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  • 19.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146390

    Arbeitsgericht Berlin: Urteil vom 02.02.2016 – 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Arbeitsgericht Berlin

    Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
    16 Ca 10908/15
    16 Ca 932/16

    In Sachen

    Pp

    hat das Arbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2016
    durch die Richterin am Arbeitsgericht M. als Vorsitzende
    sowie die ehrenamtliche Richterin Frau J. und den ehrenamtlichen Richter Herrn A.
    für Recht erkannt:

    I.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

    II.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    III.
    Die Widerklage wird abgewiesen.

    IV.
    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen.

    V.
    Der Wert des Streitgegenstandes wird 614.106,64 EUR festgesetzt.

    T a t b e s t a n d

    Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch insgesamt drei außerordentliche Kündigungen der Beklagten, um die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie über von ihr geltend gemachte Ansprüche auf Zeugniserteilung, Annahmeverzugsvergütung, Schmerzensgeld sowie hilfsweise auf Schadensersatz wegen Weitergabe von die Klägerin betreffende Interna an die Presse; im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin Schadensersatz wegen des Abschlusses einer Honorarvereinbarung mit Rechtsanwältin Dr. B. aus der Kanzlei G. L. für in der KBV-Akademie durchgeführte Seminarveranstaltungen.

    Die, am …. 1963 geborene Klägerin ist Volljuristin und seit 01. Januar 2003 bei der Beklagten tätig. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Interessenvertretung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten als Dachverband der 17 Kassenärztlichen Landesvereinigungen auf Bundesebene und beschäftigt in ihrer Berliner Dienststelle regelmäßig ca. 300 Arbeitnehmer.

    Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 mit Dr. K., der im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 08. Februar 2014 als erster hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender der Beklagten im Amt war, verheiratet.

    Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 29. August/26. September 2002, wegen dessen Inhalt die Anlage CBA 175, Blatt 1321 a) ff. der Akte, in Bezug genommen wird. Mit Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29. August/ 26. September 2002 vom 17. Juni 2008, wegen deren Inhalt die Anlage CBA 179, Blatt 1327 f. der Akte, in Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin arbeitgeberseitig ordentlich unkündbar ist.

    Seit April 2010 übernahm die Klägerin den Geschäftsbereich Organisation und Personal und sie wurde zuletzt als Leiterin des Dezernats Organisation und Personal in Berlin beschäftigt. Anlässlich der Übernahme der Tätigkeit als Dezernentin schlossen die Parteien den Vertrag vom 21. September 2010, wegen dessen Inhalt die Anlage K 1, Blatt 40 ff. der Akte, in Bezug genommen wird, in dem unter anderem eine Gehaltsanpassung zum 01. April 2010 auf ein monatliches Bruttogehalt von 13.400,00 EUR vorgesehen war.

    Die Beklagte betreibt die KBV-Akademie, in diesem Rahmen werden Seminarveranstaltungen für die Mitarbeiter der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigungen entwickelt, organisiert und durchgeführt; zum Teil werden diese Seminarveranstaltungen im KBV-Seminar-Gebäude in Berlin und zum Teil in Hotels durchgeführt. Am 18. Juli 2013 vereinbarte die Klägerin mit Rechtsanwältin Dr. B. von der Rechtsanwaltskanzlei G. L. die Konditionen für von Dr. B. in den Jahren 2013 und 2014 in der KBV-Akademie durchgeführte Seminare; diese Honorarvereinbarung wurde von der verantwortlichen Referentin in der KBV-Akademie im Dezernat Personal und Organisation am 18. Juli 2013 zur Bestätigung der telefonischen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Frau Dr. B. in einer an diese gesendeten E-Mail u. a. wie folgt zusammengefasst:

    „… wie heute telefonisch mit Frau K. vereinbart, möchte ich zunächst festhalten, welche Vereinbarungen in Bezug auf Ihre Honorierung bezüglich der o. g. Veranstaltungen getroffen wurden. In diesem und im nächsten Jahr vergütet die KBV ihre Referentenleistungen und die notwendigen Vorbereitungsarbeiten mit 400,00 EUR je Stunde, zzgl. Mehrwertsteuer und Reisekosten. Ein Seminartag umfasst i.d.R. 8 Stunden.“

    Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail vom Frau M. an Frau Dr. B. vom 18. Juli 2013 wird die Anlage CBH 148, Blatt 1115 der Akte, in Bezug genommen.

    Gemäß § 14 Abs. 11 der Geschäftsordnung für die Dienststelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung vom 26. November 2013, wegen deren Inhalt die Anlage CBH 164, Blatt 1142 f. der Akte, in Bezug genommen wird, ist der Leiter des Dezernats Organisation und Personal im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Seminaren der KBV-Akademie zum Abschluss von Hotelverträgen sowie von Verträgen mit Referenten in marktüblicher Höhe befugt.

    Mit Rechnung vom 02. Dezember 2013 stellte Dr. B. für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem in der KBV-Akademie am 23. September 2013 durchgeführten Seminar eine Rechnung über einen Nettohonorarbetrag von 15.800,00 EUR und eine Gesamthonorarabrechnung in Höhe von 18.817,83 EUR; wegen des Inhalts der Rechnungen vom 02. Dezember 2013 wird Seite 3 und 4 des Anlagenkonvoluts CBH 149, Blatt 1118 f. der Akte, in Bezug genommen. Unter dem Datum des 14. April 2014 stellte Rechtsanwältin Dr. B. für eine Seminarveranstaltung in der KBV-Akademie am 12. März 2014 ein Nettohonorar von 3.200,00 EUR und ein Gesamthonorar von 3.851,38 EUR in Rechnung; wegen des Inhalts der Rechnung vom 14. April 2014 wird Seite 5 des Anlagenkonvoluts CBH 149, Blatt 1120 der Akte, in Bezug genommen.

    Die Parteien schlossen unter dem Datum des 18. August 2014 eine Vereinbarung über ein Sabbatical mit einer Freistellungsphase im Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 31. August 2016 und einer anschließenden Arbeitsphase vom 01. September 2016 bis zum 31. August 2018; wegen des Inhalts der Sabbatical-Vereinbarung wird Anlage K 2, Blatt 47 f. der Akte, in Bezug genommen.

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass das letzte Jahresbruttogehalt der Klägerin vor dem Sabbatical ca. 183.200,00 EUR betrug. Nach Auffassung der Klägerin beträgt ihr maßgebliches Bruttojahresgehalt 204.120,52 EUR und damit ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen 17.010,04 EUR; wegen der diesbezüglich von der Klägerin angestellten Berechnungen wird Seite 5 der Klageschrift, Blatt 5 der Akte, nebst den Anlagen K 3 und K 4, Blatt 49 f. der Akte, in Bezug genommen.

    Am 07. April 2011 schlossen Dr. K. und die Beklagte, nachdem Dr. K. durch Beschluss der Vorstandsversammlung für weitere 6 Jahre zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagte berufen worden war, einen Vorstandsdienstvertrag der unter § 4.1. Satz 1 eine in 12 gleichen Raten zahlbare Jahresvergütungen von 350.000,00 EUR vorsieht. § 4.2. des Vorstandsdienstvertrages sieht folgende Regelung vor:

    „…
    Die Vertragsparteien prüfen nach den Veröffentlichungen der Vorstandsvergütungen im März eines jeden Jahren (§ 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V) eine Anpassung der Jahresvergütung gemäß Absatz 1. Wenn die Höhe der jährlichen Vergütungen der Vorstandsvorsitzenden einschließlich Nebenleistungen i.S.v. § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V der sechs größten Kassenärztlichen Vereinigungen (gemessen an der Mitgliederzahl) im Durchschnitt die in diesem Anstellungsvertrag vereinbarte gesamte Jahresvergütung übersteigt, gilt für das Folgejahr eine Erhöhung der Jahresvergütung auf den Betrag der durchschnittlichen Jahresvergütung der Vorstandsvorsitzenden der sechs größten Kassenärztlichen Vereinigungen als vereinbart. Mindestens erhöht sich die Vergütung jedoch im gleichen prozentualen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich das monatliche Entgelt eines Tarifbeschäftigten in der Endstufe der höchsten tariflichen Entgeltgruppe des TVöD jeweils ändert. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien neben oder anstelle der prozentualen Entgeltanpassung Einmalzahlungen, stehen diese Herrn Dr. K. in gleicher Höhe zu.

    …“

    Wegen des weiteren Inhalts des Vorstandsdienstvertrages zwischen Dr. K. und der Beklagten vom 07. April 2011 wird die Anlage CBH 17, Blatt 300 – 306 der Akte, in Bezug genommen.

    Unter dem Datum des 28. März 2012 schlossen Dr. K. und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Vorstandsdienstvertrag vom 07. April 2011 die in Ziffer 1. und 2. Folgendes regelt:

    „1.
    Die nachstehende Änderungsvereinbarung wird zum 1. Juni 2012 wirksam.

    2.
    § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages wird mit Wirkung zum 1. Juni 2012 dahingehend geändert, dass die Jahresvergütung auf 320.000,00 EUR brutto festgesetzt wird. Für die Zahlungen ab Juni bis Dezember 2012 wird der Betrag durch Zwölf dividiert und in entsprechenden monatlichen Teilbeträgen für die Monate Juni bis Dezember 2012 ausbezahlt. Ab 2013 gilt die Neuregelung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1. Die Anpassungsregelung in § 4 Abs. 2 wird auf die geänderte Jahresvergütung bezogen.“

    Wegen des weiteren Inhalts der Änderungsvereinbarung vom 28. März 2012 wird die Anlage CBH 22, Blatt 325 f. der Akte, in Bezug genommen.

    Mit unter dem Datum des 02. Mai 2012 verfassten, mit dem Betreff: „Vorbereitung eines Gespräches mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu(r) Angelegenheiten meines Vorstandsdienstvertrages“ versehenen Schreiben wendete sich Dr. K. wie folgt an die Klägerin:

    „ich darf mich mit der Bitte um Vorbereitung von drein Angelegenheiten an Sie wenden:


    2.
    Gem. § 4 Abs. 2 erhöht sich mein Jahresgehalt in gleichen prozentualen Verhältnissen zum gleichen Zeitpunkt, wie sich das monatliche Entgelt eines Tarifbeschäftigten in der Endstufe der höchsten tariflichen Entgeltgruppe des TVöD jeweils ändert. Dies gilt in gleicher Weise für Einmalzahlungen. Ich wäre Ihnen nunmehr dankbar, wenn Sie ermitteln könnten, wie sich das monatliche Entgelt beim TVöD verändert hat. Gleichzeitig würde ich vorschlagen, mit Wirkung zum 1. Juni 2012 die entsprechende Anpassung vorzunehmen. Auch hier würde ich um ein vorbereitendes Schreiben bitten.

    …“

    Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom Dr. K. an die Klägerin vom 02. Mai 2012 wird die Anlage K 14, Blatt 118 der Akte, in Bezug genommen.

    Daraufhin setzte die für die Festsetzung von Gehalt und Ruhegehalt der Vorstandsmitglieder zuständige Klägerin mit Vermerk vom 24. Mai 2012 hinsichtlich einer Gehaltserhöhung von Dr. K. ab 01. Juni 2012 folgendes fest:

    „…
    Auf Grund der Vereinbarung über Änderungen des Vorstandsdienstvertrages zwischen der KBV und Herrn Dr. K. vom 28. März 2012 wird das Jahresbruttogehalt ab 1. Juni 2012 auf eine Jahresvergütung von 320.000,00 EUR brutto festgesetzt. Für die Zahlungen ab Juni bis Dezember 2012 wird der Betrag durch 12 dividiert und in entsprechenden monatlichen Teilbeträgen für die Monate Juni bis Dezember 2012 ausgezahlt. Die Anpassungsregelung in § 4 Abs. 2 des Vorstandsdienstvertrages wird auf die geänderte Jahresvergütung bezogen. Daraus ergibt sich ab 1. Juni 2012 ein monatliches Bruttogehalt von 27.600,00 EUR (320.000,- EUR/12 = 26.666,67 EUR zzgl. TVöD-Erhöhung um 3,5 % -> 933,33 EUR).

    …“

    Wegen des weiteren Inhalts des Vermerks der Klägerin vom 24. Mai 2012 wird die Anlage CBH 21, Blatt 324 der Akte, in Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten hatte das Bundesministerium für Gesundheit die Beklagte zu einem Aufsichtsgespräch am 15. Januar 2014 eingeladen, dessen Thema u. a. das Kündigungsschutzverfahren des früheren Finanzdezernenten und kaufmännischen Leiters der Beklagten, U., das unter dem Datum des 27. Oktober 2014 mit einem Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 18 Sa 495/14 geendet hatte, durch den sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von 1.075.000,00 EUR brutto verpflichtet hatte. In dem Prozess hatte Herr U. schwerwiegende Vorwürfe gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. K. erhoben. Nachdem die Beklagte dem Bundesministerium für Gesundheit in einem Aufsichtsgespräch am 15. Januar 2014 betriebsinterne Unterlagen vorgelegt hatte, verlangte das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Unterlagen unter anderem Auskunft zur Versetzung der früheren stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten, W., in den Ruhestand im Alter von 50 Jahren unter Zahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge.
    Mit Schreiben vom 29. August 2014 übermittelte die Klägerin dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Dr. G., und dem für Personal zuständigen Vorstandsmitglied F. zur Beantwortung des Schreiben des Bundesministeriums vom 25. August 2014 hinsichtlich der Versetzung von Frau W. in den Ruhestand Folgendes:

    „…
    Die Versetzung der früheren stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung in den Ruhestand erfolgte auf Grundlage einer Ergänzung zu ihrem Dienstvertrag vom 11.10.2000 zwischen ihr und dem damaligen ehrenamtlichen Vorstand der KBV. Danach sollte sie auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie nicht als Nachfolgerin des Leiters der Rechtsabteilung bestellt wird, dies spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung eines Nachfolgers in der Leitung der Rechtsabteilung. Der damalige Vorstand der KBV hielt dies ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 8. Juni 2000 vor dem Hintergrund der Umstände, die mit dem Berlinumzug der KBV verbunden sein würden, für akzeptabel und fasste den Beschluss zu der entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. Die frühere stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung machte im Oktober 2007 von dieser Option Gebrauch.

    ...“

    Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens der Klägerin vom 29. August 2014 wird die Anlage CBH 23, Blatt 326 f. der Akte, in Bezug genommen.

    Frau W. war zuletzt seit 01. Dezember 2005 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, die auf Beklagtenseite von Dr. K. unterzeichnet worden war, als Leiterin einer neuen Stabstelle der Beklagten „Projektkoordination und Koordination dezenatsübergreifender Aufgaben“ beschäftigt. In der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, die u. a. unter Ziffer 6 eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe von 2.500,00 EUR brutto vorsah, war Frau W. das Recht eingeräumt worden, auf ihren Antrag in den Ruhestand zu treten, soweit ihr die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben der Projektkoordination und/oder der Koordination dezernatsübergreifende Aufgaben von der Beklagten entzogen werden sollten oder die Stabsstelle gänzlich aufgelöst werden würde (Ziffer 7.); wegen des Inhalts der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 wird die Anlage CBH 24, Blatt 328 – 330 der Akte, in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2007, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 25, Blatt 331 der Akte, in Bezug genommen wird, teilte Frau W. der Beklagten mit, dass sie von ihrem in Ziffer 7. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbartem Recht Gebrauch mache, in den Ruhestand zu treten, da in der Vorstandssitzung vom 02. Oktober 2007 die von ihr bisher geleitete Stabsstelle Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifende Aufgaben mit Wirkung zum 01. November 2007 gänzlich aufgelöst werde; gleichzeitig kündigte sie die unter Bezugnahme auf Ziffer 9. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 das aktive Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum 31. Januar 2008. Daraufhin wurde Frau W. ab 01. Februar 2008 unter Zahlung der in Ziffer 10. und 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbarten Bezüge in den Ruhestand versetzt, wie sich aus dem Schreiben von Dr. K. vom 11. Oktober 2007, Anlage CBH 26, Blatt 323 der Akte, ergibt.

    Am 25. August 2014 unterzeichnete die Klägerin eine Berechnung des monatlichen Ruhegehaltes für ihren Ehemann, Dr. K., in Höhe von 21.308,83 EUR brutto ab September 2014; wegen des Inhalts des Vermerks vom 25. August 2014 und der dort enthaltenen Berechnungen wird die Anlage CBH 16, Blatt 299 der Akte, in Bezug genommen. Das von der Klägerin ab 01. September 2014 für ihren Ehemann festgesetzte Ruhegehalt wurde unter Einbeziehung einer 10 %-igen Erhöhung gemäß § 12 b) des Vorstandsdienstvertrages vom 07. April 2011berechnet, der wie folgt lautet:

    „Für den Fall, dass Herr Dr. K. nach dem Ende dieser Amtsperiode nicht als Vorstand wiedergewählt wird oder sich nicht mehr zur Wiederwahl stellt, erhöht sich das nach Absatz 1 a) zu berechnende Ruhegehalt um 10 % des letzten von Herrn Dr. K. bezogenen Bruttomonatsgehalts.“

    Dr. K. hatte im Januar 2014 das Amt des Vorstandesvorsitzenden der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung zum 28. Februar 2014 niedergelegt.

    Mit Schreiben vom 19. Juni 2015, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 27, Blatt 333 der Akte, in Bezug genommen wird, wendete sich das Vorstandsmitglied F. an die Klägerin hinsichtlich der von der Klägerin sachlich/rechnerisch freigezeichneten Rechnungen von Frau Dr. B. in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Frau O., Dr. H., Dr. B. und Herr U. sowie hinsichtlich der durch die Klägerin vorgenommenen Festsetzung der Erhöhung der Vergütung von Dr. K. ab 01. Juni 2012 unter Berücksichtigung der Tariferhöhung des TVöD sowie der ab 01.09.2014 erfolgten Festsetzung des Ruhegehaltes und hinsichtlich der von der Klägerin an den Vorstand mit Schreiben vom 29. August 2014 gegebenen Informationen bezüglich der Versetzung der früheren stellvertretenen Leiterin der Rechtsabteilung W. in den Ruhestand, bei der aus Sicht von Frau F. eine Falschinformation durch die Klägerin erfolgt sei, und lud sie zu einem Anhörungsgespräch hinsichtlich der aufgeführten Sachverhalte ein unter Hinweis darauf, dass sich aus diesen Sachverhalten ggf. arbeits- und haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben könnten und dass die genannten Sachverhalte teilweise auch Gegenstand des derzeit laufenden aufsichtsrechtlichen Prüfungsverfahrens seien.
    Daraufhin antwortete der Prozessvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2015, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 28, Blatt 234 der Akte, in Bezug genommen wird, dass die Klägerin der Gesprächseinladung nicht Folge leisten werde, da sie sich im Sabbatical befinde, und dass mit einer klägerischen Stellungnahme wegen der Urlaubszeit bis zum 15. Juli 2015 gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 09. Juli 2015, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 29, Blatt 335 f. der Akte, in Bezug genommen wird, nahm die Klägerin zum Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2015 Stellung und verwies insbesondere hinsichtlich der Anpassung des Gehaltes im Jahr 2012 und der Festsetzung des Ruhegehaltes auf das unter dem Datum des 12. Juni 2015 von Klägervertreterseite erstellte, dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegende Gutachten, demzufolge von einer beanstandungsfreien Berechnung des Gehaltes und der Pension auszugehen sei; wegen des Inhalts des Gutachtens vom 12. Juni 2015 wird die Anlage CBH 30, Blatt 337 – 344 der Akte, in Bezug genommen.
    Unter dem Datum des 01. Juli 2015 gab die Beklagtenvertreterkanzlei, die von der Beklagten im Rahmen eines Rechtsgutachtens mit der Prüfung von Vorgängen bei der Beklagten beauftragt worden war, eine vorläufige Kurzstellungnahme ab, wegen deren Inhalt die Anlage CBH 14, Blatt 290 – 295 der Akte, in Bezug genommen wird. Unter dem Datum des 09. Juli 2015 kam ein von der Beklagten beauftragtes Gutachten der Unternehmensberatungsgesellschaft KPMG, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 20, Blatt 315 – 332 der Akte, in Bezug genommen wird, unter anderem hinsichtlich der seit 01. Juni 2012 aufgrund der Festsetzungen der Klägerin an Dr. K. gewährten Bezügeerhöhung und hinsichtlich der Durchführung der Ruhegehaltszusage für Dr. K. zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzliches Ruhegehaltes in Höhe von 10 % der zuletzt bezogenen Bruttovergütung gemäß § 12 Abs. 1 b) der dienstvertraglichen Regelung vom 07. April 2014 ebenso wenig bestehe wie ein Anspruch darauf, die Tariferhöhung 2012 bei der Festsetzung der Jahresgrundvergütung ab März 2012 zu berücksichtigen.

    In der Berliner Dienststelle der Beklagten besteht ein Personalrat. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 nebst Anlagen, wegen dessen Inhalt die Anlage CBH 31, Blatt 345 bis 446 der Akte, in Bezug genommen wird, informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin. Wegen des von der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, Frau G., unterzeichneten Empfangsbekenntnisses vom 14. Juli 2015 wird die Anlage CBH 32, Blatt 447 der Akte, in Bezug genommen. Wegen der vom Personalrat unter dem Datum des 15.07.2015 abgebenden schriftlichen Stellungnahme, die von der stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrates, Frau G., unterzeichnet war, wird die Anlage CBH 33, Blatt 448 der Akte, in Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 15. Juli 2015, unterzeichnet vom Vorstandmitglied Frau F., kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin außerordentlich fristlos; wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird die Anlage K 9, Blatt 55 der Akte, in Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 17. Juli 2015, wegen dessen Inhalt die Anlage K 10, Blatt 56 der Akte, in Bezug genommen wird, rügte die Klägerin die fehlende Vertretungsmacht und wies die Kündigung mangels Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurück.

    Gemäß § 79 Abs. 5 SGB V wird die Beklagte durch den Vorstand vertreten, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt. In der Satzung oder im Einzelfall kann durch den Vorstand bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes der Beklagten die Beklagte vertreten können. Nach § 11 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten obliegt dem Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten und bei dessen Verhinderung dem ersten oder zweiten Stellvertreter in dieser Reihenfolge.

    Eingehend beim Arbeitsgericht Berlin am 05. August 2015, der Beklagten am 13. August 2015 zugestellt, erhob die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015 Kündigungsschutzklage, mit der sie zudem ihre vorläufige Weiterbeschäftigung sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, hilfsweise ein qualifiziertes Abschlusszeugnis begehrt.

    Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 01. September 2015, der Klägerin am selben Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin erneut fristlos gekündigt hatte, erweiterte die Klägerin mit am 18. September 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 23. September 2015 zugestellten Schriftsatz die Klage und wendete sich auch gegen die Kündigung der Beklagten vom 01. September 2015.

    Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015, eingegangen per Telefax am selben Tage, der Beklagten am 26. Oktober 2015 zugestellt, erweiterte die Klägerin die Klage bezogen auf die Anträge zu 7. bis 11. und macht damit einen Schmerzensgeldanspruch sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage einen Schadensersatzanspruch und mit weiteren Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezogen auf die Herausgabe von vertraulichen Dokumenten und Unterlagen sowie Teilen von Personalakten, die einen Bezug zur Klägerin haben, an Dritte geltend und sie begehrt weiter, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin betreffende Dokumente und deren Personalakte so zu verwahren, dass die Vertraulichkeit jeder Zeit gewährleistet ist und dass es ausgeschlossen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten oder Dritte vertrauliche Informationen nach außen tragen können. Weiter macht sie einen allgemeinen Feststellungsantrag betreffend die Schadensersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller Schäden durch die unberechtigte Weitergabe von die Klägerin betreffende Interna an Dritte sowie durch deren nicht hinreichend sichere Verwahrung durch die Beklagte geltend. Die Klägerin stützt diese Klageanträge auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung im Magazin Focus am 01. August 2015 und im Spiegel am 08. Juli 2015 unter Verwendung von internen Informationen und Dokumenten der Beklagten, die einem Bezug zur Klägerin haben. Wegen des Inhalts des im Focus am 01. August 2015 erschienenen Artikels, wird die Anlage K 13, Blatt 116 f. der Akte, und wegen des im Spiegel am 08. Juli 2015 erschienenen Artikels wird die Anlage K 16, Blatt 129 bis 131 der Akte, in Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 10. November 2015, am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin erneut außerordentlich; wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird die Anlage K 17, Blatt 138 der Akte, in Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tage, der Beklagten am 25. November 2015 zugestellt, erweiterte die Klägerin ihre Kündigungsschutzklage auf die von der Beklagten unter dem Datum des 10. November 2015 ausgesprochene Kündigung.

    Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 erweiterte die Klägerin die Klage auf Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum von August 2015 bis einschließlich Januar 2016 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes; wegen der Berechnung der Klageforderung wird der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2016, Blatt 1362 der Akte, in Bezug genommen.
    Mit Schriftsatz vom 19. Januar, dem Klägerinnenvertreter vorab per Fax am 21. Januar 2016 und im Original am 25. Januar 2016 zugestellt, erhob die Beklagte Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von 18.802,00 EUR und berief sich auf eine von der Klägerin begangene arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch Abschluss einer mit Rechtsanwältin Dr. B. geschlossenen Honorarvereinbarung für in der KBV-Akademie gehaltene Seminare, die das bei der Beklagten festgesetzte Maximaltageshonorar für Referenten von 1.600,00 EUR überschritten hätten.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass alle drei außerordentlichen Kündigungen unwirksam seien. Sie glaube, die Kündigung vom 15. Juli 2015 am Nachmittag desselben Tages im Briefkasten vorgefunden zu haben.
    Sie meint sowohl die Gehaltserhöhung ab Juni 2012 als auch das Ruhegehalt ab September 2014 sei von ihr zutreffend entsprechend der dienstvertraglichen Regelungen festgesetzt worden. Unabhängig von der Frage, ob der Vorwurf der Ruhegehaltsberechnung/Gehaltserhöhung für Dr. K. an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sei, sei eine vorherige Abmahnung erforderlich, denn die behaupteten, fehlerhaften Berechnungen seien nicht so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen; insbesondere sei das Vertrauensverhältnis auch nicht unwiderruflich zerstört. Die Klägerin habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nach billigem Ermessen ausgefüllt, für eine Einbeziehung weiterer Personen habe weder ein Anlass noch eine rechtliche Verpflichtung bestanden. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, es liege kein Verschulden vor, für eine böse Absicht oder einen Verschuldensvorwurf gäbe es nicht einmal Indizien. Im Übrigen handle es sich um atypische Sonderfälle, die in der alltäglichen Personalpraxis nicht vorkämen, so dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Weder für die Klägerin noch speziell bei der Beklagten habe das „4-Augen-Prinzip“ gegolten; dies sei lediglich für Zahlungsanordnungen maßgeblich. Die Klägerin habe sich hinsichtlich der Festsetzungen mit dem Gehaltsbuchhalter J. abgestimmt, so dass auch das 4-Augen-Prinzip eingehalten worden sei. Sowohl die Anwendung der 10 %-Klausel hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltes ab 01. September 2014 entspreche den dienstvertraglichen Regelungen wie auch die 3,5 %-ige Erhöhung der Vergütung ab 01. Juni 2012.
    Auch hinsichtlich der Abzeichnung der Rechnungen der Kanzlei G. L. treffe sie keinerlei Pflichtverletzung, selbstverständlich existierten in der Kanzlei G. L. die detaillierten Stundenaufrechnungen, welche lediglich aus Gründen der Praktikabilität und Mandantenfreundlichkeit nicht automatisch jeder Rechnung beigefügt, sondern auf Nachfrage übermittelt würden. Die Klägerin hätte nicht den geringsten Anlass gehabt, an der Seriosität der Kanzlei G. L. zu zweifeln und die Rechtmäßigkeit der Rechnungen zu hinterfragen und detaillierte Zeitnachweise anzufordern. Darüber hinaus sei der Beklagten ein Schaden nicht entstanden. Auch habe sie am 29. August 2014 den Vorstand nicht wahrheitswidrig unterrichtet. Sie meint ihre Mitteilungen an den Vorstand, insbesondere die wörtlich zitierte Passage, sei vollkommen richtig gewesen. Von keiner Seite sei ihr ein Auftrag erteilt worden, einen vollständigen Abriss über die gesamte Historie der Beschäftigung von Frau W. zu liefern. Erkennbar sei für das Bundesministerium für Gesundheit die formale Rechtsgrundlage nicht von Interesse gewesen, da die finanziellen Verpflichtungen in Form der Zahlung von Vorruhestandsbezügen schon viel früher begründet worden seien.
    Alle der Kündigungen vom 15. Juli 2015 zugrunde gelegten Vorwürfe seien verfristet; insbesondere habe die Fachpresse bereits am 06. Mai 2015 über die diesbezüglichen Vorwürfe Kenntnis gehabt. Für die Frage der Kenntnis des Kündigungssachverhaltes komme es allein auf die Tatsachen, nicht jedoch auf die rechtliche Bewertung an. Darüber hinaus habe am 28. Mai 2015 in Reaktion auf das Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 31. März 2015, das als Anlage K 32 zur Akte gereicht worden sei (Bl. 1794 ff.), ein aufsichtsrechtliches Beratungsgespräch im Bundesministerium für Gesundheit stattgefunden, an dem u. a. auch der Vorstandsvorsitzende der Beklagten Dr. G. teilgenommen habe und in dem das Bundesministerium für G. die durch die Klägerin vorgenommene Berechnung des Ruhegehaltes als rechtswidrig beanstandet habe. Tatsächlich sei die Tatsachenbasis dem Vorstand in allen Einzelheiten bereits im März 2015 bekannt gewesen, schon am 31. März 2015 habe Frau F. ein Schreiben an das Bundesministerium für G. gerichtet, in dem die Sachverhalte zur Ruhegehaltsberechnung und zur Gehaltserhöhung in Einzelheiten beschrieben seien. Das Schreiben habe Frau F. unmittelbar nach der Versendung dem Vorstandsmitglied Dr. G. auf dessen Schreibtisch gelegt.
    Darüber hinaus sei auch die Personalratsanhörung nicht rechtswirksam. Insbesondere bestreitet die Klägerin die Einleitung und Durchführung der Personalratsbeteiligung, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums und die Tatsache, dass eine abschließende Stellungnahme des Personalrats tatsächlich durch diesen am 15. Juli 2015 erklärt worden sei, sowie die Verhinderung des Personalratsvorsitzenden und die Zuständigkeit der stellvertretenden Vorsitzenden, Frau G.. Hinsichtlich der Personalratsbeteiligung bezogen auf die Kündigung vom 15. Juli 2015 meint die Klägerin, dass die Information des Personalrates falsch und geeignet gewesen sei, bei diesem den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin sich illoyal verhalte und sich einer Aufklärung der Vorwürfe verweigere. In der Personalratsanhörung habe die Beklagte mit folgender Feststellung: „Danach müssen wir feststellen, dass Frau K. sich an einer weiteren inhaltlichen Aufklärung nicht zu beteiligen gedenkt…“, ein vollkommen falsches Bild von der inneren Haltung und Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin gezeichnet und zudem mutmaßlich verhindert, dass die Klägerin durch den Personalrat persönlich angehört worden sei. Auch werde der Klägerin in der Personalratsanhörung ins Blaue hinein unterstellt, dass sie nur ausweichend geantwortet habe, obwohl ihr der Sachverhalt präsent sei. Auch soweit die Arbeitgeberin in der Personalratsbeteiligung mitteile: „Da es eine plausible Erklärung für ihr Verhalten nicht gibt bzw. die plausible Erklärung sie nur noch weiter belasten würde, hat Frau K. durch ihren Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie derzeit keine weitere Stellungnahme abzugeben gedenkt…“, sei die Information an den Personalrat eklatant falsch und zudem geeignet, ein falsches Bild von der Loyalität und Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin zu liefern. Die Klägerin habe eindeutig mitteilen lassen, dass eine abschließende Stellungnahme derzeit allein deshalb nicht abgegeben werden könne, weil Unterlagen fehlten und keine einlassungsfähigen Vorwürfe erhoben worden seien. Diese tendenziöse Interpretation der klägerischen Stellungnahme vom 09. Juli 2015 gehe weit über das hinaus, was möglicherweise noch durch den Grundsatz der subjektiven Determination gerechtfertigt sein könnte.
    Die drei Dokumente, die der Focus in seiner Berichterstattung aufgreife, und die beiden Dokumente, die der Spiegel in seinem Artikel in Bezug nehme, könnten jeweils nur von der Beklagten bzw. von Personen der Beklagten, die Zugang zu den als streng vertraulich bezeichneten Gutachten bzw. zur Personalakte der Klägerin hätten, an den Focus bzw. an den Spiegel herausgegeben worden sein. Selbst wenn die Beklagte nicht eigens die Unterlagen an den Focus bzw. Spiegel weitergeleitet habe, müsse ein Beschäftigter Zugriff auf die Unterlagen genommen haben, dann habe die Beklagte jedenfalls die Dokumente und die Personalakte nicht hinreichend verwahrt.

    Die Klägerin beantragt nunmehr,

    1.
    festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist,

    2.
    festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

    3.
    die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

    Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1., zu Ziffer 6. und zu Ziffer 12. beantragt die Klägerin,

    4.
    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Leiterin des Dezernats Organisation und Personal entsprechend des Arbeitsvertrages vom 21. September 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge zu Ziffer 1., zu Ziffer 6. und zu Ziffer 12. weiter zu beschäftigen.

    Für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer 1. und 2., 6. und 12. nicht stattgegeben wird, beantragt die Klägerin,

    5.
    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

    Weiter beantragt die Klägerin,

    6.
    festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 01. September 2015 nicht aufgelöst wird,

    7.
    die Beklagte zu verurteilen, die die Klägerin betreffenden Dokumente und deren Personalakte so zu verwahren, dass die Vertraulichkeit jeder Zeit gewährleistet und es ausgeschlossen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten oder Dritte vertrauliche Informationen nach außen tragen können,

    8.
    die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, vertrauliche Dokumente und Unterlagen sowie Teile von Personalakten, die einen Bezug zur Klägerin haben, an Dritte herauszugeben,

    9.
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall, dass den Kündigungsschutzanträgen zu 1., 6. und 12. nicht stattgegeben wird, beantragt sie im Wege einer offenen Teilklage,

    10.
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 408.240,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Darüber hinaus beantragt sie,

    11.
    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte vertrauliche Dokumente und Unterlagen sowie Teile vom Personalakten, die einen Bezug zur Klägerin haben, an Dritte herausgegeben oder nicht hinreichend sicher verwahrt hat;

    12.
    festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 10. November 2015 nicht aufgelöst wird;

    13.
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.698,52 EUR abzüglich 11.228,40 EUR netto gewährten Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.616,42 EUR seit 01. September 2015, auf weitere 7.616,42 EUR seit 01. Oktober 2015, auf weitere 7.616,42 EUR seit 01. November 2015, auf weitere 7.616,42 EUR seit 01. Dezember 2015, auf weitere 7.616,42 EUR seit 01. Januar 2016 und auf weitere 7.616,42 EUR seit 01. Februar 2016 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Widerklagend beantragt die Beklagte,

    die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 18.802,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2015 zu zahlen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass alle drei ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen wirksam seien, insbesondere stelle sich das Verhalten der Klägerin, die Rechnungen der Kanzlei G. L. als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen, obwohl diese ihrem Inhalt nach überhaupt nicht prüffähig gewesen seien und daher von der Kanzlei G. L. als Honorarforderungen nicht durchsetzbar gewesen wären, zumindest als grob fahrlässige wenn nicht gar vorsätzliche Pflichtverletzung dar, denn die Klägerin habe den unberechtigten Vermögensabfluss bei der Beklagten zu mindestens billigend in Kauf genommen und damit die Vermögensinteressen ihres Arbeitgebers, die sie gerade in ihrer leitenden Position zu schützen gehabt habe, gröblich verletzt und einen imensen Schaden mit verursacht. Wegen der diesbezüglich vorliegenden mehrfachen Verstöße könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung zu einem Abstellen des Fehlverhaltens geführt hätte; der Klägerin habe klar sein müssen, dass ihr Fehlverhalten von der Beklagten nicht toleriert werden würde.
    Die Klägerin habe die vertraglichen Regelungen in den Dienstverträgen ihres Ehemannes entgegen dem konkreten Wortlaut zu dessen Gunsten angewendet. Die von der Klägerin jeweils vorgenommene Auslegung dieser Regelungen sei nicht vertretbar gewesen und sie habe ohne weitere Rückfrage im Alleingang das Gehalt ihres Ehemannes im Jahr 2012 um die tarifliche Anpassung von 3,5 % erhöht und bei der Festsetzung seiner Pensionszahlungen eine zusätzliche Erhöhung von 10 % berücksichtigt und die Abwicklung veranlasst und zwar erkennbar aus dem persönlichen Motiv ihrer familiären Verbindung. Dies habe dazu geführt, dass zum Zeitpunkt der ersten außerordentlichen Kündigung bereits eine Überzahlung von mehr als 50.000,00 EUR vorgelegen habe.
    Bezüglich des Vorgangs W. habe die Klägerin gegenüber dem Vorstand mit Schreiben vom 2). August 2014 falsche Angaben gemacht, sie habe gewusst, dass diesbezüglich eine interne Aufklärung der Verantwortlichkeit vorangetrieben habe werden sollen. Durch eine zeitliche Verlagerung des Sachverhalts in die Vergangenheit habe sie ihren Ehemann aus der Schlusslinie nehmen wollen. Die Klägerin habe ihre Stellung als Leiterin des Dezernats Organisation und Personal ausgenutzt. Wiederholt habe erkennbar das Interesse der Klägerin im Vordergrund gestanden, die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Beklagten hätte die Klägerin hinter die Loyalitätspflicht zu ihrem Ehemann sowie – zumindest mittelbar – zu Gunsten eigener wirtschaftlicher Interessen zurücktreten lassen. Angesichts der Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen und angesichts der Ausnutzung der ihr eingeräumten Position sei das erforderliche Vertrauen in ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig zerstört. Auch habe die Beklagte ein Interesse daran, die gegen ihre Eigentums- und Vermögensinteressen gerichteten Pflichtverletzungen so zu sanktionieren, dass andere Arbeitnehmer von einer Nachahmung abgeschreckt würden. Ein Arbeitgeber wie die Beklagte sei als Körperschaft öffentlichen Rechts darauf angewiesen, dass seine Arbeitnehmer regelkonform handelten und keine Gelder, einerseits ohne Prüfung sowie andererseits unberechtigterweise und zudem aus Gründen persönlicher Vorteile unrechtmäßig zur Auszahlung brächten, da dies auch eine entsprechende Außenwirkung habe. Durch die fortgesetzte Begünstigung ihres Ehemannes habe die Klägerin das Vertrauensverhältnis erheblich gestört. Besonders schwer gewogen habe auch die exponierte Stellung der Klägerin als Leiterin Organisation und Personal, in der sie unmittelbar nur dem Vorstand unterstellt gewesen sei und als solche allein verantwortlich gehandelt habe. Auch sei das Fehlverhalten der Klägerin mit der „Vorbildfunktion“ gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeitern nicht in Einklang zu bringen.
    Die Frist gemäß § 626 Absatz 2 BGB sei eingehalten. Aufgrund der schriftsätzlich dargelegten Forderungen des Bundesministeriums für Gesundheit habe der jetzige, allein kündigungsberechtigte Vorstand der Beklagten die Ermittlungen gegen Frau Kämpfe überhaupt erst aufgenommen und zu einem Ergebnis geführt. Der Vorstand der Beklagten habe eine belastbare Tatsachenbasis frühestens nach Zugang des „Vorab-Gutachtens“ der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01. Juli 2015 sowie der am 07. Juli 2015 eingegangenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und des Gutachtens der KPMG vom 09.07.2015 gehabt.
    Hinsichtlich der ersten Kündigung vom 15. Juli 2015 gehe die von der Klägerin erhobene Vollmachtsrüge ins Leere, da es sich bei der Vertretung des Vorstandes der Beklagten durch Frau F. um organschaftliches Handeln auf der gesetzlichen Grundlage des § 79 Abs. 5 SGB 5 i.V.m. § 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten gehandelt habe. Da der Vorstandsvorsitzende Dr. G. im Zeitraum vom 08. Juli 2015 bis einschließlich 24. Juli 2015 Urlaub in den U.S.A verbracht habe, habe ein Verhinderungsfall gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten vorgelegen.
    Die Klägerin habe bezüglich der beiden von Frau Dr. B. abgerechneten Seminarveranstaltungen bei der KBV-Akademie am 23. September 2013 und am 12. März 2014, welche sie unter dem Datum des 02. Dezember 2013 und des 14. August 2014 in Rechnung gestellt habe, hinsichtlich der vereinbarten Honorarhöhe eklatant gegen die Honorarregelung der KBV-Akademie verstoßen und auch gegen den von Dr. K. festgelegten Tageshonorarhöchstwert von 1.600,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Zustimmung zum Abschluss dieser von der gültigen Regelung der KBV-Akademie abweichenden Honorarvereinbarungen durch das ressortverantwortliche Vorstandsmitglied Frau F. habe die Klägerin nicht eingeholt. In beiden Fällen hätten die Honorare auch die marktüblichen Honorarsätze für vergleichbare Veranstaltungen und vergleichbare Referenten deutlich überstiegen. Insofern habe die Klägerin durch den Abschluss der genannten Honorarvereinbarung mit Frau Dr. B. in grober Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei den geltend gemachten Schadensbeträgen von 14.200,00 und 1.600,00 EUR handele es sich zunächst um die in Rechnung gestellten Nettohonorare abzüglich des Honorarhöchstsatzes von jeweils 1600,- EUR. Zu dem Schadensbetrag von insgesamt 15.800,00 EUR (14.200,00 EUR + 1.600,00 EUR) sei darüber hinaus noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % = 3.002,00 EUR zu addieren. Insgesamt sei der Beklagten durch das Verhalten der Klägerin der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.802,00 EUR als Schaden entstanden.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    I.

    Der form- und fristgemäß gemäß §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG erhobene Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 15. Juli 2015 ist unbegründet.

    1.
    Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015, die die Klägerin am Nachmittag des 15. Juli 2015 in ihrem Briefkasten vorgefunden hat, mit Ablauf des 15. Juli 2015 rechtswirksam beendet worden.

    Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass heutzutage die Vorstellung, dass mit einer Briefkastenleerung nur am Vormittag zu rechnen ist, überholt ist, insbesondere da die Deutsche Post AG und andere Anbieter auch am Nachmittag Post zustellen. Dementsprechend ist von einem Zugang einer Kündigung gemäß § 130 Abs. 1 BGB unter Abwesenden auszugehen, wenn die Kündigungserklärung bis 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden ist (Palandt 69. Aufl. § 130 Rz. 6).

    2.
    Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015 ist gemäß § 626 BGB wirksam.

    Die Beklagte stützt die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 15. Juli 2015 auf der Klägerin vorgeworfene bewusst – zu mindestens mit bedingtem Vorsatz vorgenommene falsche Festsetzungen von Gehalts- und Ruhegehaltsansprüchen des ehemaligen Vorstandsmitglieds Dr. K., auf eine bewusst fehlerhafte Information des Vorstandes der Beklagten in Sachen W. und auf die Freigabe von Anwaltsrechnungen der Kanzlei G. L. als sachlich und rechnerisch richtig, obwohl diese allesamt nicht rechnerisch-sachlich prüfbar waren und daher nicht hätten gezahlt werden müssen.

    a)
    Die Überprüfung eines wichtigen Grundes zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Zunächst muss der Kündigungssachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ als außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein; in diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hier durch die Umstände und Verhaltensweisen, auf welche die Kündigung gestützt wird, betriebliche Interessen konkret beeinträchtigt wurden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B. BAG Urteil vom 17. März 1988 2 AZR 576/87; BAG AP Nr. 58 und Nr. 87 zu § 626 BGB; APS, Dörner § 626 BGB Rz. 26) und der danach kündigungsrechtlich erhebliche Sachverhalt für sich genommen unter Beachtung eines objektiven Maßstabes als wichtiger Grund geeignet ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03. August 2012 13 Sa 16/11).

    Zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist wegen des im Kündigungsschutzrecht geltenden Ultima-Ratio-Prinzips vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass auch die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 2012 2 AZR 495/11).
    Stets ist auch bei im Vertrauensbereich angesiedelten Kündigungsgründen das Abmahnungserfordernis zu prüfen. Sofern es sich um steuerbares Verhalten handelt, ist auch im Vertrauensbereich vor Ausspruch einer Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich; es sei denn, dass infolge des bisherigen vertragswidrigen Verhaltens bereits eine Negativprognose besteht. Ist eine Vertragsverletzung etwa hartnäckig und uneinsichtig begangen worden, so dass mit einer vertrags- und gesetzmäßigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zukünftig nicht zu rechnen ist, ist eine Abmahnung entbehrlich.

    Eine schwere Vertragsverletzung oder die Begehung strafbarer Handlungen kommt grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dabei kann sich die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sowohl auf Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als auch auf vertragliche Nebenpflichten wie etwa Treue- und Loyalitätspflichten, die die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, beziehen. Wesentlich für einen außerordentlichen Kündigungsgrund ist, dass die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung kann vorliegen, wenn vom Arbeitnehmer private Interessen mit den als Vorgesetzter wahrzunehmenden Interessen des Arbeitgebers unzulässiger Weise verbunden werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31. Oktober 2008 unter Berufung auf BAG Urteil vom 20. März 1980 2 AZR 1009/78). Nichts anderes gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer, wenn ein Arbeitnehmer in einer Vertrauensposition diese zur Durchsetzung seiner privaten Interessen – sei es auch nur mittelbar – nutzbar macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass je verantwortungsvoller die vom Arbeitnehmer inne gehaltene Position ist, um so höhere Anforderungen an das Verhalten des Arbeitnehmers hinsichtlich der damit verbundenen Treue-, Loyalitäts-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten sowie an die Überwachungspflicht ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung bzw. Anweisung zu stellen sind (vgl. so für leitende Angestellte KR 9. Aufl. § 14 – Ross Rz. 45; vgl. Hessisches LAG Urteil vom 22. April 2004 14 Sa 2028/03 betreffend einen Vorgesetzten der Untergebene privat für sich arbeiten ließ).

    aa)
    In Anwendung und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze lag ausschließlich bezogen auf die von der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung vom 15. Juli 2015 herangezogenen Kündigungssachverhalte der unzutreffenden, zu hohen Festsetzung von Gehalts- und Ruhegehaltsansprüchen von Dr. K. und der bewusst wahrheitswidrigen Information des Vorstandes in Sachen W. ein objektiv und damit „an sich“ zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Kündigungsgrund vor.

    (1)
    Der Klägerin ist zumindest hinsichtlich der zu hohen Festsetzung des Ruhegehaltes für Dr. K. ab September 2014 entgegen der zwischen Dr. K. und der Beklagen geschlossenen dienstvertraglichen Regelungen zum einen eine schwerwiegende, vorsätzliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zur Last zu legen. Darüber hinaus hat sie auch grob gegen die ihr obliegende Loyalitätspflicht verstoßen, indem sie die Beklagte nicht darauf hinwies, dass es sich sowohl bei der Festsetzung des Gehaltes ab 01. Juni 2012 als auch bei der Festsetzung des Ruhegehaltes ab 01. September 2014 aufgrund der komplexen dienstvertraglichen Regelungen nicht um routinemäßige Vertragsanwendung, sondern um komplizierte Auslegungsfragen handelte und, dass dementsprechend die von der Klägerin zu Gunsten ihres Ehemannes vorgenommenen Festsetzungen aus juristischer Sicht keinesfalls als einzig mögliches Auslegungsergebnis in Betracht kamen.

    (1.1)
    Vorliegend schließt sich die erkennende Kammer der rechtlichen Bewertung, wie sie einerseits bereits durch die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Gesundheit, mit Schreiben vom 07. Juni 2015 (Anlage CBH 18 Blatt 307 ff. d. A.), und andererseits durch das von der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten der Unternehmensberatungsgesellschaft KPMG vom 09. Juli 2015 (Anlage CBH 20, Bl. 315 ff.) dargelegt wurde, an, dass sowohl die von der Klägerin festgesetzte Erhöhung des Gehaltes ihres Ehemannes ab 01. Juni 2012 um monatlich 933,33 EUR brutto als auch die Erhöhung des Ruhegehaltes ab September 2014 um 2.922,96 EUR brutto monatlich nicht von den dienstvertraglichen Regelungen gedeckt war und daher die genannten Vergütungserhöhungen Dr. K. nicht zustanden.

    (1.1.1)
    Bereits der unmissverständliche Wortlaut von § 12 Abs. 1 b) des Dienstvertrages vom 07. April 2011 gibt Dr. K. nur dann einen Anspruch auf die von der Klägerin festgesetzte zusätzliche Ruhegehaltserhöhung in Höhe von 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Bruttogehalts, wenn er entweder nach dem Ende der vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 laufenden Amtsperiode nicht als Vorstand wiedergewählt wird oder, wenn er sich nach Ende der Amtsperiode nicht mehr zur Wiederwahl stellt. Da Dr. K. selbst aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden vorzeitig während des Laufes der Amtsperiode im Januar 2014 mit Wirkung zum 28. Februar 2014 sein Amt als Vorstandsvorsitzender der Beklagten niedergelegt hat, liegt keine der beiden oben genannten Tatbestandsvarianten vor.

    Anhaltspunkte dafür, dass ein zusätzliches Ruhegehalt nach § 12 Abs. 1 b) auch für den Fall der vorzeitigen Amtsniederlegung, welche zum Beispiel in § 2 Abs. 1 S. 4 des Dienstvertrages vom 07. April 2011 ausdrücklich erwähnt wird, Dr. K. auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zustehen soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Regelungslücke. Aus dem diesbezüglichen Schweigen des Vertrages kann nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden; vielmehr haben die Parteien die einzelnen Fallkonstellationen der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsamtes und der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages (siehe § 2 Abs. 1 S. 4) abschließend geregelt.

    Weiter ist der Regelung des § 12 Abs. 1 b) auch der Sinn und Zweck einer Incentivierung und einer gleichzeitigen Belohnung der weiteren Betriebstreue in Form der Beendigung der Amtsperiode zu entnehmen.

    Soweit die Klägerin schriftsätzlich auf die Vertragsgeschichte verweist und meint, es widerspreche jeglicher Logik in Recht und Praxis der Altersversorgung, dass eine längere Dienstzeit zu geringeren Ansprüchen führen könne, so übersieht sie die Tatsache, dass die zwischen der Beklagten und Dr. K. geschaffenen, zunehmend ausdifferenzierten dienstvertraglichen Regelungen wie etwa § 12 Abs. 1 a) und § 12 Abs. 1 b) Spezialtatbestände regeln, welche an bestimmte Ereignisse anknüpfen, so dass der, von der Klägerin zitierte Grundsatz, dass im allgemeinen Ruhegehaltsansprüche mit längerer Tätigkeit höher würden, nicht tangiert ist.

    (1.1.2)
    Auch die von der Klägerin beginnend ab 01. Juni 2012 festgelegte Erhöhung der Vergütung ihres Ehemannes um 933,33 EUR brutto monatlich unter Berücksichtigung der tarifvertraglich eintretenden Gehaltserhöhung eines Tarifbeschäftigten in der Endstufe der höchsten tariflichen Entgeltgruppe des TVöD stand Dr. K. auf der Grundlage von Ziffer 2. Satz 1 der Änderungsvereinbarung vom 28. März 2012 nicht zu.

    Mit der Festlegung der neuen Jahresgrundvergütung auf 320.000,00 EUR sowie des erstmaligen Zeitpunktes der dann fortlaufenden Jahresvergütung ab 01. Juni 2012 in Ziffer 2. Satz 1 der Änderungsvereinbarung wurde, wie das Gutachten von KPMG vom 09. Juli 2015 zutreffend ausführt, „nicht nur die im ursprünglichen Vorstandsdienstvertrag festgelegte Jahresgrundvergütung in Höhe von 350.000,00 EUR brutto abgedungen, sondern auch bewusst die Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Tariferhöhung außer Kraft gesetzt“, denn die Parteien haben die Änderungen in Ziffer 2. Satz 1 und 2 der Änderungsvereinbarungen vom 28. März 2012 in Kenntnis der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung noch laufenden Tarifverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien des TVöD abgeschlossen.

    Auch dem Wortlaut nach bezwecken die Regelung gemäß § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 07. April 2011 den Werterhalt der im Vertrag bestimmten Grundvergütung, so dass insoweit § 4 Abs. 2 eine bloße Hilfsfunktion zur Absicherung der Angemessenheit der vertraglich der Höhe nach bestimmten Jahresgrundvergütung im weiteren Zeitverlauf inne wohnte.
    Mit Ziffer 2. Absatz 1 Satz 3 des Änderungsvertrages vom 28. März 2012, der lautet: „Ab 2013 gilt die Neuregelung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1“, ist klargestellt, dass das Jahresgrundgehalt von Dr. K. am 01. Januar 2013 noch der zum 01. Juni 2012 festgesetzten (abgesenkten) Jahresgrundvergütung entspricht. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, hätte es bei einer gewollten Dynamisierung des Gehaltes ab Juni 2012 keiner besonderen Bestimmung der Höhe des Jahresgehaltes ab 2013 bedurft.

    Nach alledem konnte die Regelung in Ziffer 2. Satz 4 der Änderungsvereinbarung: „Die Anpassungsregelung des § 4 Absatz 2 wird auf die geänderte Jahresvergütung bezogen“, nur bei äußerst vordergründiger Betrachtung der dienstvertraglichen Regelung und unter alleiniger Berücksichtigung des Wortlauts dafür sprechen, dass die Anpassungsregelung auch die zwischen den Tarifvertragsparteien des TVöD mit Wirkung zum 01. März 2012 vereinbarte Tariferhöhung umfasst hat.
    Daher war der monatliche Bruttoverdienst ihres Ehemannes ab 01. Juni 2012 nicht um 3,5 % entsprechend der tariflichen Erhöhung des Gehaltes eines Angestellten in der Endstufe der höchsten Vergütungsgruppe des TVöD anzupassen.

    Sofern die Klägerin darauf verweist, dass die Tariferhöhung zu berücksichtigen gewesen sei, weil sie zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten des Änderungsvertrages erfolgt ist, so setzt sie sich in keiner Weise mit dem Zusammenspiel der Sätze 1 – 4 der Ziffer 2. der Änderungsvereinbarung auseinander.

    (1.2)
    Die Klägerin hat durch die zu hohe Festsetzung des Ruhegehaltes ab 01. September 2014 eine ihr vorsätzlich zurechenbare, schwere Arbeitsvertragspflichtverletzung begangen und sie hat darüber hinaus bezüglich der Festsetzung von Gehalt und Ruhegehalt grob gegen die ihr obliegende Loyalitätspflicht, bei der Festsetzung von Gehalt und Ruhegehalt die Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren, verstoßen.

    (1.2.1)
    Der Klägerin oblag unter anderem auch die Festsetzung der Gehalts- und Ruhegehaltszahlungen für die Vorstandsmitglieder und damit auch für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. K. entsprechend den diesbezüglich geschlossenen dienstvertraglichen Bestimmungen. Als ausgebildeter Volljuristin verfügte die Klägerin über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse der Vertragsauslegung und sie hatte einerseits die Pflicht die dienstvertraglichen Regelungen korrekt anzuwenden und dabei insbesondere entsprechend der ihr eingeräumten Vertrauensstellung, in der sie erhebliche Entscheidungsbefugnisse hatte und ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt worden war, in erster Linie die Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren.

    Darüber hinaus war sie als direkt und nur dem Vorstand unterstellte Leiterin des Dezernates Organisation und Personal in eine besonders verantwortliche Stellung innerhalb des Betriebes der Beklagten berufen worden, so dass nach Auffassung der erkennenden Kammer mit der der Klägerin eingeräumten hierarchischen Stellung gesteigerte Sorgfalts-, Prüfungs- und Loyalitätspflichten einhergingen.

    Entsprechend der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht der Klägerin, bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder die diesbezüglichen dienstvertraglichen Regelungen korrekt durchzuführen, oblag es ihr – auch ohne Bestehen von Compliance-Regelungen im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes – etwa weil, wie vorliegend bei der Festsetzung der Bezüge ihres Ehemannes auch mittelbar ihre eigenen Interessen berührt sind – der Beklagten offen zu legen, dass aufgrund der komplexen dienstvertraglichen Regelungen mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht kommen, und so der Beklagten die Möglichkeit einer Überprüfung des Sachverhaltes durch eine unbefangene Person zu geben.

    (1.2.2)
    Hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltes ihres Ehemannes ab 01. September 2014 hat die Klägerin ihre Hauptleistungspflicht verletzt, indem sie entgegen des ausdrücklichen Wortlautes eine unzutreffende Erhöhung der monatlichen Ruhegehaltszahlung um 2.922,96 EUR festsetzte, welche auch nicht im Rahmen einer theologischen Erweiterung von § 12 Absatz 1 b) des Dienstvertrages vom 07. April 2011 unter Anwendung herkömmlicher Vertragsauslegungsverfahren zu rechtfertigen war.

    Hierbei handelte es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um eine für jeden Juristen erkennbare, fehlerhafte Vertragsauslegung, so dass diese Handlung der Klägerin zumindest mit bedingtem Vorsatz zurechenbar ist. Welche Überlegungen von der Klägerin konkret hinsichtlich der von ihr erzielten für ihren Ehemann positiven Auslegungsergebnisses angestellt worden sind, ist aus dem Vermerk zur Festsetzung des Ruhegehalts vom 25. August 2014 (Anlage CBH 16, Blatt 299 der Akte) nicht erkennbar. Insofern hat die Kammer die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie die Höhe des Ruhegehaltes rechtlich richtig und sorgfältig berechnet und insofern ein reines Gewissen habe, als Schutzbehauptung bewertet. Die Verletzung dieser Hauptleistungspflicht durch die Klägerin wog auch schwer, da durch ihre Festsetzung monatliche Überzahlungen von fast 3.000,00 EUR erfolgt sind und zwar bis zum Ablauf des Monats Juli 2015; insgesamt ergibt sich ein genauer Überzahlungsbetrag in Höhe von 32.152,56 EUR.
    Dabei handelt es sich um einen erheblichen Betrag, auch wenn diese Summe im Vergleich zu den Vergütungen von Vorstandsmitgliedern und Dezernenten nur einen geringen Bruchteil der hierfür durch die Beklagte erbrachten Zahlungsbeträge ausmacht. Für die erkennende Kammer war von Bedeutung, dass es sich bei den hier zu Unrecht aufgrund der Festsetzungen der Klägerin ausgezahlten Geldbeträgen um aus den Beiträgen der den kassenärztlichen Vereinigungen angehörenden Ärzte handelt und insofern eine negative Auswirkung auf das kassenärztliche Versorgungssystem, das für eine Vielzahl von Menschen eine große Wichtigkeit hat, vorliegt.

    (1.2.3)
    Für die Klägerin als Volljuristin war es hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltes ab 01. September 2014 bereits infolge der Tatsache, dass das von ihr festgestellte Auslegungsergebnis nicht vom Wortlaut der dienstvertraglichen Anspruchsnorm (§ 12 Abs. 1 b)) gedeckt war, ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei dem von ihr gefundenen Auslegungsergebnis nicht um die einzige Auslegungsmöglichkeit handelte.

    Auch hinsichtlich der von der Klägerin für ihren Ehemann ab 01. Juni 2012 festgesetzten Vergütungserhöhung trifft die Klägerin eine Loyalitätspflichtverletzung, da auch hier für jeden Volljuristen erkennbar war, dass nach Ziffer 2. Satz 4 der Änderungsvereinbarung vom 28. März 2012 nur bei äußerst vordergründiger Betrachtung die Anpassungsregelung auch die zwischen den Tarifvertragsparteien des TVöD vor dem 01. Juni 2012 (dem Datum der Ziffer 2. Satz 1 vereinbarten Absenkung des Jahresgrundgehaltes) wirksam werdenden Tariferhöhungen umfassen sollte. Insbesondere da hier zumindest mittelbar ihre eigenen Vermögensinteressen im Spiel waren, hätte die Klägerin als ausgebildete Volljuristin auch ohne Bestehen von Compliance-Regelungen erkennen müssen, dass ein anzeigebedürftiger Interessenkonflikt besteht.
    Aus Sicht der erkennenden Kammer war der Klägerin daher eine diesbezügliche Loyalitätspflichtverletzung zuzurechnen. Insbesondere in der herausgehobenen Position der Klägerin stellte die stillschweigende Festsetzung der Gehaltserhöhung und des Ruhegehaltes zu Gunsten ihres Ehemannes, ohne die Beklagte auf die komplexe Rechtslage und den Unsicherheitsfaktor bezüglich der von ihr gefundenen Auslegungsergebnisse hinzuweisen eine grobe Vertragspflichtverletzung dar; denn der Klägerin allein oblag die rechtliche Einschätzung der Richtigkeit der von ihr getroffenen Festsetzungen.

    (1.3)
    Hinsichtlich des Kündigungsvorwurfs der zu hohen Festsetzung von Gehalts- und Ruhegehaltszahlungen war vorliegend eine Abmahnung entbehrlich.

    Die Klägerin hat diesbezüglich in einem Fall gegen die ihr obliegende Hauptleistungspflicht zur Festsetzung von Ruhegehaltsansprüchen für ihren Ehemann ab September 2014 entsprechend den zugrundeliegenden dienstvertraglichen Vereinbarungen verstoßen und dadurch ihre Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Beklagten schwer verletzt. Darüber hinaus hat sie auch gegen die ihr in ihrer herausgehobenen Position gegenüber der Beklagten obliegende Loyalitätspflicht in zurechenbarer Weise grob verstoßen, indem sie den bestehenden Interessenkonflikt, der für sie als Volljuristin aufgrund der dienstvertraglichen Regelungen offenkundig war, in keiner Weise bei der Beklagten angezeigt hat, sondern ohne Rückversicherung und Rücksprache mit Vertretern der Beklagten die jeweils für ihren Ehemann günstigere Variante bei Gehalt und Ruhegehalt festgesetzt hat.
    Die Klägerin konnte nicht aus vertretbaren Gründen damit rechnen, dass die aufgrund ihrer Festsetzung ausgelösten unberechtigten Zahlungen den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gefährden würden, insbesondere da sie sich mittelbar zu ihren eigen Gunsten auswirkten.

    Auch stellt die mangelnde Unterrichtung über das für jeden Volljuristen ersichtlich risikobehaftete Auslegungsergebnis der Klägerin bezüglich der Gehalts- und Ruhegehaltserhöhung angesichts der Zugrunde liegenden dienstvertraglichen Regelungen einen groben Loyalitätspflichtverstoß dar, der in der von der Klägerin inne gehaltenen herausgehobenen Position erkennbar kündigungsrelevant war.

    (2)
    Die Klägerin hat den Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2014 zum Sachverhalt der Versetzung der früheren stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung W. in den Ruhestand unvollständig und damit wahrheitswidrig informiert, indem sie dabei verschwieg, dass die aktuelle Ruhestandsversetzung der Frau W. auf einer von ihrem Ehemann auf Arbeitgeberseite am 10. November 2005 unterzeichneten Vereinbarung (Anlage CBH 24 Blatt 326 f.) beruhte, welche die ursprünglich mit dem damaligen ehrenamtlichen Vorstand der Beklagten abgeschlossene dienstvertragliche Regelung mit Frau W. vom 10. Oktober 2000 ablöste. Dieser Sachverhalt ist nach Auffassung der erkennenden Kammer ebenfalls als objektiver Kündigungsgrund geeignet.

    Durch die unvollständige Darstellung der Vertragslage hat die Klägerin den Verursachungsbeitrag ihres Ehemannes verschwiegen, obwohl ihr unbestritten sämtliche Verträge im Sachen W. aus der Personalakte vorlagen. Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass dies geschah, um ihren Ehemann zu schützen; eine andere plausible Erklärung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Sofern die Klägerin sich darauf beruft, dass es ihrer Erinnerung nach nicht auf die Rechtsgrundlagen angekommen sei hinsichtlich der Anfrage der Aufsichtsbehörde, sondern allein auf die Entstehung der finanziellen Verpflichtung, und dass ohne die nähere Darlegung des der Klägerin erteilten Handlungsauftrages nicht der Rückschluss auf falsche Informationen gezogen werden könnte, so folgt dem die erkennende Kammer nicht.

    Ganz gleich wie der Auftrag der Beklagten konkret gelautet haben mag, ist die von der Klägerin gegebene Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Versetzung von Frau W. in den Ruhestand ersichtlich falsch. Denn diese erfolgte nicht auf der Grundlage des ursprünglich geschlossenen Dienstvertrages vom 11. Oktober 2000, sondern auf der Grundlage des geänderten Dienstvertrages vom 10. November 2005. Der Klägerin als Volljuristin dürfte dieser Unterschied auch klar gewesen sein. Insofern lag diesbezüglich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, die wiederum den Bereich der Loyalität berührte. Hier verhielt sich die Klägerin erneut in erster Linie loyal zu ihrem Ehemann nicht aber loyal zu ihrem Arbeitgeber.

    Auch hinsichtlich dieser bewusst unvollständigen und daher wahrheitswidrigen Information des Vorstandes der Beklagten hat die Klägerin nicht damit rechnen können, dass die Beklagte diese Falschinformation und die damit einhergehende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses hinnehmen werde. Daher war auch diesbezüglich eine Abmahnung entbehrlich.

    bb)
    Hinsichtlich des von der Beklagten zur Begründung der Kündigung herangezogenen Sachverhaltskomplexes der Abzeichnung von 18 Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei G. L. als sachlich und rechnerisch richtig in einer Gesamthöhung von ca. 520.825,00 EUR, obwohl die Rechnungen mangels fehlender erforderlicher Mindestangaben überhaupt nicht prüffähig waren, war nach Auffassung der erkennenden Kammer zuvor der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich, da es sich hier um einen typischen verhaltensbedingten Vorwurf im Bereich des steuerbaren Verhaltens handelt, der den Vertrauens- und Loyalitätsbereich in keiner Weise berührt.

    Auch war vorliegend eine Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn es nicht erkennbar, dass der Beklagten durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Nur sofern die Kanzlei G. L. die fehlenden Mindestangaben tatsächlich nicht nachholen kann oder wird, könnte überhaupt erst ein Schaden entstehen. Dass die Kanzlei G. L. überhaupt nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt haben soll, ist dem Beklagtenvortrag in keiner Weise zu entnehmen.

    Nach alledem konnte dieser Kündigungsvorwurf zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung vom 15. Juli 2015 mangels einschlägiger Abmahnung nicht herangezogen werden.

    b)
    Die Beklagte ist nicht gemäß § 626 Absatz 2 BGB gehindert, sich auf den Kündigungskomplex des zu hoch festgesetzten Gehaltes ab Juni 2012 und der zu hoch festgesetzten Ruhegehaltszahlung ab 01. September 2014 durch die Klägerin für ihren Ehemann zu berufen.

    aa)
    Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hatte, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dabei kann der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Sachverhalt hat, Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Insbesondere soll die zeitliche Begrenzung des §§ 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhaltes oder hinreichend vorhandene Beweismittel voreilig zu kündigen. Jedoch ist die Ausschlussfrist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnisse des Kündigungssachverhaltes und der notwendigen Beweismittel verschaffen soll (BAG Urteil vom 06. Juni 1972 2 AZR 368/75; Urteil vom 31. März 1973 2 AZR 492/72, Urteil vom 05. Dezember 2002 2 AZR 4781/01).

    bb)
    Vorliegend geht die erkennende Kammer davon aus, dass unter Berücksichtigung und in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze der Kündigungskomplex bezogen auf die Festsetzung der Gehaltserhöhung und des Ruhegehaltes für Dr. K. die Frist des § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten eingehalten worden ist.

    (1)
    Dabei war hinsichtlich der zu hohen Vergütungs- und Ruhegehaltsfestsetzungen entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht bereits von umfassender Kenntnis des Kündigungssachverhaltes durch die insofern maßgeblichen organschaftlichen Vertreter der Beklagten, den Vorstandsvorsitzenden Dr. G. und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied Frau F., bei Einleitung des aufsichtsrechtlichen (Beratungs-)Verfahren durch Schreiben der Frau F. vom 31. März 2015 (Anlage K 32, Blatt 1794 ff. der Akte) bzw. mit der im dienstaufsichtsrechtlichen Gespräch durch das Bundesministerium für G. am 28. Mai 2015 vorgenommenen Beanstandungen bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Vergütungs- und Ruhegehaltszahlungen an Dr. K. auszugehen.

    (1.1)
    Zwar ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 32 zur Akte gereichten Schreiben des Vorstandsmitgliedes F. an das Bundesministerium für Gesundheit vom 31. Marz 2015 (Anlage K 32, Blatt 1794 ff. der Akte), dass diese Kenntnis davon hatte in welcher Höhe die Klägerin die Vergütung für ihren Ehemann ab 01. Juni 2012 und die Ruhegehaltsbezüge ab 01. September 2014 festgesetzt hatte und dass sie die zwischen der Beklagten und Dr. K. abgeschlossenen dienstvertraglichen Regelungen kannte; denn der diesbezügliche Vermerk der Klägerin vom 24. Mai 2015 (bereits als Anlage CBH 21, Blatt 324 f. eingereicht) und die Bestätigung der Berechnung des Ruhegehaltes durch die Klägerin vom 25. August 2014 (bereits als Anlage CBH 16, Blatt 299 der Akte eingereicht) lagen dem Schreiben bei. Auch kann der Vortrag der Klägerin, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Dr. G., ebenfalls zeitnah zu dem Schreiben des Vorstandsmitgliedes F. an das Bundesministerium für G. vom 31. März 2015 Kenntnis erlangte, da ihm dieses Schreiben von Frau F. auf den Schreibtisch gelegt wurde, als wahr unterstellt werden.
    Einerseits konnte die Frage, ob trotz des vom Wortlaut des § 12 Absatz 1 b) des Dienstvertrages vom 07. April 2011 nicht gedeckten Auslegungsergebnisses der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der dort geregelten 10 %-igen Ruhegehaltserhöhung bei Anwendung der gängigen juristischen Auslegungsmethoden dennoch als richtige, oder zumindest als vertretbare Lösung anzusehen war, infolge der komplexen dienstvertraglichen Regelungen zwischen Dr. K. und der Beklagten nur durch ein juristisches Gutachten hinreichend zuverlässig geklärt werden.
    Aber auch die Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichtverletzungen durch die Festsetzung von Gehalt und Ruhegehalt durch die Klägerin, ohne die Beklagte auf eine mögliche Mehrdeutigkeit der diesbezüglichen Regelungen hinzuweisen, erforderte die Beurteilung durch ausgebildete Juristen.
    Denn, ob und in welcher Weise und aus welchen Gründen konkrete vertragliche Regelungen mehrdeutig sind, lässt sich erst im Wege der Anwendung der Methoden der Vertragsauslegung aus juristischer Sicht zuverlässig beurteilen. Insbesondere wenn, z. B. die Berücksichtigung der zusätzlichen 10 %-igen Ruhegehaltserhöhung trotz des Wortlautes von § 12 Abs. 1 b) das einzig vertretbare und damit das richtige Auslegungsergebnis gewesen wäre, wäre der Klägerin im Ergebnis auch keine Loyalitätspflicht zur Last zu legen gewesen.

    (1.2)
    Daher ist vorliegend lediglich die Kenntnis der Kündigungstatsachen bezogen auf die Gehaltsfestsetzung ab Juni 2012 und die Ruhegehaltsfestsetzung ab September 2014 durch die Klägerin ohne das Wissen über die zugrunde liegende juristische Bewertung der zugrunde liegenden dienstvertraglichen Regelungen noch nicht als ausreichende Kenntnis des Kündigungssachverhaltes für die streitgegenständliche Kündigung vom 15. Juli 2015 im Sinne von § 626 Absatz 2 BGB anzusehen.
    Der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis der Kündigungstatsachen durch die Vorstandsmitglieder, etwa weil bereits Anfang Mai 2015 in der Fachpresse darüber berichtet worden sei oder weil sich aus dem Schreiben des Vorstandsmitgliedes F. vom 31. März 2015 schon die Kenntnis der Kündigungstatsachen ergebe, ist daher unerheblich, da zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis der Beklagten über die rechtliche Bewertung der dienstvertraglichen Regelungen vorlag. Aus Sicht der erkennenden Kammer war der maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnis der Kündigungstatsachen frühestens mit dem Zugang des abschließenden Schreibens des Bundesministeriums für G. vom 07. Juni 2016 (Anlage CBH 20 Blatt 307 bis 313 der Akte), mit dem das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren abgeschlossen wurde und in dem schriftlich erstmals rechtlich fundierte Aussagen zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gehaltserhöhung und der streitgegenständlichen Ruhezahlungen an Dr. K. enthalten waren, anzusetzen. Dieses Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 07. Juni 2015, ging der Beklagten am 07. Juli 2015 erstmals per Fax zu. Unter Berücksichtigung dieses frühestmöglichen Zeitpunktes der Kenntnis der Kündigungstatsachen ist die 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

    (2)
    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gebotenen Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gehalts- und Ruhegehaltszahlungen der Klägerin an Dr. K. nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt hat, sind entgegen dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich.

    (2.1)
    Aus Sicht der erkennenden Kammer stellt sich die Einholung eines externen Rechtsgutachtens nach mündlichen Mitteilung von Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde vorliegend als pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Aufklärungsmaßnahme dar, insbesondere vor dem Hintergrund von politischen Richtungskämpfen in der Vertreterversammlung der Beklagten, die in der Vergangenheit auch den Vorstand der Beklagten berührt hatten.

    (2.2)
    Es ist nicht zu erkennen, dass bei der Beauftragung des Gutachtens an die Unternehmensberatungsgesellschaft KPMG arbeitgeberseits nicht mit der gebotenen Eile vorgegangen wurde.

    Dem von der Klägerin als Teil des Anlagenkonvoluts K 14 (Blatt 121 ff. der Akte) eingereichten Schreiben des Vorstandsmitgliedes F.es an das Bundesministerium für G. vom 16. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gutachtensauftrag an die Unternehmensberatungsgesellschaft KPMG vergeben hatte.

    Bei der Klärung der Frage, ob ein externes Gutachten als weitere Aufklärungsmaßnahme in Auftrag gegeben werden sollte, war der Beklagten als beitragsfinanzierter Selbstverwaltungskörperschaft Zeit für einen internen Willensbildungsprozess unter Einbeziehung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und/oder der Vertreterversammlung zuzugestehen.

    (3)
    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das für Personal zuständige Mitglied des Vorstandes, Frau F., wie sich aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben vom 16. Juni 2015 an das Bundesministerium für G. (Teil des Anlagenkonvoluts K 14 Bl. 121 ff. d. A.) ergibt, nachdem es nach urlaubsbedingter Abwesenheit vom Inhalt der mündlichen Beanstandungen des Bundesministeriums für G. erfahren hatte, die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zu den entsprechenden Vorwürfen anhörte.

    Auch hierin ist eine gebotene Aufklärungsmaßnahme zu sehen.

    Nach alledem ergaben sich auch unter Berücksichtigung der Beanstandungen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr hinsichtlich weiterer Aufklärungsmaßnahmen eingeräumte pflichtgemäße Ermessen verletzt hat.

    cc)
    Jedoch ist die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Kündigungsvorwurfes der wahrheitswidrigen Unterrichtung des Vorstandes in Sachen W. mit Schreiben der Klägerin vom 29. August 2014 nicht eingehalten.

    Diesbezüglich ist in keiner Weise erkennbar, wieso hier eine rechtliche Bewertung und daher ein Rechtsgutachten erforderlich sein soll, um die der Klägerin vorgeworfene arbeitsvertragliche Verletzung der unvollständigen und damit falschen Information des Vorstandes im Schreiben vom 29. August 2014 zu beurteilen.

    Dass das Vorstandsmitglied F. von diesem Kündigungsachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens der Beklagten an die Klägerin vom 19. Juni 2015 (Anlage CBH 27, Blatt 333 f. der Akte) Kenntnis hatte, ergibt sich bereits aus dem Anhörungsschreiben selbst, da dieses Thema Gegenstand der Anhörung war.

    Doch konnte dieser verfristete Kündigungsgrund unterstützend zur Bewertung des Kündigungssachverhaltes betreffend die Loyalitätspflichtverletzungen der Klägerin bei der Festsetzung von Gehalt und Ruhegehalt für ihren Ehemann mit herangezogen werden, da auch die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bezogen auf den Tatsachenkomplex W. den Bereich der Loyalität der Klägerin gegenüber der Beklagten beim Bestehen einer Interessenkollision bezogen auf ihren Ehemanne betrifft.

    c)
    Vorliegend ging die gemäß § 626 Absatz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu Lasten der Klägerin aus.

    Der Beklagten war eine Weiterbeschäftigung der Klägerin, die vertraglich nur noch außerordentlich kündbar war, nicht mehr zumutbar.

    Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat die Klägerin in zwei Fällen die Vergütung ihres Ehemannes zu hoch angesetzt und damit auch sich selbst mittelbar einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil unter Ausnutzung der ihr arbeitsvertraglich eingeräumten Stellung verschafft. Dabei war hinsichtlich der unrechtmäßigen Ruhegehaltsfestsetzung für jeden Juristen erkennbar, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut der dienstvertraglichen Regelungen handelte, und darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für die zusätzliche 10 %-ige Erhöhung des Ruhegehaltes ihres Ehemannes nicht erkennbar war. Auch hat die Klägerin hinsichtlich beider zu Gunsten ihres Ehemannes vorgenommenen Berechnungen die ihr obliegende Loyalitätspflicht bezogen auf die Anzeige eines Interessenkonfliktes verletzt und dadurch die Aufdeckung der falschen Festsetzungen verhindert. Gerade in der von der Klägerin inne gehaltenen Stellung als Leiterin des Dezernates Organisation und Personal kam ihr eine besondere Vorbildfunktion zu. Sie hatte eine besondere Vertrauensstellung infolge der Einwirkungsmöglichkeiten auf den Vermögensbereich der Beklagten, da ihre Festsetzungen und die darin enthaltenen juristischen Sachprüfungen die Grundlage für die Auszahlung der jeweiligen Bezüge darstellten. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass der Beklagten durch die Pflichtverletzungen der Klägerin ein Schaden in erheblicher Höhe von insgesamt 51.752,49 EUR entstanden ist. Erschwerend war im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin einzustellen, dass die Klägerin auch hinsichtlich des verfristeten Kündigungsvorwurfs zum Komplex W. dem Vorstand der Beklagten unvollständige Auskünfte gegeben hatte, wobei dies erkennbar dazu diente, den Verursachungsbeitrag ihres Ehemannes durch Nichterwähnung des von ihm Frau W. abgeschlossenen Änderungsvertrages zu verdecken; auch dadurch hat die Klägerin eigene Interessen über die arbeitsvertraglich der Beklagten geschuldeten Loyalitätspflichten gestellt. Durch dieses Verhalten hat die Klägerin auch das Ansehen der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erheblich geschädigt.

    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass vorliegend keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, da es sich um atypische Fälle bei der Gehalts- und Ruhegehaltsfestsetzung gehandelt habe, so ist es auch in Zukunft einerseits nicht auszuschließen, dass die Klägerin ihre eigenen - wenn auch nur mittelbaren – Interessen aufgrund der z.Zt. noch andauernden Streitigkeiten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, die bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gehen, höher bewertet als die ihr gegenüber der Beklagten obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten und Loyalitätspflichten. Darüber hinaus lässt das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit ihre Loyalitätspflichten betreffend auch für die Zukunft darauf schließen, dass sie ihre eigenen Interessen im Kollisionsfall über die Interessen der Beklagten stellen wird. Insbesondere ihr nachhaltiges Leugnen, dass überhaupt eine Interessenkollision bei den von der Beklagten monierten Gehalts- und Ruhegehaltsfestsetzungen und hinsichtlich der unvollständigen Information des Vorstandes in Sachen W. vorlag, spricht ebenfalls für eine Wiederholungsgefahr.

    Daher konnte die zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren, ihr fortgeschrittenes Lebensalter von 52 Jahren zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und die Tatsache, dass die Klägerin eine vergleichbare Stellung im öffentlichen Dienst nicht wird finden können, die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überwiegen; insbesondere weil nach Ausfassung der erkennenden Kammer der Arbeitsmarkt für qualifizierte Juristen zur Zeit nicht so schlecht ist, dass mit einer Beschäftigung der Klägerin in Zukunft überhaupt nicht mehr zu rechnen ist.

    3.
    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist die streitgegenständliche Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht gemäß § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. Der Personalrat der Beklagten ist gemäß § 79 Abs. 3 BPersVG vor Ausspruch dieser Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.

    a)
    Anhaltspunkte dafür, dass das Anhörungsverfahren gemäß § 79 Abs. 3 BPersVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, ergeben sich nicht, denn das Schreiben des für Personal zuständigen Vorstandsmitgliedes F. vom 14. Juli 2015 (Anlage CBH 31 Bl. 345 – 446 der Akte) lässt erkennen, dass dieses an den Vorsitzenden des Personalrats gerichtet ist und die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Art der Kündigung und die Kündigungsgründe mitgeteilt worden sind. Soweit die Klägerin bestreitet, dass das als Anlage CBH 31 vorgelegte Dokument am 14. Juli 2015 nebst Anlagen der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden Frau G. zugegangen ist, so stellt sich dieses Bestreitens angesichts des von der Beklagten eingereichten Empfangsbekenntnisses der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden G. vom 14. Juli 2015 (Anlage CBH 32 Blatt 447 der Akte) als nicht hinreichend substantiiert dar. Sofern der Personalrat selbst eine nicht ordnungsgemäße Einleitung des Beteiligungsverfahrens nicht rügt, ist ein derartiger Verfahrensmangel im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zudem unbeachtlich.

    b)
    Soweit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrates gerügt wird, bleiben solche Mängel in der Willensbildung des Personalrates auf die Sphäre des Personalrats begrenzt und sind der Risikosphäre des einzelnen Arbeitnehmers zuzuordnen (vgl. ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss BVerwG vom 21. August 1992 6 P 8/90), so kam es daher auf diese Einwendungen der Klägerin nicht an. Hinsichtlich des Vortrages, dass eine abschließende Stellungnahme tatsächlich durch den Personalrat am 15. Juli 2015 nicht erklärt worden sein soll, besteht angesichts der von der Beklagten eingereichten Anlage CBH 33 (Blatt 448 der Akte) kein Raum, denn hier hat die stellvertretende Vorsitzende des Personalrates unter dem Datum des 15. Juli 2015 schriftlich mitgeteilt, dass der Personalrat zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgeben wird und dies abschließend erklärt. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte die Klägerin deutlich machen müssen, aus welchen Gründen sie welche Angaben konkret bestreiten will.

    c)
    Soweit sich die Klägerin auf eine falsche Information des Personalrates durch die Beklagte beruft, folgt die erkennende Kammer dem nicht. Die von der Beklagten unter Ziffer 5. in Absatz 3 auf Seite 16 des Personalratsanhörungsschreibens vom 14. Juli 2015 abgegebene Einschätzung, dass die Klägerin nicht bereit sei an einer weiteren inhaltlichen Aufklärung mitzuwirken und dass diese in ihrer Stellungnahme vom 09. Juli 2015 nur ausweichend geantwortet habe, obwohl ihr der Sachverhalt präsent sei, hält sich nach Auffassung der erkennenden Kammer noch im Rahmen der Darstellung des Kündigungsgrundes nach dem Grundsatz der subjektiven Determination. Auch ist die Vermutung der Klägerin nicht hinreichend schlüssig nachvollziehbar, dass aufgrund dieser mitgeteilten Tatsachen der Personalrat mutmaßlich eine Anhörung der Klägerin nicht durchgeführt habe.

    Nach alledem war daher von einer Unwirksamkeit der Personalratsbeteiligung gemäß § 79 Abs. 4 BPersVG nicht auszugehen.

    4.
    Die außerordentliche Kündigung vom 15. Juli 2015 ist auch nicht gemäß § 174 BGB unwirksam.

    a)
    Vorliegend konnte die mit Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2015 erhobene Vollmachtsrüge nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB durchgreifen, denn es erfolgte eine organschaftliche Vertretung durch das Vorstandsmitglied Frau F., das die streitgegenständliche Kündigung unterzeichnet hatte, gemäß § 79 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 11 Absatz 4 der Satzung der Beklagten.

    b)
    Da die Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2015 den diesbezüglichen Vortrag zum Vorliegen eines Vertretungsfalles des Vorstandsvorsitzenden G., der urlaubsbedingt vom 08. Juli 2015 bis zum 24. Juli 2015 im Urlaub in den U.S.A gewesen sei, nicht konkret bestritten hat, war von einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten durch das Vorstandsmitglied Frau F. gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten auszugehen.

    II.

    Die Klage ist auch hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche Kündigung vom 01. September 2015 (Antrag zu 6.) und gegen die außerordentliche Kündigung vom 10. November 2015 (Antrag zu 12.) unbegründet.

    Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die streitgegenständliche Kündigung beendet worden ist, können die weiteren Kündigungsschutzklagen gegen die Kündigung vom 01. September 2015 und vom 10. November 2015 nicht begründet sein, weil dies neben der hier dahinstehenden Unwirksamkeit dieser weiteren Kündigungen auch voraussetzt, dass zwischen den Parteien bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis besteht.

    III.

    Auch der Antrag zu 4. auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits ist unbegründet. Denn, wie aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich, ist erstinstanzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 15. Juli 2015 mit Ablauf des 15. Juli 2015 festzustellen. Daher besteht ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der ein Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage voraussetzt, nicht.
    IV.

    Entsprechend ihres Unterliegens mit dem Kündigungsschutz- und dem Weiterbeschäftigungsantrag stand der Klägerin der mit dem Antrag zu 13. begehrte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 45.698,52 EUR (brutto) abzüglich von 11.228,40 EUR brutto gewährtes Arbeitslosengeld für die Monate August 2015 bis einschließlich Januar 2016 nicht zu.

    V.

    Der zulässige Antrag zu 3. auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist unbegründet, der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses (Antrag zu 5.) ist zulässig und begründet.

    Der Klägerin steht zwar aufgrund der Tatsache, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015 beendet worden ist, der mit dem Hauptantrag zu 3. begehrte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisse nicht zu; die Klägerin hat jedoch infolge der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Abs. 1 GewO gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses.

    VI.

    Der Klägerin steht weder der mit dem Antrag zu 9. begehrte Schmerzensgeldanspruch noch der hilfsweise für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzanträge mit dem Antrag zu 10. geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 408.240,96 EUR gegenüber der Beklagten zu.

    Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten eine Weitergabe von Interna an die Presse zurechenbar ist. Allein die Tatsache, dass in der Presse über interne Sachverhalte bei der Beklagten berichtet worden ist, lässt nicht den einzig möglichen Rückschluss zu, dass die Weiterangabe dieser Interna durch die organschaftlichen Vertreter der Beklagten erfolgt ist und/oder, dass eine solche Weitergabe an die Presse einzig und allein durch bei der Beklagten Beschäftigte mit Wissen der Beklagten und/oder, auf einem der Beklagten zurechenbaren Organisationsverschulden beruhend, erfolgt sein kann. Daher mangelt es bereits an einer für einen zum Schadensersatz und/oder zur Zahlung von Schmerzensgeld berechtigenden Pflichtverletzung der Beklagten.
    VII.

    Der Antrag zu 7. ist weder zulässig noch begründet.

    1.
    Einerseits ist bereits nicht hinreichend konkret bestimmt bzw. bestimmbar, was unter einer Verwahrung, die „die Vertraulichkeit jederzeit gewährleistet“, zu verstehen sein soll; weiter ist nicht nachvollziehbar was unter dem Begriff der „vertraulichen Informationen“ fallen soll; daher erweist sich der Antrag zu 7. insofern als nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.

    2.
    Der Antrag ist indes auch nicht begründet.

    Dass eine Weitergabe der von der Klägerin genannten Interna der Beklagten an die Presse nur deshalb geschehen konnte, weil diese Dokumente/Unterlagen nicht hinreichend sicher verwahrt worden sein sollen, stellt lediglich eine Vermutung der Klägerin dar, die nicht durch konkreten Tatsachenvortrag betreffend die Aufbewahrung und Sicherung unterlegt wird.

    Soweit die Klägerin auf ihre eigene Personalakte Bezug nimmt, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin genannten Informationen, die an die Presse weitergeben wurden, überhaupt Inhalt ihrer Personalakte waren.

    VIII.

    Der Antrag zu 8. ist ebenfalls weder zulässig noch begründet.

    1.
    Dabei ist der im Antrag verwendete Begriff der „vertraulichen Dokumente und Unterlagen sowie Teilen von Personalakten, die einen Bezug zur Klägerin haben“ nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.

    2.
    Da es keinerlei durch konkrete Tatsachen unterlegte Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Weitergabe von Interna an die Presse durch die Beklagte und zwar mit Wissen und Wollen ihrer organschaftlichen Vertreter erfolgt ist und da auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden dargelegt sind, besteht der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht.

    IX.

    Da eine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Herausgabe von Interna, die einen Bezug zur Klägerin haben, an Dritte und/oder einer nicht hinreichend sicheren Verwahrung solcher Interna, wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, nicht vorlag, war dem Feststellungsantrag zu 11. der Erfolg ebenfalls zu versagen.

    X.

    Der zulässige Widerklageantrag ist unbegründet.

    Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 18.802,00 EUR unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht zu.

    Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass der Klägerin eine zurechenbare arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch Abschluss der Honorarvereinbarung mit Frau Dr. B. aus der Kanzlei G. L. für in den Jahren 2013 und 2014 an der KBV-Akademie gehaltene Seminare (vgl. Seminarrechnungen der Frau Dr. B. vom 02. Dezember 2013 für eine Seminarveranstaltung am 23. September 2013 Anlage CBH 149 Blatt 1118 f. der Akte und Seminarrechnung vom 14. April 2014 für eine Seminarveranstaltung am 12. März 2014, Anlage CBH 149, Blatt 1120 der Akte) zur Last zu legen ist.

    Dabei kann sich die Beklagte weder auf die Zuwiderhandlung gegen die als Anlage CBH 150 a), Blatt 1123 f. der Akte, gereichte „Kostenregelung für die Durchführung von Veranstaltungen der KBV-Akademie …“ noch auf den als Anlage CBH 163, Blatt 1141 der Akte, eingereichten Vermerk der Mitarbeiterin Mai vom 07. April 2014 berufen, demzufolge der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. K. Ende 2006 festgelegt haben soll, dass seitens der KBV-Akademie nicht mehr als 1.600,00 EUR je Trainertag gezahlt wird. Denn die Beklagte selbst trägt vor, dass die Klägerin als Leiterin des Dezernats Organisation und Personal im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Seminaren der KBV-Akademie entsprechend der bei der Beklagten zu damaligen Zeitpunkt geltenden Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 11 Anlage CBH 164 Blatt 1142 f.) zum Abschluss von Verträgen mit Referenten in marktüblicher Höhe befugt war. Diese Regelung in der Geschäftsführung konnte zumindest auch so verstanden werden, dass die Klägerin als Leiterin der Abteilung Organisation und Personal unabhängig von den sonstigen dazu bestehenden Regelungen bei der Beklagten ihre Befugnisse gemäß § 14 Abs. 11 der Geschäftsführung bezüglich des Abschlusses von Referentenverträgen ausüben durfte.

    Ein Schadensersatzanspruch könnte daher gegenüber der Klägerin allenfalls dann bestehen, wenn die Beklagte substantiiert dazu vortrüge, aufgrund welcher Tatsachen vorliegend die marktüblichen Preise bei dem Abschluss der Honorarvereinbarung durch die Klägerin überschritten worden sein sollen. Allein die Behauptung die marktüblichen Honorarsätze bei vergleichbaren Veranstaltungen seien überschritten, stellt sich als nicht hinreichend substantiierter Sachvortrag dar; es hätte vielmehr einer dezidierten Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Seminare bedurft, um überhaupt Anhaltspunkte für die Beurteilung der Marktüblichkeit eines Honorars für eine solche Veranstaltung gewinnen zu können.

    Nach alledem war daher dem Widerklageantrag der Erfolg zu versagen.

    XI.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 92 Abs. 1 ZPO.

    Bei der Streitwertfestsetzung wurden die Anträge zu 3. und 5. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- hilfsweise eines qualifizierten Abschlusszeugnisses auf ein Bruttomonatsverdienst in unstreitiger Höhe von 5.266,66 EUR (unstreitig betrug der Verdienst der Klägerin im Jahr 183.000,00 EUR brutto : 12 Monate = 5.266,66 EUR) bewertet; dem Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 4.) war ein weiterer Bruttomonatsverdienst zugrunde zu legen. Die Anträge zu 7. und 8. hat die erkennende Kammer jeweils mit dem Regelstreitwert gemäß § 23 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR in den Gesamtstreitwert eingestellt. Der Antrag zu 9. wurde mit der von der Klägerin mindesten begehrten Höhe des Schmerzensgeldes von 102.060,24 EUR festgesetzt und der allgemeine Feststellungsantrag zu 11. war mangels anderer Anhaltspunkte mit dem doppelten Regelstreitwert von insgesamt 10.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Annahmeverzugsansprüche, die mit dem Antrag zu 13. geltend gemacht wurden, hat die Kammer mit 34.470,12 EUR (Differenz des (Brutto-)Betrages von 45.698,52 EUR abzüglich des gewährten Arbeitslosengeldes in Höhe von 11.228,40 EUR) bewertet. Hinsichtlich des hilfsweise für den Fall der Abweisung aller Kündigungsschutzanträge gestellten Antrages zu 10. wurde lediglich der höhere Wert des Hilfsantrages, über den entschieden wurde, in Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrages vom 408.240,96 EUR in den Gesamtstreitwert eingestellt. Weiter war dem Gesamtstreitwert der Zahlungsbetrag der Widerklage in Höhe von 18.802,00 EUR hinzuzurechnen.

    Die Parteien hatten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs.1 ZPO i. V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend des jeweiligen Unterliegens zu tragen.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Berufung eingelegt werden.
    Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb

    einer Notfrist von einem Monat

    bei dem

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
    Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,

    eingegangen sein.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
    Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb

    einer Frist von zwei Monaten

    in gleicher Form schriftlich zu begründen.

    Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.

    Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

    Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO.
    Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
    Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
    Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.