
"körperlich erschöpft, sowie seelisch und geistig ausgebrannt". Die 
Beklagte habe sein "Potenzial definitiv und unwiederbringlich kaputt 
gemacht". Man befinde sich in einem Dilemma wie in einer "schlechten 
Ehe" und solle sich "lieber heute als morgen voneinander trennen". Die 
von ihm "bevorzugte Lösung" sei deshalb eine "bezahlte Freistellung mit 
garantiertem Bestandsschutz bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente 
bzw. die Freizeitphase der Altersteilzeit". In einer weiteren E-Mail vom
 20. September 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, ihm sei es 
nicht mehr möglich und zumutbar, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ab 
dem 1. Oktober 2012 werde er von einem Leistungsverweigerungsrecht nach §
 
275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB Gebrauch machen.
6
Die
 Beklagte wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 28. September 2012 zurück 
und ließ den Kläger wissen, dass sie es als schwerwiegende Verletzung 
seiner Hauptleistungspflicht betrachten und ggf. arbeitsrechtliche 
Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung ziehen werde, wenn er der Arbeit
 fernbleiben sollte. Zugleich lud sie ihn für den 1. Oktober 2012 zu 
einem Personalgespräch ein. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom gleichen
 Tag, er sei "sprachlos" aufgrund der "inhaltslosen Aussagen" und 
"billigen Drohungen". Die Beklagte habe "die Zusammenarbeit unmöglich 
gemacht" und "ihre Glaubwürdigkeit und ihre Integrität restlos und 
unwiederbringlich kompromittiert".
7
Der
 Kläger erschien - wie angekündigt - ab dem 1. Oktober 2012 nicht mehr 
zur Arbeit. In der Folge entspann sich zwischen den Parteien ein nicht 
geringer Schrift- und E-Mail-Wechsel, in dessen Zuge die Beklagte den 
Kläger zweimal wegen Arbeitsverweigerung abmahnte und ihn noch weitere 
drei Mal vergeblich zu einem Personalgespräch einlud. Im fünften Anlauf 
kam für den 15. Oktober 2012 ein solches Gespräch zustande, in dem die 
Parteien keine Einigung erzielen konnten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 
2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine "letztmalige Abmahnung". 
Nachdem auch diese fruchtlos geblieben war, kündigte sie dessen 
Arbeitsverhältnis - nach Anhörung des Betriebsrats - mit Schreiben vom 
26. Oktober 2012 außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich 
mit Auslauffrist zum 31. Mai 2013.
8
Hiergegen
 hat der Kläger sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Er 
hat gemeint, er habe seine Arbeitspflicht nicht verletzt, weil er 
wirksam ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht habe. Angesichts
 der gegen ihn verhängten "Entwicklungsblockade" und des fortwährenden 
"Mobbing" sei es ihm unzumutbar, weiterhin seine Arbeitsleistung zu 
erbringen. Die Kündigung stelle sich als Maßregelung dar.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt
festzustellen,
 dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung vom 26. Oktober 2012 noch durch die
 außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vom 26. Oktober 2012 
aufgelöst worden ist.
10
Die
 Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der 
Kläger habe seine Arbeitspflicht beharrlich verletzt. Er sei nicht 
berechtigt gewesen, die Leistung zu verweigern. Die von ihm - ohnehin 
unsubstantiiert - erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Der Kläger habe
 sich auch nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Vielmehr
 sei er sich des mit seinem Vorgehen verbundenen Risikos bewusst 
gewesen.
Das
 Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat 
ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel, das 
erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
A.
 Der Senat kann über die Revision entscheiden. Es kommt nicht darauf an,
 ob der Rechtsstreit deshalb nach § 
244 Abs. 1 ZPO unterbrochen gewesen 
ist, weil der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers im Laufe 
des Revisionsverfahrens die Zulassung zur Anwaltschaft und damit gemäß §
 
11 Abs. 4 ArbGG die Fähigkeit verloren hat, die Vertretung seiner 
Partei fortzuführen (gegen eine Unterbrechung bei Bestellung eines 
Abwicklers BFH 10. Februar 1982 - 
I R 225/78 - 
BFHE 135, 445; für eine 
Unterbrechung trotz Bestellung eines Abwicklers OLG Köln 3. Juni 1993 - 
12 W 19/93 - zu I der Gründe; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 244 Rn. 
9). Eine mögliche Unterbrechung ist jedenfalls dadurch beendet worden, 
dass der Abwickler der Kanzlei des früheren Prozessbevollmächtigten mit 
Schriftsatz vom 30. April 2015 seine Bestellung gegenüber dem 
Bundesarbeitsgericht angezeigt hat und die Anzeige der Beklagten 
zugestellt worden ist ( § 
244 Abs. 1 , § 
250 ZPO ). Bei einem amtlich 
bestellten Abwickler handelt es sich um einen "bestellten neuen Anwalt" 
iSv. § 
244 Abs. 1 ZPO ( BAG 13. Mai 1997 - 
3 AZR 66/96 - zu A der 
Gründe).
14
B. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sie ordnungsgemäß begründet worden.
15
I.
 Nach § 
72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 
551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum 
notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der 
Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler 
des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und 
Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die 
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des 
angefochtenen Urteils enthalten. Das erfordert die genaue Darlegung der 
Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein 
soll (vgl. BAG 29. August 2013 - 
2 AZR 273/12 - Rn. 16).
16
II.
 Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte
 wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, unter Abwägung
 der beiderseitigen Interessen sei es ihr zumutbar, das 
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Sie legt dar, welche von ihm 
festgestellten Umstände es außer Acht gelassen habe und wie daraus ein 
anderes Ergebnis folge. Diese Sachrüge wäre im Fall ihrer Begründetheit 
geeignet, das Berufungsurteil - soweit es durch die Beklagte angefochten
 wird - zu Fall zu bringen. Das reicht als Revisionsangriff aus. Darauf,
 ob die Beklagte die von ihr zudem erhobenen Verfahrensrügen ausreichend
 begründet hat, kommt es für die Zulässigkeit der Revision deshalb nicht
 an.
17
C.
 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der 
Kündigungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist unbegründet. Die 
außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2012 
hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst. Sie 
ist wirksam.
18
I. Es besteht ein wichtiger Grund iSv. § 
626 BGB iVm. § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV .
19
1.
 Nach § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV können die Arbeitsverhältnisse von 
Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - das 50. Lebensjahr vollendet und 
dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehört haben, 
verhaltensbedingt nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit dem
 Begriff des "wichtigen Grundes" knüpft der MTV an die gesetzliche 
Regelung des § 
626 Abs. 1 BGB an (für insoweit vergleichbare 
Tarifverträge BAG 28. Oktober 2010 - 
2 AZR 688/09 - Rn. 31; 12. Januar 
2006 - 
2 AZR 242/05 - Rn. 24).
20
2.
 Gemäß § 
626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
 Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund 
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des 
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die 
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der - ggf. 
fiktiven - Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist 
zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen 
Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet
 ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die 
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der 
konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider 
Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist
 oder nicht ( BAG 23. Oktober 2014 - 
2 AZR 865/13 - Rn. 19, BAGE 149, 
355; 29. August 2013 - 
2 AZR 273/12 - Rn. 19). Bei der 
Interessenabwägung ist die ordentliche Unkündbarkeit seines 
Arbeitsverhältnisses - hier: nach § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV - nicht 
gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG 27. 
Januar 2011 - 
2 AZR 825/09 - Rn. 48 mwN, 
BAGE 137, 54).
21
3.
 Der Kläger hat einen "an sich" wichtigen Grund iSv. § 
626 Abs. 1 BGB 
herbeigeführt, indem er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung 
beharrlich verweigerte.
22
a)
 Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich 
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine 
außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer 
verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst 
und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung 
verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. 
Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er 
handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, 
dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist ( BAG 29. 
August 2013 - 
2 AZR 273/12 - Rn. 29, 32).
23
b)
 Der kündigende Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für alle
 Umstände, die einen wichtigen Grund iSv. § 
626 Abs. 1 BGB begründen 
sollen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen 
Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund 
ausschließen. Allerdings hat hierzu der Arbeitnehmer seinerseits nach § 
138 Abs. 2 ZPO substantiiert vorzutragen; er muss darlegen, warum sein 
Fehlen als "entschuldigt" anzusehen sei. Nur die im Rahmen der insofern 
abgestuften Darlegungs- und Beweislast vom Arbeitnehmer behaupteten 
Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 
AZR 123/02 - zu II 2 b aa der Gründe; 21. Mai 1992 - 
2 AZR 10/92 - zu II
 2 b bb der Gründe, 
BAGE 70, 262).
24
c)
 Der Kläger verweigerte seit dem 1. Oktober 2012 die von ihm geschuldete
 Arbeitsleistung. Er war grundsätzlich verpflichtet, die ihm mit seinem 
Einverständnis übertragenen Tätigkeiten eines "Blueprint-Vorfilterers" 
und eines "TRM-Koordinators" auszuführen.
25
d)
 Der Kläger war nicht berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, 
weil es ihm gemäß § 
275 Abs. 3 BGB unzumutbar gewesen wäre, sie zu 
erbringen.
26
aa)
 Nach § 
275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn 
er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des ihr 
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers
 nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift betrifft das 
Spannungsverhältnis von Vertragstreue und Unzumutbarkeit der 
Arbeitsleistung ( BAG 13. August 2010 - 
1 AZR 173/09 - Rn. 12, BAGE 135,
 203). Sie löst es (nur) dann zugunsten des Schuldners auf, wenn für 
diesen die Leistungserbringung in hohem Maße belastend ist 
(MüKoBGB/Ernst 6. Aufl. § 275 Rn. 116), weil ein Fall besonderer 
Leistungserschwerung vorliegt (Alpmann in jurisPK-BGB 7. Aufl. § 275 Rn.
 70). Dem Schuldner kann die Erfüllung der von ihm persönlich zu 
erbringenden Leistung unzumutbar sein, wenn er dadurch Gefahr läuft, in 
bedeutsamen Rechtsgütern verletzt zu werden (vgl. Staudinger/Caspers 
(2014) § 275 Rn. 112: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit). Im Falle 
einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung des Arbeitnehmers 
selbst - nicht eines seiner nahen Angehörigen - ist umstritten, ob die 
Leistungsbefreiung automatisch gemäß § 
275 Abs. 1 BGB eintritt oder der 
Betreffende erst von einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 
275 Abs. 3
 BGB Gebrauch machen muss (zum Streitstand siehe Alpmann in jurisPK-BGB 
7. Aufl. § 275 Rn. 71; MüKoBGB/Ernst 6. Aufl. § 275 Rn. 118).
27
bb) Dem Kläger war es nicht unzumutbar, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
28
(1)
 Er beruft sich nicht etwa darauf, dass er bereits arbeitsunfähig 
erkrankt gewesen sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung gemäß §
 
5 EFZG hat er nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine
 Arbeitsunfähigkeit zumindest zu erwarten gewesen wäre, wenn er seine 
Tätigkeit fortgesetzt hätte. Zwar hat der Kläger behauptet, an einer 
psychischen Erkrankung zu leiden. Jedoch hat er diese nur 
schlagwortartig umschrieben. Es fehlt an Vortrag zu den Symptomen und 
dazu, wie sich die Krankheit - die ihm offenbar seit Jahren bekannt ist -
 in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche konkreten 
Auswirkungen die Situation am Arbeitsplatz hatte und warum es ihm 
deshalb nicht mehr zugemutet werden konnte, die Arbeitsleistung 
fortzusetzen.
29
(2)
 Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem 
Kläger nicht aufgrund von - drohenden - 
Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzumutbar gewesen sei, die 
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (zur eingeschränkten 
Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung vgl. BAG 28. Oktober 2010
 - 
8 AZR 546/09 - Rn. 20; 24. April 2008 - 
8 AZR 347/07 - Rn. 36).
30
(a)
 Nicht jedes den Arbeitnehmer belastende Verhalten des Arbeitgebers oder
 eines seiner Repräsentanten ( § 
278 BGB ) stellt einen Eingriff in die 
Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder eine Verletzung 
vertraglicher Pflichten zur Rücksichtnahme ( § 
241 Abs. 2 BGB ) dar. 
Persönlichkeitsrechte werden nicht allein dadurch verletzt, dass im 
Arbeitsleben übliche Konflikte auftreten, die sich durchaus über einen 
längeren Zeitraum erstrecken können. Sozial- und rechtsadäquates 
Verhalten muss aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise - dh.
 ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen 
Arbeitnehmers - von der rechtlichen Bewertung ausgenommen werden. 
Mangels entsprechender Systematik und Zielrichtung werden keine Rechte 
des Arbeitnehmers beeinträchtigt, wenn er von verschiedenen 
Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich 
aufeinanderfolgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht 
beurteilt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine Arbeitsleistung 
nicht nur beanstandet oder ignoriert, sondern auch positiv gewürdigt 
wird. Ebenso müssen Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorge- 
setzten unberücksichtigt bleiben, die lediglich eine Reaktion auf 
Provokationen durch den vermeintlich "gemobbten" Arbeitnehmer 
darstellen. Insoweit fehlt es an der eindeutigen 
Täter-Opfer-Konstellation ( BAG 16. Mai 2007 - 
8 AZR 709/06 - Rn. 86, 
BAGE 122, 304).
31
(b)
 Zur Begründung des Vorwurfs, er sei systematisch in seiner beruflichen 
Entwicklung "blockiert" worden, beruft der Kläger sich darauf, dass ihm 
Zwischenzeugnisse mit unrichtigem Inhalt erteilt, ein Telearbeitsplatz 
verweigert, Leistungspunkte gestrichen, keine herausfordernden Aufgaben 
übertragen und eine Fortbildung und Beförderung verwehrt worden seien. 
Weitere Verhaltensweisen der Beklagten hat er nicht konkret dargetan; es
 ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag, Vorschriften zu benennen, 
gegen die sie verstoßen haben soll.
32
(c)
 Mit dem Landesarbeitsgericht lassen die vom Kläger geschilderten 
Verhaltensweisen weder einzeln für sich noch in ihrer Gesamtschau den 
Schluss auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Zwischen 
den Parteien bestanden lediglich Konflikte wie sie im Arbeitsleben 
üblich sind. Sie ergaben sich aus unterschiedlichen Auffassungen über 
die Qualität der Arbeitsleistung und -ergebnisse des Klägers. Es ist 
nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder einer ihrer Repräsentanten ( §
 
278 BGB ) auch nur in einem Einzelfall die Ebene der Sachlichkeit 
verlassen hätte. Im Übrigen würde selbst dies nicht ausreichen, um eine 
Rechtsverletzung anzunehmen (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 
8 AZR 709/06 - Rn. 
76, 
BAGE 122, 304).
33
(aa)
 Der Kläger mag es als erniedrigend empfunden haben, dass ehemalige 
Kollegen zu seinen Vorgesetzten wurden. In diesem Empfinden mag er 
dadurch bestärkt worden sein, dass seine Arbeitsleistung schlechter 
beurteilt wurde, als er es für gerechtfertigt hielt. Er hatte jedoch 
keinen Rechtsanspruch darauf, gleichfalls befördert zu werden (vgl. zur 
"Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers BAG 23. September 1992 - 
5 AZR 526/91
 - zu II 6 der Gründe). Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass 
sie ihn nicht als "Führungskraft" sehe, weil er aus ihrer Sicht nicht 
über ausreichende Gestaltungsfähigkeiten bei komplexen, noch unklaren 
Sachverhalten und nicht über das erforderliche Team- und 
Kommunikationsverhalten verfüge.
34
(bb)
 Es ist nicht ersichtlich, dass gegen den Kläger eine 
"Entwicklungsblockade" verhängt worden wäre. Ihm sind Angebote zur Fort-
 und Weiterbildung unterbreitet worden. Diese hat er entweder nicht 
angenommen oder er hat die begonnenen Schulungen - etwa das sog. 
Gallup-Stärkentraining - vorzeitig abgebrochen. Wenn Probleme in seinem 
Arbeitsumfeld aufgetreten sind, hat die Beklagte versucht, Tätigkeiten 
in anderen Bereichen für ihn zu finden und ihm einen "unbelasteten 
Neustart" zu ermöglichen. Nach seinen eigenen Angaben ist er nicht nur 
kritisiert, sondern verschiedentlich für seine Arbeitsleistung und seine
 Arbeitsergebnisse auch gelobt worden. Zu keiner Zeit wurde ihm eine 
Aufgabe entzogen. Die Notwendigkeit, ihm neue Tätigkeiten zuzuweisen, 
ergab sich vielmehr dadurch, dass die ihm übertragenen Projekte 
abgeschlossen waren. Dass der Kläger mit den ihm zuletzt übertragenen 
Tätigkeiten eines "Blueprint-Vorfilterers" und eines "TRM-Koordinators" 
nicht ausgelastet war, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ihn
 auf das "Abstellgleis" geschoben. Ihm ist zusätzlich ein Einsatz im 
Projekt "SharePoint" angeboten worden. Diesen hat er - mit der 
Begründung, dass er sich dafür zunächst hätte fortbilden müssen - 
abgelehnt. Er hat auch im Prozess keine Angaben dazu gemacht, welche 
möglichen Aufgaben, die den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen 
entsprochen und nicht eine Beförderung bedeutet hätten, die Beklagte ihm
 "vorenthalten" habe.
35
(cc)
 Es kommt hinzu, dass die Auseinandersetzungen um den Telearbeitsplatz 
und die Streichung von Leistungspunkten bei Beginn der 
Arbeitsverweigerung bereits im Sinne des Klägers "ausgestanden" waren. 
Ihm war ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden. Sein Vorgesetzter 
hatte ihm lediglich nahegelegt, in seinem - des Klägers - eigenen 
Interesse gleichwohl ausreichend im Unternehmen "präsent" zu sein. Die 
nach den bei der Beklagten üblichen Gepflogenheiten anlässlich eines 
Aufgabenwechsels "gehaltsneutral" gestrichenen Leistungspunkte waren ihm
 auf seinen "Protest" hin wieder gutgeschrieben worden. Das hatte für 
ihn eine Gehaltserhöhung zur Folge, obwohl er sich in der neuen 
Tätigkeit noch nicht in der dazu erforderlichen Weise "bewährt" haben 
konnte.
36
e)
 Die Arbeitsverweigerung durch den Kläger war nicht in Ausübung eines 
Zurückbehaltungsrechts gemäß § 
273 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
37
aa)
 Nach dieser Vorschrift darf der Schuldner, der aus dem gleichen 
Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen 
Anspruch gegen den Gläubiger hat - sofern sich aus dem Schuldverhältnis 
nichts anderes ergibt -, die geschuldete Leistung verweigern, bis die 
ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dem Arbeitnehmer kann ein Recht 
zustehen, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber seine
 aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Haupt- oder Nebenpflichten 
schuldhaft nicht erfüllt. So liegt es beispielsweise, wenn der 
Arbeitgeber oder einer seiner Repräsentanten ( § 
278 BGB ) die 
Gesundheit des Arbeitnehmers oder dessen Persönlichkeitsrecht in 
erheblicher Weise verletzt und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist.
 Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts steht unter dem Gebot von Treu 
und Glauben nach § 
242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer unter Angabe 
des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde 
dieses Recht mit Blick auf eine ganz bestimmte, konkrete Gegenforderung 
wahrnehmen. Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den 
möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen. 
Wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht 
Gebrauch macht, liegt keine Arbeitsverweigerung vor (vgl. BAG 13. März 
2008 - 
2 AZR 88/07 - Rn. 39 ff. mwN).
38
bb)
 Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger kein 
Zurückbehaltungsrecht nach § 
273 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Obwohl ihm 
ausweislich vorheriger Mitteilungen - etwa in der E-Mail vom 30. März 
2009 - der Unterschied zwischen beiden Normen bestens bekannt war, hat 
er die Beklagte mit E-Mail vom 20. September 2012 (lediglich) wissen 
lassen, dass ihm die weitere Arbeitsleistung unzumutbar sei und er ab 
dem 1. Oktober 2012 von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 
275 
Abs. 2 und Abs. 3 BGB Gebrauch machen werde. Noch in der Klageschrift 
hat er sich ausschließlich auf § 
275 BGB bezogen. Dementsprechend hat er
 von der Beklagten nicht etwa verlangt, bestimmte Ansprüche zu erfüllen,
 Maßnahmen zu ergreifen oder Zustände zu beenden. Mithilfe der 
Weigerung, seine Arbeitsleistung zu erbringen, wollte er weder eine 
vertragsgemäße Beschäftigung noch die Unterlassung von weiterem 
"Mobbing" erreichen. Vielmehr hat er lediglich "vorgeschlagen", ihn 
unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 
von der Arbeitsleistung freizustellen. Darin erblickte er nicht mehr als
 die Festschreibung dessen, was nach § 
275 Abs. 3 iVm. § 
326 Abs. 2 BGB 
ohnehin - unveränderlich - gelte.
39
cc)
 Gemäß den Ausführungen zu § 
275 Abs. 3 BGB bestanden im Übrigen keine 
Gegenansprüche, auf die der Kläger ein Recht, seine Arbeitsleistung 
zurückzuhalten, erfolgreich hätte stützen können. Zwar hatte er einen 
Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Umfang von 35 
Wochenstunden. Auch wurde dieser von der Beklagten bei weitem nicht 
vollständig erfüllt, weil der Kläger nach den tatsächlichen 
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit den ihm zuletzt 
übertragenen Tätigkeiten eines "Blueprint-Vorfilterers" und eines 
"TRM-Koordinators" nur im Umfang von drei bis vier Stunden pro Woche 
ausgelastet war. Die "Unterbeschäftigung" beruhte jedoch darauf, dass 
der Kläger die ihm ergänzend angetragene Tätigkeit im Projekt 
"SharePoint" nicht hatte übernehmen wollen. Unter diesen Umständen wäre 
es rechtsmissbräuchlich iSv. § 
242 BGB , die Arbeitsleistung mit dem 
Ziel zurückzuhalten, weitere Aufgaben zugewiesen zu bekommen.
40
f) Der Kläger hat seine geschuldete Arbeitsleistung bewusst und nachhaltig verweigert.
41
aa)
 Obgleich die Beklagte ihn mit Schreiben vom 28. September 2012 darauf 
hingewiesen hatte, dass sie dies als schwerwiegenden Verstoß gegen seine
 Hauptleistungspflicht betrachten und ggf. arbeitsrechtliche 
Konsequenzen ziehen werde, blieb er ab dem 1. Oktober 2012 der Arbeit 
fern und nahm sie trotz dreier Abmahnungen und mehrerer Aufforderungen 
der Beklagten bis zum Kündigungszeitpunkt - über mehr als dreieinhalb 
Wochen - nicht wieder auf.
42
bb) Der Kläger befand sich nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.
43
(1)
 Der Geltungsanspruch des Rechts bewirkt, dass der Schuldner das Risiko 
eines Rechtsirrtums grundsätzlich selbst trägt und es nicht dem 
Gläubiger überbürden kann ( BAG 19. August 2015 - 
5 AZR 975/13 - Rn. 
31). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur vor, wenn der Schuldner 
seinen Irrtum auch unter Anwendung der zu beachtenden Sorgfalt nicht 
erkennen konnte. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es reicht nicht 
aus, dass er sich für seine eigene Rechtsauffassung auf eine eigene 
Prüfung und fachkundige Beratung stützen kann. Ein Unterliegen in einem 
möglichen Rechtsstreit muss zwar nicht undenkbar sein (vgl. BAG 12. 
November 1992 - 
8 AZR 503/91 - zu I 1 der Gründe, 
BAGE 71, 350). 
Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der 
Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht
 zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht 
(vgl. BAG 29. August 2013 - 
2 AZR 273/12 - Rn. 34; BGH 6. Dezember 2006 -
 
IV ZR 34/05 - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 - IVa ZR 
156/88 - ).
44
(2)
 Der Kläger hat sich nicht fachkundig beraten lassen, bevor er die 
Arbeitsleistung verweigert hat. Nach seinem eigenen Vorbringen war er 
sich des Risikos, dass ein Leistungsverweigerungsrecht von den Gerichten
 verneint werden könnte, vollauf bewusst. Unter diesen Umständen kann 
von einem entschuldbaren, unvermeidbaren Rechtsirrtum keine Rede sein.
45
4.
 Bei der abschließenden Interessenabwägung überwiegt - entgegen der 
Ansicht des Landesarbeitsgerichts - das Interesse der Beklagten an der 
sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dessen Fortsetzung war 
ihr selbst für den Lauf der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist 
von sieben Monaten zum Schluss eines Kalendermonats ( § 8 Ziff. 2 Abs. 2
 Satz 1 MTV ) nicht zuzumuten.
46
a)
 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des 
Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung 
jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist,
 ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der 
sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des 
Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des
 Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu 
erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen 
ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende 
der Frist für eine ordentliche Kündigung zuzumuten war oder nicht, nicht
 abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das 
Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad 
des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr 
sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier 
Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es 
keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil 
dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar 
sind. Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - 
etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls 
geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck
 - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die 
Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu
 erreichen (vgl. BAG 20. November 2014 - 
2 AZR 651/13 - Rn. 21; 23. 
Oktober 2014 - 
2 AZR 865/13 - Rn. 47, 
BAGE 149, 355).
47
b)
 Dem Berufungsgericht kommt bei dieser Prüfung und Interessenabwägung - 
obwohl es sich um Rechtsanwendung handelt - ein gewisser 
Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz 
aber daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts 
unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze 
verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden 
Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat ( BAG 20. November 2014 - 2
 AZR 651/13 - Rn. 24; 27. September 2012 - 
2 AZR 646/11 - Rn. 42). Eine 
eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die 
des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche 
relevanten Tatsachen feststehen ( BAG 27. September 2012 - 
2 AZR 646/11 -
 aaO.; 19. April 2012 - 
2 AZR 258/11 - Rn. 16).
48
c)
 Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagten sei die 
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten gewesen, hält der 
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
49
aa)
 Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist 
insoweit nicht zu beanstanden, wie es zugunsten des Klägers die lange 
Dauer des Arbeitsverhältnisses, dessen von erheblichen 
Pflichtverletzungen freien Verlauf, seine Unterhaltspflichten und den 
Umstand berücksichtigt hat, dass die Beklagte nicht nach weiteren 
Möglichkeiten gesucht hat, ihn vertragsgemäß in Vollzeit zu 
beschäftigen. Dass der Kläger einen Einsatz im Projekt "SharePoint" 
abgelehnt hatte, führte zwar dazu, dass er seine Arbeitsleistung nicht 
mit dem Ziel zurückhalten durfte, man möge ihm weitere Aufgaben 
übertragen. Dies entband die Beklagte jedoch nicht davon, "von sich aus"
 andere bzw. zusätzliche Tätigkeiten für ihn zu suchen.
50
bb)
 Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf der anderen Seite die Schwere
 der Pflichtverletzung und den Grad des ihn treffenden Verschuldens 
zulasten des Klägers berücksichtigt.
51
(1)
 Die Pflichtverletzung des Klägers war schwerwiegend. Er hat gegen seine
 Hauptleistungspflicht verstoßen und es der Beklagten unmöglich gemacht,
 mit der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung zu planen. Dabei kommt es 
nicht darauf an, ob und ggf. welche Arbeiten aufgrund seiner Abwesenheit
 nicht erledigt wurden (vgl. dazu BAG 29. August 2013 - 
2 AZR 273/12 - 
Rn. 43). Ebenso wenig ist es von Belang, dass er mit den Tätigkeiten als
 "BlueprintVorfilterer" und "TRM-Koordinator" lediglich für drei bis 
vier Wochenstunden ausgelastet war. Wollte man dies anders sehen, 
müssten geringfügig Beschäftigte selbst dann nicht mit einer Kündigung 
rechnen, wenn sie die Arbeitsleistung noch so beharrlich verweigern 
sollten.
52
(2)
 Den Kläger traf ein erhebliches Verschulden. Er war sich des mit seinem
 Vorgehen verbundenen Risikos nach eigenem Bekunden hinlänglich bewusst.
 Die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hatte er 
ausdrücklich ins Kalkül gezogen.
53
cc)
 Das Landesarbeitsgericht durfte angesichts aller Umstände nicht 
annehmen, die Interessen des Klägers überwögen, weil der Beklagten eine 
mildere Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe.
54
(1)
 Es hat gemeint, die Beklagte habe dem Kläger spätestens in dem 
Personalgespräch am 15. Oktober 2012 eine Verbesserung der von ihm als 
unerträglich empfundenen Arbeitssituation in Aussicht stellen und ihm so
 "den Weg zurück (...) ebnen" müssen. Es könne "nicht von vornherein 
ausgeschlossen" werden, "dass (er) ein solches Angebot wahrgenommen 
hätte". Es sei ihm "gerade um eine angemessene Beschäftigung" gegangen. 
Der Beklagten sei es deshalb zumutbar gewesen, dem Kläger zunächst "ein 
Entgegenkommen bei der Übernahme weiterer Aufgaben zu zeigen".
55
(2)
 Die Annahme, darin habe ein milderes Mittel bestanden, das geeignet 
gewesen wäre, die Arbeitsverweigerung zu beenden, ist rechtsfehlerhaft. 
Sie steht im Widerspruch zu der Intention des Klägers, wie sie aus 
dessen vorangegangenen Bekundungen und - diese bestätigend - seinem 
Prozessvortrag deutlich geworden ist.
56
(a)
 Ausweislich seiner E-Mails vom 10., 20. und 28. September 2012 hielt 
der Kläger es für unzumutbar iSv. § 
275 Abs. 3 BGB , die geschuldete 
Arbeitsleistung zu erbringen. In Festschreibung dessen, was gemäß § 
326 
Abs. 2 BGB ohnehin gelte, "bevorzuge" er eine bezahlte Freistellung bis 
zum Eintritt in die Regelaltersrente. Er war danach unter keinen 
Umständen (mehr) bereit, den bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen. Die
 Beklagte musste mit Blick auf diese Äußerungen annehmen, dass sie ihn 
nicht dazu hätte bewegen können, seine ablehnende Haltung aufzugeben, 
indem sie ihm die Übernahme weiterer, den Vereinbarungen der Parteien 
entsprechender Aufgaben anböte. Eine "angemessene Beschäftigung" wäre 
vielmehr in den Augen des Klägers - so musste es sich ihr darstellen - 
allenfalls eine solche gewesen, die eine Beförderung in den Bereich der 
"AT-Angestellten" bzw. der "Führungskräfte" bedeutet hätte. Und selbst 
das musste zweifelhaft erscheinen, nachdem er mit der E-Mail vom 28. 
September 2012 mitgeteilt hatte, die "innere Kündigung" sei "perfekt", 
für eine "neue Aufgabe oder Funktion habe (er) keine Kraft mehr", die 
Beklagte habe "die Zusammenarbeit unmöglich gemacht" und "ihre 
Glaubwürdigkeit und ihre Integrität restlos und unwiederbringlich 
kompromittiert".
57
(b)
 Dass er schlechterdings nicht (mehr) bereit war, den bestehenden 
Arbeitsvertrag zu erfüllen, hat der Kläger durch seinen prozessualen 
Vortrag untermauert. So hat er im Schriftsatz vom 28. Mai 2013 
ausgeführt, es sei "offensichtlich", dass die "Vertrauensbasis nicht 
wiederhergestellt" werden könne und die Prognose für eine erfolgreiche 
Zusammenarbeit "negativ" sei. In seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2013 
hat er die einzigen Wege beschrieben, die er als gangbar ansehe, um den 
Konflikt der Parteien zu lösen: entweder eine bezahlte Freistellung bis 
zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder die Zahlung einer Abfindung 
iHv. 1.502.550,00 Euro zzgl. einer Betriebsrente iHv. 600,00 Euro pro 
Monate. Als "worst case" komme auch eine Fortführung des 
Arbeitsverhältnisses in Betracht, allerdings nur bei Gewährung einer 
Gehaltserhöhung, Zusage von Altersteilzeit und Androhung eines 
Ordnungsgelds für die Beklagte.
58
d)
 Gab es demnach kein milderes Mittel, um den Kläger dazu zu bewegen, 
künftig seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen, überwog das Interesse der 
Beklagten daran, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Da der Kläger 
bei vollem Risikobewusstsein seine Hauptleistungspflicht nachhaltig 
verletzt und deren weitere Erfüllung abgelehnt hatte, ohne dass die 
Aussicht bestanden hätte, ihn "zur Umkehr" bewegen zu können, hat er der
 Beklagten selbst die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses 
unzumutbar gemacht. Nicht anders läge es, wenn er sie - im Sinne des von
 ihm beschriebenen "worst-case"-Szenarios - dazu hätte "nötigen" wollen,
 ihn zu befördern, ihm Altersteilzeit zu bewilligen und ihm eine 
Betriebsrente in der geforderten Höhe zu zahlen.
59
5.
 Die Beklagte hat die Erklärungsfrist des § 
626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie 
hat die Kündigung damit begründet, der Kläger weigere sich beharrlich, 
die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Damit hat sie einen 
Dauertatbestand geltend gemacht, der sich fortlaufend neu verwirklichte 
(vgl. BAG 29. August 2013 - 
2 AZR 273/12 - Rn. 45; 13. Mai 2004 - 2 AZR 
36/04 - zu II 1 der Gründe).
60
II.
 Die Kündigung ist nicht deshalb nach § 
134 BGB nichtig, weil sie gegen 
das Maßregelungsverbot des § 
612a BGB verstieße. So läge es nur, wenn 
tragender Beweggrund, dh. wesentliches Motiv für sie eine zulässige 
Rechtsausübung gewesen wäre (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 
2 AZR 867/11 -
 Rn. 45; 19. April 2012 - 
2 AZR 233/11 - Rn. 47). Das wiederum setzte 
voraus, dass das geltend gemachte Recht tatsächlich existierte 
(ErfK/Preis 15. Aufl. § 
612a BGB Rn. 5; KR/Treber 10. Aufl. § 
612a BGB 
Rn. 6). Dem Kläger stand aber weder ein Leistungsverweigerungsrecht nach
 § 
275 Abs. 3 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 
273 Abs. 1 BGB 
zu. Er hat kein Recht in zulässiger Weise ausgeübt, sondern beharrlich 
die von ihm geschuldete Arbeitsleistung verweigert.
61
III.
 Die Kündigung ist nicht nach § 
102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der 
Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden. Hierüber besteht zwischen
 den Parteien kein Streit.
62
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 
91 Abs. 1 , § 
97 Abs. 1 ZPO .
KreftRachorNiemannKrichelEulen
      
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu OS 1.: im Anschluss an BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 -
Zu
 OS 2.: im Anschluss an BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 -; 29. August
 2013 - 2 AZR 273/12 -; 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - BAGE 71, 350;
 BGH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 -; 27. September 1989 - IVa ZR 
156/88 -
Zu OS 3.: im Anschluss an BAG 13. August 2010 - 1 AZR 173/09 - BAGE 135, 203
Zu OS 4. u. 5.: im Anschluss an BAG 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 -
Weiterführender Hinweis:
Der
 Senat musste nicht entscheiden, ob in einem Anwaltsprozess auch dann 
eine Unterbrechung nach § 244 Abs. 1 ZPO eintritt, wenn für die Kanzlei 
des Bevollmächtigten, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 
verloren hat, ein Abwickler amtlich bestellt wird (gegen eine 
Unterbrechung in solchen Fällen BFH 10. Februar 1982 - I R 225/78 - BFHE
 135, 445; dafür OLG Köln 3. Juni 1993 - 12 W 19/93 - ).