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  • 25.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131355

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 23.11.2012 – 9 U 179/11

    1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre.

    2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.).

    3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.


    Oberlandesgericht Hamm

    I-9 U 179/11

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsschadensrente in Höhe von 216,22 € vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2025, in Höhe von 304,91 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 sowie in Höhe von 372,12 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2035 jeweils vierteljährlich im Voraus, also zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres abzüglich am 01.07.2012 und 01.10.2012 jeweils gezahlter 750,00 € zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B-W, W1 Straße, bis zum 31.12.2043, längstens jedoch bis zum Ableben des Klägers zu 2), zu ersetzen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten, die Berufung des Klägers zu 1) sowie die Anschlussberufung des Klägers zu 2) werden zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 75 % und die Beklagte zu 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 9 % und der Kläger zu 2) 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 6 %, der Kläger zu 2) zu 79 % und die Beklagte zu 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 6 % und der Kläger zu 2) 79 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 16 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe:

    I.

    Die Kläger verlangen von der Beklagten jeweils die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen Unterhaltsschaden, der Kläger zu 2) darüber hinaus Unterhaltsschadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.04.2007 in B-W ereignete und bei dem die Mutter des Klägers zu 1) und Ehefrau des Klägers zu 2) getötet wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

    Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach Anhörung der Kläger verurteilt, an den Kläger zu 2) rückständigen Unterhaltsschadensersatz für die Zeit vom 29.04.2007 bis zum 30.09.2011 in Höhe von 7.645,94 € nebst Zinsen sowie ab dem 01.10.2011 bis zum 31.12.2044, längstens aber bis zum Ableben des Klägers zu 2), eine monatliche Geldrente in Höhe von 514,40 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus, zu zahlen. Ferner hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für jeden weiteren Unterhaltsschaden des Klägers zu 2) festgestellt. Das Landgericht hat den Haushaltsführungsschaden des Klägers zu 2) auf der Grundlage seiner mit 30 % zu berücksichtigenden Mithilfe im Haushalt und einem nach der Tabelle von Schulz-Borck/Pardey geschätzten Haushaltsführungsaufwand von 17,64 Stunden pro Woche mit 764,40 € monatlich berechnet. Von dem Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht einen ersparten Barunterhaltsbetrag in Höhe von 250,00 € monatlich in Abzug gebracht. Dabei hat das Landgericht ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.770,00 € und der Ehefrau des Kläger zu 2) in Höhe von 1.015,00 €, monatliche Fixkosten in Höhe von 850,00 € und eine Beteiligung des Klägers zu 2) hieran in Höhe von 65 % zugrunde gelegt. Von dem bis zum 30.09.2011 entstandenen Unterhaltsschaden hat das Landgericht Zahlungen der Beklagten über 13.394,00 € und weiterer 250,00 € monatlich ab dem 01.01.2011 sowie Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (künftig: DRV) in Höhe von 3.973,26 € in Abzug gebracht. Schließlich hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € beansprucht hat. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, der Trauer des Klägers zu 2) komme kein Krankheitswert zu.

    Die auf Unterhaltsschadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage des Klägers zu 1) hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger zu 1) habe aufgrund seiner Volljährigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter nicht zugestanden, weshalb auch ein zukünftiger Unterhaltsschaden nicht in Betracht komme.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger zu 1) den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen Unterhaltsschaden und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter. Er ist der Ansicht, zukünftige Unterhaltsansprüche seien beispielsweise bei Eintritt eigener Erwerbsunfähigkeit möglich.

    Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger zu 2) seinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 8.000,00 € und eines Unterhaltsschadens in Höhe von 1.094,78 € monatlich weiter. Er rügt, dass das Landgericht die vorgetragenen Belastungen infolge des Unfalltodes nicht hinreichend gewürdigt und eine Beweiserhebung insbesondere zum Bestehen einer Belastungsstörung unterlassen habe. Hinsichtlich des Unterhaltsschadens beziffert der Kläger zu 2) die monatlichen Fixkosten nunmehr auf 1.119,71 €, bestehend aus Versicherungsbeiträgen für Kraftfahrzeug-, Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung in Höhe von 204,68 € monatlich, monatlichen Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 €, Kfz-Steuer in Höhe von monatlich 26,83 € sowie durchschnittlichen monatlichen Telefonkosten in Höhe von 77,13 €. Er behauptet weiter, für Instandsetzungs- und Renovierungskosten für das in seinem Miteigentum stehende Wohnhaus seien von September 2002 bis Mai 2011 insgesamt 28.841,30 € aufgewendet worden, welche hälftig mit den Schwiegereltern geteilt worden seien. Monatlich seien daher durchschnittlich 137,34 € abzuziehen. Der Kläger 2) ist weiter der Ansicht, die monatlichen Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von 170,00 € und eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 61,50 € seien hälftig, mithin mit 115,75 € als Fixkosten in Abzug zu bringen. Des Weiteren seien monatliche Sparraten in Höhe von 300,00 € als Fixkosten abzuziehen, da diese für den Familienunterhalt, namentlich für Urlaubsreisen verwandt worden seien.

    Der Kläger zu 1) beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils

    1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden künftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B-W, W1 Straße bis zum 31.12.2045 zu ersetzen,

    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,66 € zu zahlen.

    Der Kläger zu 2) beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

    ferner,

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren über die Verurteilung zu 2. und 3. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B-W, W1 Straße, zu ersetzen,
    sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen,

    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.759,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.337,40 € seit dem 18.01.2011, aus jeweils 2.534,34 € seit dem 01.04.2011, 01.07.2011, 01.10.2011, 01.01.2012 und aus 3.284,34 € seit dem 01.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,62 € zu zahlen,

    3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.094,78 € seit dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2044, längstens aber bis zum Ableben des Klägers zu 2), zahlbar vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres abzüglich am 01.07.2012 und 01.10.2012 jeweils gezahlter 750,00 € zu zahlen,

    4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von weiteren Rechtsanwaltsgebühren durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 451,25 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

    2. die Berufung des Klägers zu 1) und die Anschlussberufung des Klägers zu 2) zurückzuweisen.

    Die Beklagte verfolgt den Klageabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Sie hält die Tabelle von Schulz-Borck/Pardey für keine geeignete Schätzgrundlage. Hierzu behauptet sie, die Lebensverhältnisse hätten sich gewandelt; der Haushaltsführung werde heute nicht mehr ein so großes Gewicht beigemessen, wie dies bei Entwicklung des Tabellenwerks noch der Fall gewesen sei. Sie ist weiter der Ansicht, die Berücksichtigung eines Pflegeaufwands für den Garten von 5,3 Std./Woche sei überhöht. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass der Garten auch von den Eltern der Getöteten genutzt worden sei und es sich bei der Gartenarbeit um deren Hobby gehandelt habe. Ferner seien Einsparungen bei der Essenzubereitung infolge der Haushaltstechnisierung zu berücksichtigen. Der Anteil der Getöteten an der Hausarbeit sei mit 70 % zu hoch angesetzt. Jedenfalls mit Auszug des Klägers zu 1) betrage der Anteil maximal 60 %. Auch der Stundensatz von 10,00 € sei überhöht; angemessen sei lediglich 7,50 €/Stunde. Als Haushaltsführungsschaden sei zudem nur der Mehrbedarf des Klägers zu 2), also die Differenz zwischen dem vor und nach dem Unfall erbrachten Haushaltsführungsaufwand erstattungsfähig. Der Kläger zu 2) habe sich darüber hinaus anspruchsmindernd freiwillige Unterhaltsleistungen seiner nichtehelichen Lebensgefährtin anrechnen zu lassen. Im Übrigen sei eine Rente nur bis 2035, dem Erreichen des 75. Lebensjahres der Getöteten, geschuldet. Insoweit sei das angefochtene Urteil widersprüchlich, als im Tenor eine Befristung bis zum 31.12.2044, in den Urteilsgründen bis zum 31.12.2045 vorgenommen werde.

    Der Senat hat die Kläger persönlich angehört. Zum Inhalt der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 01.06.2012 Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Berufung des Klägers zu 1) und die Anschlussberufung des Klägers zu 2) sind unbegründet.

    1.

    Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsschadensrente in Höhe von 216,22 € monatlich bis zum 28.02.2025, in Höhe von 304,91 € bis zum 30.06.2025 und danach in Höhe von 372,12 € zu, §§ 7, 17, 10 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

    Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 resultierende Schäden steht außer Streit.

    Dem Kläger zu 2) steht ein Anspruch auf Ersatz des durch die Tötung seiner Ehefrau entzogenen Unterhalts zu. Diese war dem Kläger zu 2) nach §§ 1360, 1360a BGB zur Leistung sogenannten Familienunterhalts verpflichtet, der aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers zu 2) als Bar- und Naturalunterhalt (Haushaltsführung) geschuldet war.

    a)

    Als Ausgleich für entgangenen Naturalunterhalt steht dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 463,32 € monatlich bis zum 28.02.2025 und danach in Höhe von 397,02 € zu.

    Der Senat schätzt den erforderlichen Zeitbedarf der klägerischen Ehefrau für die Führung des ehelichen Haushalts gemäß § 287 ZPO anhand der Tabelle 1 nach Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009, auf 11,88 Stunden wöchentlich. Dabei hält der Senat trotz der Einwände der Beklagten mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt BeckRS 2012, 10436, Rz. II. 3. b) die Tabelle von Schulz-Borck/Pardey für eine geeignete Grundlage zur Schätzung des erforderlichen Haushaltsführungsaufwands. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass geltend gemachte Mängel der Tabelle sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkten (vgl. BGH zur Geeignetheit des Fraunhofer-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, zuletzt VersR 2011, 769 f.). Der Vortrag der Beklagten, es werde üblicherweise, insbesondere von Erwerbstätigen, nicht mehr so viel Hausarbeit geleistet wie früher und die fortschreitende Haushaltstechnisierung sei in der Tabelle unzureichend berücksichtigt, begründet angesichts der ständigen Aktualisierung der Tabelle und des Umstands, dass hierin sowohl zwischen der Haushaltsführung von Erwerbs- und Nichterwerbstätigen differenziert als auch Abzüge für die Haushaltstechnisierung beziffert werden, keine konkreten Bedenken gegen die Eignung des Tabellenwerks als Schätzgrundlage.

    Entsprechend der Tabelle 1 nach Schulz-Borck/Pardey ergibt sich für einen reduzierten 2-Personen-Haushalt Mann (erwerbstätig) der 2. Anspruchsstufe für mittlere Haushalte ein wöchentlicher Bedarf von 20,3 Stunden. Soweit das Landgericht den klägerischen Haushalt in die 2. Anspruchsstufe (mittlere Haushalte) eingeordnet hat, ist dies angesichts der für die Einordnung maßgeblichen Wohn- und Einkommensverhältnisse nicht zu beanstanden. Das ursprünglich vorhandene Familieneinkommen in Höhe von 2.785,00 € ist bei zwei Erwerbstätigen noch als durchschnittlich anzusehen. Dasselbe gilt für die Wohnungsgröße von 78 m², wobei angesichts der gemeinschaftlichen Nutzung mit den Schwiegereltern des Klägers zu 2) eine besondere Berücksichtigung des im Keller befindlichen Badezimmers nicht in Betracht kommt. Auch die Zubereitung und Einnahme von drei Mahlzeiten am Tag erscheint als üblich. Soweit die Größe des Gartens von 700 m² als überdurchschnittlich angesehen werden könnte, ist wiederum die gemeinsame Nutzung mit den Schwiegereltern zu berücksichtigen. Das Vorhandensein von jeweils zwei Kraftfahrzeugen und Motorrädern ist bei zwei Erwerbstätigen ebenfalls noch durchschnittlich. Schließlich ist ein gesteigerter Haushaltsführungsaufwand wegen der Haustiere weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.

    Von dem Haushaltsführungsbedarf von 20,3 Stunden wöchentlich sind wegen des Vorhandenseins einer Geschirrspülmaschine 1,3 Stunden und weitere 10 %, mithin 2,03 Stunden wegen des Wäschetrockners abzuziehen (vgl. Schulz-Borck/Pardey, a.a.O., S. 27). Dies ergibt einen wöchentlichen Aufwand von 16,97 Stunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Zuschlag für die Pflege des Ziergartens nicht vorzunehmen. Dass die Ehefrau des Klägers zu 2) in nennenswertem Umfang Gartenpflegearbeiten erbracht und unterhaltsrechtlich geschuldet hätte (vgl. BGH, VersR 1993, 56), ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass sie teilzeitbeschäftigt war und neben ihrer Erwerbstätigkeit nach dem klägerischen Vortrag 70 % der Hausarbeit erledigte. Angesichts dessen wären Gartenpflegearbeiten der Ehefrau des Klägers zu 2) überobligatorisch und damit unterhaltsrechtlich nicht geschuldet. Zudem ist angesichts der Bekundung des Klägers zu 2) im Senatstermin, wonach die Gartenpflege und -gestaltung das Hobby seiner Schwiegereltern war, ohnehin zweifelhaft, dass die Ehefrau des Klägers zu 2) maßgeblich bei der Gartenpflege mitgeholfen hätte, zumal die Eheleute in ihrer Freizeit auch noch regelmäßig Motorradtouren unternommen haben sollen.

    Von dem danach erforderlichen Haushaltsführungsaufwand von 16,97 Stunden wöchentlich entfielen 70 %, mithin 11,88 Stunden auf die Ehefrau des Klägers zu 2). Wegen des Bestimmungsrechts der Ehegatten nach §§ 1360, 1356 BGB ist die Vereinbarung der Eheleute zur Aufteilung der Hausarbeit maßgeblich, solange diese Aufteilung nicht als unangemessen erscheint. Dabei lässt die tatsächliche Handhabung auf eine entsprechende Vereinbarung schließen (BGH, VersR 1988, 60). Dass die Eheleute eine Übernahme der Hausarbeit durch die Ehefrau des Klägers zu 2) in einem Umfang von 70 % vereinbart hatten und tatsächlich eine entsprechende Aufteilung der Hausarbeit erfolgte, vermag der Senat angesichts der Bekundung des Klägers zu 2) gemäß § 141 ZPO vor dem Landgericht zu schätzen. Denn danach hat der Kläger zu 2) lediglich in einem geringfügigen Umfang Hausarbeiten übernommen, namentlich gelegentlich abgetrocknet und staubgesaugt sowie anfallende Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten erledigt. Da letztere zwar arbeitsintensiv sein können, erfahrungsgemäß jedoch nur in längerfristigen Intervallen anfallen dürften, erscheint eine Schätzung des Arbeitsanteils des Klägers zu 2) auf 30 % auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser, anders als seine Ehefrau, vollzeitbeschäftigt war, als plausibel und sachgerecht.

    Danach bemisst sich der ersatzfähige Haushaltsführungsaufwand des Klägers zu 2) auf 11,88 Stunden wöchentlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der ersatzfähige Haushaltsführungsbedarf nicht auf die Differenz zwischen dem Hausarbeitsaufwand, den der Kläger zu 2) vor und nach dem Unfalltod seiner Ehefrau erbracht hat, beschränkt. Der Kläger zu 2) ist schadensrechtlich so zu stellen, wie er ohne den Tod seiner Ehefrau stünde. Daher bemisst sich der Unterhaltsschaden, wie ausgeführt, danach, was dem Kläger zu 2) infolge des Unfalltodes seiner Ehefrau an Naturalunterhalt entgangen ist, mithin nach dem Hausarbeitsaufwand, den diese für den Kläger zu 2) erbracht hätte. Dieser wird durch die Anwendung der Tabelle für einen reduzierten 2-Personen-Haushalt nach Schulz-Borck/Pardey ermittelt, da hiernach der Arbeitsaufwand, den die Ehefrau des Klägers zu 2) für ihre eigene Versorgung erbracht hätte, abgezogen wurde. Demgegenüber stellt der Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB keinen Mehrbedarfsschaden dar, der gemäß § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse nur im Falle einer eigenen Verletzung des Klägers zu 2) zu ersetzen wäre.

    Soweit der Kläger zu 2) seit November 2010 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, sind etwaige von seiner Lebensgefährtin erbrachte Leistungen nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd auf den Unterhaltsschaden anzurechnen. Diese Leistungen sind mangels Eheschließung unterhaltsrechtlich nicht entsprechend §§ 1360, 1360a BGB geschuldet, sondern werden freiwillig erbracht. Nach §§ 844 Abs. 2 S. 1 2. Hs., 843 Abs. 4 BGB schließen freiwillige Leistungen Dritter den Unterhaltsschaden aber nicht aus (BGH, NJW 1984, 2520 [2521]). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Soweit durch Versorgungsleistungen seiner Lebensgefährtin der Haushaltsführungsbedarf des Klägers zu 2) entfallen sollte, ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB anders als die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht voraussetzt (BGH, a.a.O.). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Führen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund veränderter Moralvorstellungen zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz erfährt. Entscheidend ist, ob durch die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesicherte Rechtspositionen des Geschädigten entstehen, die eine Vorteilsanrechnung rechtfertigen. Genau dies ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht der Fall, was der BGH auch in jüngsten Entscheidungen zur Frage des Bestehens von Ausgleichansprüchen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahingehend betont, dass die während des Bestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten laufenden Beiträge zum gemeinsamen Unterhalt nicht dem Ausgleich unterliegen (u.a. NJW 2008, 3277 [3279]).

    Der Höhe nach sind die Kosten für eine fiktive Ersatzkraft nach jüngster Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 01.06.2012, 9 U 199/11; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 [1154]) mit 9,00 € netto pro Stunde erstattungsfähig. Der Senat hat sich insoweit an den Vorschriften der §§ 42 SGB VII i.V.m. 54 I SGB IX, 38 IV SGB V orientiert. Danach sind die Kosten einer selbstbeschaffenen Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu übernehmen. Als angemessen gelten im Sozialrecht die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem kalendertäglichen Höchstsatz von 64,-- € bzw. ein Höchstsatz von 8,-- € pro Stunde (vgl. Burmann, Aktuelle Entwicklung beim Haushaltsführungsschaden, DAR 2012, 127). Angesichts dessen hält der Senat vorliegend einen Stundensatz von 9,-- € für angemessen

    Eine Erhöhung des Stundensatzes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Ehefrau des Klägers zu 2) auch die Leitungsfunktion des Haushalts übernommen hatte. Vielmehr ist der Kläger zu 2) aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Haushaltsführung nach seinen Möglichkeiten umzuorganisieren und die Leitungsfunktion im Haushalt zu übernehmen.

    Der Haushaltsführungsschaden beläuft sich danach bis zum 28.02.2025 auf 106,92 € wöchentlich (11,88 Std. x 9,00 €) und auf 463,32 € monatlich (106,92 € x 52 Wochen : 12 Monate).

    Ab dem 01.03.2025 beläuft sich der Haushaltsführungsschaden auf 91,62 € wöchentlich und 397,02 € monatlich. Mit dem Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers zu 2) trifft diesen eine steigende Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt trifft (vgl. BGH VersR 1973, 84, 939). Dabei kommt ein Mitarbeitsanteil zu 50 % nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits zuvor in erheblichem Umfang im Haushalt mitgeholfen hat (Küppersbusch, a.a.O., Fn. 228 zu Rn. 392). Da dies, wie ausgeführt, vorliegend nicht der Fall war, schätzt der Senat den Mitarbeitsanteil des Klägers zu 2) auf 40 % ab Eintritt des Klägers zu 2) in den Rentenbezug, der mit Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 821, 822), mithin ab dem 01.03.2025 zu berücksichtigen ist. Danach beläuft sich der Haushaltsführungsschaden des Kläger zu 2) ab dem 01.03.2025 auf 16,97 Stunden x 60 % x 9 € = 91,62 € wöchentlich und auf 91,62 € x 52 Wochen : 12 Monate = 397,02 € monatlich.

    b)

    Von dem so berechneten Naturalunterhaltsschaden ist der ersparte Barunterhalt des Klägers zu 2) in Höhe von 147,60 € monatlich für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2008, in Höhe von 247,10 € vom 01.02.2008 bis zum 28.02.2025, in Höhe von 92,11 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 und danach in Höhe von 24,90 € monatlich abzuziehen.

    Für die Schätzung der Höhe des Unterhaltsschadens ist eine Prognose erforderlich, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen Verpflichtetem und Berechtigten ohne den Tod wahrscheinlich (§ 287 ZPO) entwickelt hätten (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl. 2010, Rn. 319). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Wegfall der eigenen Barunterhaltspflicht des Geschädigten gegenüber dem haushaltsführenden Ehegatten im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen (u.a. BGH, VersR 1971, 1065).

    aa)

    Der Berechnung des ersparten Barunterhalts ist bis zum 28.02.2025 zunächst das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 1.770,00 € und seiner Ehefrau in Höhe von 1.015,00 € zugrunde zu legen.

    Von dem gemeinsamen Nettoeinkommen abzusetzen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH die fixen Kosten der Haushaltsführung, also sämtliche nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen (zuletzt NJW 2012, 2887), die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH, VersR 1988, 954), wobei dem Hinterbliebenen der von dem Getöteten geschuldete Anteil an den Fixkosten wieder zuzuschlagen ist (BGH, VersR 1986, 39; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 335).

    Da der Kläger zu 2) vorliegend nach eigener Bekundung gemäß § 141 ZPO im Februar 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, haben in Ansehung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots und vor dem Hintergrund, dass nur fortlaufende fixe Kosten der Haushaltsführung zu berücksichtigen sind, diejenigen Fixkosten, die ausschließlich für die im Miteigentum des Klägers zu 2) stehende Ehewohnung gezahlt wurden, mithin nach dem Auszug von dem Kläger zu 1) übernommen wurden, außer Betracht zu bleiben.

    (1)

    Die zu berücksichtigenden schlüssig dargelegten fixen Kosten der Haushaltsführung betragen für den Zeitraum von Mai 2007 bis einschließlich Januar 2008 459,80 € monatlich.

    Abzugsfähig sind zunächst die durch Abgabenbescheid der Stadt I vom 08.02.2008 belegten Gebühren für Grundsteuer, Niederschlagswasser, Müll und Schmutzwasser in Höhe von 1.568,66 € jährlich, von denen der Kläger zu 2) und seine Ehefrau angesichts der mit den Schwiegereltern des Klägers zu 2) getroffenen Vereinbarung 50 %, mithin 784,33 € jährlich und 65,36 € monatlich trugen.

    Die Kosten für die Gebäudeversicherung in Höhe von 327,68 € sind anteilig mit 163,84 € jährlich und 13,65 € monatlich zu berücksichtigen.

    Des weiteren sind die Kosten für Strom, Wasser und Heizung als fixe Kosten anzuerkennen, wobei die verbrauchsabhängigen Kosten um den auf die Getötete anteilig entfallenden Verbrauch zu reduzieren sind (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 338, 339). Da die Kosten für die Gasheizung personenunabhängig anfielen und die vorgelegte Rechnung der H AG vom 30.09.2008 nur den nach dem Unfalltod der Ehefrau des Klägers zu 2) angefallenen Wasserverbrauch erfasst, sind insoweit keine Abzüge vorzunehmen. Danach sind Kosten für Gas in Höhe von anteilig 1.030,61 € jährlich und 85,88 € monatlich sowie für Wasser in Höhe von 275,88 € jährlich und 22,99 € monatlich anzurechnen. Hinsichtlich der Stromkosten ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Anteil des Stromverbrauchs personenunabhängig erfolgt, wie beispielsweise der Verbrauch für Fernseher, Kühlschrank und Beleuchtung. Da der überwiegende Anteil des Stromverbrauchs jedoch personenabhängig ist, wie namentlich die Nutzung verbrauchsintensiver Geräte wie Waschmaschine und Wäschetrockner, schätzt der Senat den Anteil des personenunabhängigen Stromverbrauchs auf 20 %. Die verbleibenden 80 % des Stromverbrauchs sind auf die Personen (ursprünglich der Kläger zu 2), die Getötete und deren Eltern) zu verteilen. Danach ist der Anteil des Klägers zu 2) an den Stromkosten auf 30 % (1/2 x 20 % + ¼ x 80 %) zu schätzen. Dies ergibt einen Betrag von 357,72 € (1.192,40 € x 30 %) jährlich und 29,81 € monatlich.

    Soweit der Kläger zu 2) erstmalig mit Schriftsatz vom 05.07.2012 weitere Fixkosten konkret beziffert hat, ist der Vortrag nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als neuer Vortrag zulässig, da das Landgericht die klägerseits behaupteten Fixkosten ohne Hinweis auf die mangelnde Substantiierung in voller Höhe berücksichtigt hat, mithin für den Kläger kein Anlass bestand, die Kosten im Einzelnen darzulegen. Danach sind folgende weitere Fixkosten abzugsfähig:

    Die Kosten für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung sind als fortlaufende Kosten abzugsfähig, sofern sie nicht personengebunden und unterhaltsrechtlich geschuldet sind (vgl. BGH, NZV 1988, 136; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 338). Da die Eheleute über jeweils 2 Pkws und Motorräder verfügten, sind danach die Kosten für die von der Ehefrau des Klägers zu 2) genutzten Fahrzeuge, mithin für einen Pkw und ein Motorrad als personengebundene Kosten nicht abzugsfähig. Des Weiteren ist die Unterhaltung eines Motorrads unterhaltsrechtlich nicht geschuldet, mit der Folge, dass auch die Kosten für das Motorrad des Klägers zu 2) nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat geht bei der Bezifferung der Kosten weiter davon aus, dass das größere Fahrzeug, ein U mit einem Hubraum von 1800 ccm, als Familienfahrzeug gehalten wurde, wohingegen die Ehefrau des Klägers zu 2) das kleinere Fahrzeug, einen T mit 1400 ccm Hubraum, als Zweitwagen nutzte. Ausweislich des vorgelegten Kraftfahrzeugsteuerbescheids beträgt die Kfz-Steuer für den U 121,00 € jährlich und die Kraftfahrzeugversicherungsprämie 326,79 € jährlich. Insgesamt ergeben sich danach Kosten für den Pkw in Höhe von 447,79 € jährlich und 37,32 € monatlich.

    Anzuerkennen sind weiter die Beiträge für nicht personengebundene Versicherungen, namentlich für Hausrat-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung (BGH, NZV 1988, 136 [138]; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 338), wobei vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Versicherungsschutz auch nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zu 2) fortbesteht. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die Prämien für die Unfallversicherung zugunsten des Klägers zu 1), da diese Versicherung zum einen personenbezogen und zum anderen unterhaltsrechtlich nicht geschuldet war. Ausweislich der vorgelegten Beitragsrechnungen betragen die Kosten für die Hausratversicherung 65,39 €, für die Haftpflichtversicherung 43,68 € und für die Rechtsschutzversicherung 140,48 € jährlich, so dass sich insgesamt jährliche Kosten in Höhe von 249,55 € und in Höhe von 20,80 € monatlich ergeben.

    Des Weiteren sind GEZ-Gebühren in Höhe von 17,98 € monatlich abzugsfähig (vgl. BGH, NZV 1988, 136 [137]).

    Grundsätzlich sind ferner nach gefestigter Rechtsprechung des BGH Rücklagen für Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat, für Schönheitsreparaturen (einschließlich Bodenbelägen) und Kosten für Instandsetzung und Erhaltung des Wohneigentums (VersR 1998, 333; NZV 1988, 136 [137]; bzgl. Hausrat ebenso OLG Hamm, VersR 1983, 927) abzugsfähig. Diese Kosten schätzt der Senat vorliegend auf der Grundlage der seitens des Klägers zu 2) vorgelegten Rechnungen auf 120,00 € monatlich. Ausweislich der Rechnungsbelege betrugen die Ausgaben für Instandsetzung, Renovierungsbedarf, Baumaterial und Neuanschaffung von Wohnungseinrichtung und Hausrat von September 2002 bis Mai 2011 insgesamt 28.841,30 €. Hiervon abzusetzen sind die Kosten für die Anschaffung eines Gewächshauses in Höhe von 1.850,00 € und zweier Markisen in Höhe von 1.177,40 € bzw. 1.260,00 €, da diese ersichtlich weder der Instandhaltung des Wohnhauses dienten noch zur Wohnungseinrichtung gehörten. Danach ergeben sich Instandhaltungs- und Renovierungskosten in Höhe von 24.553,90 €. Auf den Kläger zu 2) entfielen hiervon 50 %, mithin 12.276,95 €. Da die Kosten in insgesamt 105 Monaten anfielen, ergeben sich durchschnittliche monatliche Kosten in Höhe von 116,92 €, weshalb der Senat eine Schätzung der Kosten auf 120,00 € monatlich für zutreffend erachtet. Renovierungs- und Instandhaltungskosten für Wohneigentum in dieser Größenordnung entsprechen im Übrigen auch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Ausgaben (vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Reihe 1 für 2007 S. 29)

    Telefonkosten sind nur in Höhe der Grundgebühren als Fixkosten abzugsfähig (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 338). Diese betragen ausweislich der Rechnungen der Fa. W2 46,01 € brutto monatlich.

    Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 170,00 € monatlich und eine Förderrente in Höhe von 61,50 € monatlich sind ungeachtet dessen, dass die Lebensversicherung nach der Bekundung des Klägers zu 2) nicht fortbesteht, bereits deshalb nicht abzusetzen, da sie unterhaltsrechtlich nicht geschuldet waren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 2012, 2887 f.) sind Beiträge zur Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nur dann geschuldet, wenn sie notwendig sind, da anderenfalls keine ausreichende Altersversorgung bestünde, was namentlich bei Selbständigen der Fall ist. Vorliegend waren jedoch beide Eheleute gesetzlich rentenversichert; die Ehefrau des Klägers zu 2) verfügte zudem über eine öffentliche Zusatzversorgung. Da nach den vorläufigen Renteninformationen der DRV und der zkw die zu erwartenden Renteneinkünfte beider Eheleute im Falle der Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze ohne Rentenanpassung 2.195,42 € betragen, mithin das Erwerbseinkommen der Eheleute lediglich um knapp 600,00 € unterschritten hätten, bestand vorliegend keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Ehefrau des Klägers zu 2) zu einer zusätzlichen Altersvorsorge, zumal die Eheleute auch noch über lastenfreies Wohnungseigentum verfügten.

    Schließlich sind monatliche Sparraten bzw. Ausgaben in Höhe von 300,00 € für die Finanzierung der Familienurlaube unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt abzugsfähig. Da diese Ansparungen für Urlaubreisen verwendet worden sein sollen, standen sie für den Familienunterhalt zur Verfügung und stellten keine ggfls. gesondert abzugsfähigen Beiträge zur Vermögensbildung dar. Zudem sind Urlaubskosten nicht nur personenbezogen, sondern unterhaltsrechtlich nicht geschuldet.

    Danach berechnen sich die monatlichen Fixkosten von Mai 2007 bis Januar 2008 wie folgt:

    Grundbesitzabgaben 65,36 €

    Gebäudeversicherung 13,65 €

    Gas 85,88 €

    Wasser 22,99 €

    Strom 29,81 €

    Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer 37,32 €

    Versicherungen 20,80 €

    GEZ 17,98 €

    Renovierung, Instandhaltung 120,00 €

    Telefon 46,01 €

    Gesamt 459,80 €

    (2)

    Ab Februar 2008 sind fixe Kosten der Haushaltsführung in Höhe von 260,79 € monatlich zu berücksichtigen.

    Wie ausgeführt, sind aufgrund des Auszugs des Klägers zu 2) aus der in seinem Miteigentum stehenden ehelichen Wohnung diejenigen Kosten nicht mehr abzugsfähig, die ausschließlich aufgrund des Wohnungseigentums anfielen und seit dem Auszug vom Kläger zu 1) getragen werden. Dies betrifft die Kosten für die Gebäudeversicherung in Höhe von 13,65 € monatlich, aber auch die Renovierungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von 120,00 € monatlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch für die vom Kläger zu 2) bezogene Mietwohnung Renovierungs- und Instandsetzungsbedarf anfallen dürfte. Eine Schätzung der insoweit anfallenden Kosten ist dem Senat jedoch verwehrt, da weder der Renovierungsbedarf noch etwaige mietvertraglich übertragenen Instandsetzungspflichten dargelegt sind. Angesichts dessen fehlt es an einer hinreichenden Schätzgrundlage. Des Weiteren sind die Grundbesitzabgaben nicht weiter abzugsfähig. Soweit Gebühren für Müll-, Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Grundsteuer als Betriebskosten einer Mietwohnung zwar grundsätzlich umlagefähig wären, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass insoweit eine Umlage mietvertraglich in Ansehung des § 556 BGB wirksam vereinbart worden wäre. Demgegenüber bleiben die übrigen fixen Kosten der Haushaltsführung im o.a. Umfang abzugsfähig. Angesichts der allgemein bekannten Preissteigerungen für Energie hält es der Senat ungeachtet des Umstands, dass die vom Kläger zu 2) bezogene Mietwohnung eine etwas geringere Größe als die eheliche Wohnung aufwies, für nicht geboten, einen weiteren Abschlag vorzunehmen.

    Danach berechnen sich die fixen Kosten ab Februar 2008 wie folgt:

    Gas 85,88 €

    Wasser 22,99 €

    Strom 29,81 €

    Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer 37,32 €

    Versicherungen 20,80 €

    GEZ 17,98 €

    Telefon 46,01 €

    Gesamt 260,79 €

    Soweit der Kläger im November 2010 mit seiner Lebensgefährtin eine größere Mietwohnung bezogen hat, ist eine weitere Anpassung der Fixkosten nicht geboten. Sofern die Lebensgefährtin einen Teil der Fixkosten tragen sollte, ist dies, wie ausgeführt, als freiwillige Leistung nicht berücksichtigungsfähig. Dass die Fixkosten im Übrigen weiterlaufen, unterliegt keinen Bedenken. Schließlich vermag der Senat eine etwaige Steigerung namentlich der Energiekosten in Ermangelung von Kenntnissen zur genauen Größe der Mietwohnung und der vor Ort gegebenen Preissteigerung nicht abzuschätzen.

    bb)

    Vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 ist ein Nettoeinkommen der Eheleute in Höhe von 2.475,00 € und ab dem 01.07.2025 in Höhe von 2.609,40 € zu berücksichtigen.

    Ab dem 01.03.2025, dem Erreichen der Regelaltersgrenze, bemisst sich das Einkommen des Klägers zu 2) nach seinen zu erwartenden Rentenbezügen. Diese schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der von dem Kläger zu 2) eingereichten Renteninformation der DRV Westfalen vom 13.09.2006 auf 1.460,00 €. Ausweislich dieses Informationsschreibens hat der Kläger zu 2) auf der Grundlage der bis dahin geleisteten Rentenversicherungsbeiträge eine Rentenanwartschaft ab dem 01.03.2025 in Höhe von 1.221,50 €, unter Berücksichtigung jährlicher Rentenanpassungen in Höhe von 1 %, die der Senat für realistisch erachtet, in Höhe von 1.460,00 €. Zuzüglich des Nettoeinkommens der klägerischen Ehefrau in Höhe von 1.015,00 € ergibt sich danach ein gemeinsames Nettoeinkommen ab dem 01.03.2025 in Höhe von 2.475,00 €.

    Ab dem 01.07.2025, dem (fiktiven) Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der klägerischen Ehefrau bemisst sich deren Einkommen nach den fiktiven Rentenbezügen und den Einkünften aus der öffentlichen Zusatzversorgung der zkw. Der Senat schätzt das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 2) auf der Grundlage der Renteninformation der DRV Bund vom 19.09.2006 auf 1.020,00 €. Danach hätte die Ehefrau des Klägers zu 2) bei Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenanwartschaften in Höhe von 844,52 € erwirtschaftet, die unter Berücksichtigung jährlicher Rentenanpassungen in Höhe von 1 % eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.020,00 € ergeben hätten. Hinzu kommt die Anwartschaft aus der Betriebsrente bei der zkw, die der Senat auf der Grundlage des Schreibens der zkw vom 09.08.2006 auf 129,40 € monatlich schätzt. Danach ergibt sich ein Einkommen der klägerischen Ehefrau ab dem 01.07.2025 in Höhe von 1.149,40 €, mithin mit dem Renteneinkommen des Klägers zu 2) ein gemeinsames Einkommen in Höhe von 2.609,40 €.

    cc)

    Angesichts monatlicher Fixkosten in Höhe von 459,80 € bis einschließlich Januar 2008 und in Höhe von 260,79 € danach berechnet sich der ersparte Barunterhalt des Klägers zu 2) nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1984, 79; 963) und unter Berücksichtigung dessen, dass das für den Barunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen bei Berufstätigkeit beider Ehegatten gleichanteilig aufzuteilen ist (BGH, VersR 1987, 507; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 345) wie folgt:

    01.05.2007 bis 31.01.2008

    Nettoeinkommen Ehefrau 1.015,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.015,00 € : 2.785,00 € = 36,44 % x 459,80 €) 167,55 €

    verbleibt für Familieneinkommen 847,45 €

    Anteil Kläger zu 2) (50 %) 423,73 €

    zuzüglich Fixkostenanteil 167,55 €

    entgangener Barunterhalt des Klägers zu 2) 591,28 €
    ersparter Barunterhalt

    Nettoeinkommen Kläger zu 2) 1.770,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.770,00 € : 2.785,00 € = 63,56 % x 459,80 €) 292,25 €

    verbleibt für Familieneinkommen 1.477,75 €

    Unterhaltsanteil Ehefrau (50 %) 738,88 €

    ersparter Barunterhalt (738,88 € - 591,28 €) 147,60 €
    01.02.2008 bis 28.02.2025

    Nettoeinkommen Ehefrau 1.015,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.015,00 € : 2.785,00 € = 36,44 % x 260,79 €) 95,03 €

    verbleibt für Familieneinkommen 919,97 €

    Anteil Kläger zu 2) (50 %) 459,99 €

    zuzüglich Fixkostenanteil 95,03 €

    entgangener Barunterhalt des Klägers zu 2) 555,02 €
    ersparter Barunterhalt

    Nettoeinkommen Kläger zu 2) 1.770,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.770,00 € : 2.785,00 € = 63,56 % x 260,79 €) 165,76 €

    verbleibt für Familieneinkommen 1.604,24 €

    Unterhaltsanteil Ehefrau (50 %) 802,12 €

    ersparter Barunterhalt (802,12 € - 555,02 €) 247,10 €

    01.03.2025 bis 30.06.2025

    Nettoeinkommen Ehefrau 1.015,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.015,00 € : 2.475,00 € = 41 % x 260,79 €) 106,92 €

    verbleibt für Familieneinkommen 908,08 €

    Anteil Kläger zu 2) (50 %) 454,04 €

    zuzüglich Fixkostenanteil 106,92 €

    entgangener Barunterhalt des Klägers zu 2) 560,96 €
    ersparter Barunterhalt

    Nettoeinkommen Kläger zu 2) 1.460,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.460,00 € : 2.475,00 € = 59 % x 260,79 €) 153,87 €

    verbleibt für Familieneinkommen 1.306,13 €

    Unterhaltsanteil Ehefrau (50 %) 653,07 €

    ersparter Barunterhalt (653,07 € - 560,96 €) 92,11 €

    ab dem 01.07.2025

    Nettoeinkommen Ehefrau 1.149,40 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.149,40 € : 2.609,40 € = 44,05 % x 260,79 €) 114,88 €

    verbleibt für Familieneinkommen 1.034,52 €

    Anteil Kläger zu 2) (50 %) 517,26 €

    zuzüglich Fixkostenanteil 114,88 €

    entgangener Barunterhalt des Klägers zu 2) 632,14 €
    ersparter Barunterhalt

    Nettoeinkommen Kläger zu 2) 1.460,00 €

    abzüglich Fixkostenanteil

    (1.460,00 € : 2.609,40 € = 55,95 % x 260,79 €) 145,91 €

    verbleibt für Familieneinkommen 1.314,08 €

    Unterhaltsanteil Ehefrau (50 %) 657,04 €

    ersparter Barunterhalt (657,04 € - 632,14 €) 24,90 €

    c)

    Dem Kläger zu 2) steht danach vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2025 eine Unterhaltsschadensrente in Höhe von 216,22 € monatlich, vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 304,91 € monatlich und vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2035 in Höhe von 372,12 € zu. Der Anspruch auf rückständigen Unterhaltsschaden für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.06.2012 ist durch die Zahlungen der DRV und der Beklagten zu 2) erloschen.

    Der Unterhaltsschaden beträgt vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2008

    463,32 € - 147,60 € = 315,72 € x 9 Monate = 2.841,48 €

    sowie vom 01.02.2008 bis zum 30.06.2012

    463,32 € - 247,10 € = 216,22 € x 53 Monate = 11.459,66 €.

    Hiervon abzuziehen sind die Rentenzahlungen der DRV in Höhe von 3.973,26 €, da insoweit der Schadensersatzanspruch gemäß § 116 SGB X auf die DRV übergegangen ist. Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 13.394,00 € sowie der monatlichen Zahlungen in Höhe von 250,00 € in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2012, mithin in Höhe von 18 Monaten x 250,00 € = 4.500,00 € verbleibt kein rückständiger Schadensersatzanspruch. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob die Zahlungen der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (zkw) aus der Betriebsrente der Ehefrau des Klägers zu 2) deshalb anzurechnen wären, weil § 44 der der Betriebsrente zugrunde liegenden zkw-Satzung eine Verpflichtung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte vorsieht und ob eine entsprechende Abtretung erfolgt ist.

    Vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 beträgt der Unterhaltsschaden

    397,02 € - 92,11 € = 304,91 €

    sowie vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2035

    397,02 € - 24,90 € = 372,12 €.

    d)

    Die dem Kläger zu 2) zustehende Unterhaltsschadensrente ist bis zum 30.06.2035 zu befristen.

    Der Naturalunterhaltsschaden des Klägers zu 2) besteht bis zum 75. Lebensjahr der Getöteten, also bis zum 30.06.2035, da nach gefestigter Rechtsprechung mit Vollendung des 75. Lebensjahres ein Ende der eigenen Haushaltsführung anzunehmen ist (BGH, NJW 1974, 1651; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599).

    2.

    Die Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf den Feststellungsausspruch im erkannten Umfang begründet, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern war.

    Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Zwar ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorrangig, sofern lediglich die Höhe der künftig fällig werdenden Schadensrenten veränderlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 8). Ein weiterer, derzeit nicht bezifferbarer Unterhaltsschaden des Klägers zu 2) erscheint jedoch zumindest als möglich (vgl. BGH, NJW 2011, 1431 [1432]), da die Beklagte etwaige Steuerlasten, die aus einer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung der Unterhaltsschadensrenten entstünden, zu ersetzen hätte (vgl. BGH, NJW 1998, 985 [987]). Zudem erscheint es als möglich, dass, sofern die tatsächlichen Rentenbezüge der Höhe nach von der Schätzung des Senats abweichen sollten, ein Anspruch des Klägers zu 2) auf entgangenen Barunterhalt aufleben könnte.
    Der Feststellungsausspruch ist bis zum 31.12.2043 zu befristen. Ungeachtet des lediglich bis zum 30.06.2035 bestehenden Anspruchs auf Ersatz des Naturalunterhaltsschadens besteht ein Unterhaltsschadensersatzanspruch nur für die Dauer der statistischen Lebenserwartung der Ehefrau des Klägers zu 2) zum Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Lebens- und Gesundheitsverhältnisse (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 319). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der Lebenserwartung der Ehefrau des Klägers zu 2) schätzt der Senat deren statistische Lebenserwartung anhand der zeitnahem Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes (vgl. BGH NJW-RR 2004, 822). Nach der Sterbetafel #####/####betrug die Lebenserwartung der im Unfallzeitpunkt 46 Jahre alten Ehefrau des Klägers zu 2) 37,51 Jahre, nach der Sterbetafel #####/####,61 Jahre. Danach ist die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren Unterhaltsschaden bis zum 31.12.2043 zu befristen.

    3.

    Die Anschlussberufung des Klägers zu 2) ist unbegründet, soweit er ein weiteres Schmerzensgeld beansprucht. Dem Kläger zu 2) steht wegen der unfallbedingten Tötung seiner Ehefrau ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte nicht zu, §§ 7, 11, 17 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

    Da ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB die Verletzung des Körpers oder eine Gesundheitsbeschädigung voraussetzt, kommt ein Schmerzensgeld nicht bereits als Ausgleich für seelische Schmerzen und Trauer (vgl. Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 7 Rn. 70; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl. 2012, Rn. 40 vor § 249; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 30. Aufl. 2012, S. 15), sondern nur dann in Betracht, wenn die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was dem Getöteten nahestehende Personen erfahrungsgemäß an seelischem Schmerz erleiden (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. NJW 1971, 1883; 1989, 2317 [2318]) setzt dies gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer voraus, welche die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.

    Dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu 2) aufgrund des Unfalltodes seiner Ehefrau in diesem Sinne nach Art und Schwere deutlich über den üblichen seelischen Schmerz nach einem Todesfall hinausgingen, lässt sich nicht feststellen. Nach den Bekundungen des Klägers zu 2) im Senatstermin war dieser 4 Wochen krankgeschrieben, 3 bis 4 Mal in ärztlicher Behandlung und hat über 1-2 Monate Beruhigungsmittel eingenommen. Eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung fand nicht statt. Angesichts dessen bewegen sich die Beeinträchtigungen des Klägers zu 2) ungeachtet der hausärztlich attestierten Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach ICD F 43.9G auch unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzwechsels und des Auszuges aus der ehelichen Wohnung, zu denen sich der Kläger zu 2) infolge des Todesfalls veranlasst sah, noch im Rahmen dessen, was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten ist.

    4.

    Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil weiter abzuändern, soweit das Landgericht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 € zuerkannt hat. Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

    Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) zur Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten deshalb berechtigt ist, weil seine Rechtsschutzversicherung ihre Erstattungsansprüche abgetreten hat. Jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch des Klägers zu 2) auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.391,19 € erloschen.

    Gegenstand der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit waren Beerdigungskosten in Höhe von 9.821,60 €, der mit Schreiben vom 15.07.2009 bis dahin bestehende Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.733,44 € (315,72 € vom 01.05.2007 bis 31.01.2008 = 2.841,58 €; 216,22 € vom 01.02.2008 bis 31.07.2009 = 3.891,96), die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Unterhaltsschäden mit einem Gegenstandswert von 7.500,00 € sowie die Unterhaltsschadensrente mit einem Gegenstandswert von 12.973,20 € (216,22 € x 60, § 42 Abs. 1 GKG). Unter Abzug der Rentenzahlungen der DRV bis einschließlich Juli 2009 in Höhe von 3.703,60 € verbleibt ein Gegenstandswert von bis 35.000,00 € (37.028,24 € - 3.703,60 €). Nach einem Gesamtgegenstandswert bis 35.000,00 € betragen die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten selbst unter Berücksichtigung einer 1,8fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG lediglich 1.801,66 € (1,8 x 830,00 € = 1.494,00 € + 20,00 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG + 287,66 € MwSt.), so dass unter Abzug der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.391,19 € kein erstattungsfähiger Anspruch verbleibt. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine Überschreitung der Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Streitfalls angemessen gewesen wäre.

    Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 451,25 € für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat und gegen die auch der Kläger zu 2) nichts erinnert, nicht.

    5.

    Die Berufung des Klägers zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger zu 1) steht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Unterhaltsschäden sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 7, 17, 10 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zu.

    Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Unterhaltsschäden ist unbegründet. Dass dem Kläger zu 1) ein zukünftiger Unterhaltsschaden zumindest möglicherweise (vgl. insoweit BGH, NJW 2011, 1431 [1432]) entstehen könnte, lässt sich nicht feststellen. Denn ein zukünftiger Unterhaltsschaden setzte voraus, dass seine Mutter bei eigener Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit des Klägers zu 1) zu dessen Unterhalt hätte beitragen müssen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 844 Rn. 20). Vorliegend hätte zwar ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 1) aus § 1601 BGB gegen seine Mutter trotz seiner Volljährigkeit und Erwerbstätigkeit wieder aufleben bzw. neu entstehen können, wenn eine Bedürftigkeit des Klägers zu 1), beispielsweise auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung einträte (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1601 Rn. 3). Demgegenüber steht nicht fest, dass die Mutter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt des Entstehens des Unterhaltsanspruchs zumindest möglicherweise leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB gewesen wäre und damit zum Unterhalt des Klägers zu 1) hätte beitragen müssen. Denn die Mutter des Klägers zu 1) wäre nur dann leistungsfähig, wenn ihr bereinigtes, also um Aufwendungen beispielsweise für Beruf und sekundäre Altersvorsorge (vgl. Ziffern 10.1, 10.2.2. der Hammer Leitlinien 2012) reduziertes Nettoeinkommen den bei der Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern zu berücksichtigenden sog. angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.150,00 € entsprechend Ziffer 13.3.1 der Hammer Leitlinien 2012 überstiege. Dies ist nicht ersichtlich. Das Nettoeinkommen der Mutter des Klägers zu 1) betrug im Unfallzeitpunkt lediglich 1.015,00 € und lag damit deutlich unter dem angemessenen Selbstbehalt. Dass sich dieses Nettoeinkommen zukünftig in einem Umfang gesteigert hätte, dass selbst unter Abzug der o.a. Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Mutter des Klägers zu 1) beispielsweise eine Ausweitung ihrer Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt hätte, zumal sie noch im Alter von 47 Jahren trotz volljährigen Sohnes nur teilzeitbeschäftigt war. Zudem fällt ins Gewicht, dass eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehalts im Zuge der jährlichen Aktualisierung der Hammer Leitlinien durchaus in Betracht kommt.

    Angesichts dessen hält der Senat eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und damit eine Unterhaltspflicht der Mutter des Klägers zu 1) nicht für möglich, weshalb ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch des Klägers zu 1) gegenüber seiner Mutter, der durch den Unfalltod vereitelt worden wäre, ebenfalls nicht als möglich erscheint.

    Da dem Kläger zu 1) danach weder ein Feststellungsanspruch noch aufgrund des insoweit nicht angefochtenen landgerichtlichen Urteils ein Unterhaltsschaden zustand, kommt auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

    7.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Anhaltspunkte dafür, dass der BGH in Ansehung des Streitfalls seine gefestigten Rechtsprechung zur Berechnung des Naturalunterhaltsschadens oder der Anrechnung von Versorgungsleistungen eines nichtehelichen Lebenspartners im Rahmen des Vorteilsausgleichs aufgegeben könnte, sind weder von der Beklagten dargelegt noch ersichtlich. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).

    RechtsgebieteStVG, BGB, VVGVorschriften§§ 7, 17, 10 S. 2 StVG; 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG