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  • 21.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104163

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 10.11.2010 – 4 Ta 172/10


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.03.2010 wird der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2010 - 4 Ca 52/10 - abgeändert.

    Dem Kläger wird mit Wirkung vom 08.01.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

    Gründe

    I.

    Mit seiner am 08.01.2010 eingegangenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten, zwei ihm unter dem Datum vom 15.12.2009 erteilte Abmahnungen aus der über ihn geführten Personalakte zu entfernen. Wegen des Inhalts dieser Abmahnungen wird auf Aktenblatt 8 und 9 Bezug genommen. Zuvor waren ihm zwei im Wesentlichen inhaltsgleiche Abmahnungen vom 08.12.2009 erteilt worden; hinsichtlich des diesbezüglichen Wortlauts wird auf Aktenblatt 5 und 6 verwiesen. Durch Anwaltsschreiben vom 14.12.2009 (Bl. 74 des PKH-Hefts) verlangte er von der Beklagten, diese beiden Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Daraufhin teilte die Beklagte dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16.12.2009 mit, sie habe nach Rücksprache mit ihrem Anwalt die Abmahnungsschreiben abgeändert und bat darum, die beigefügten streitgegenständliche Abmahnungen an den Kläger weiterzuleiten. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs erledigt. Dies hat das Arbeitsgericht Iserlohn am 19.02.2010 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

    Mit der Klage hat der Kläger zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und hat zu diesem Zweck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst diversen weiteren Unterlagen zur Akte gereicht, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Aktenblatt 5 bis 32 des PKH-Hefts verwiesen wird. Im Anschluss an eine Zwischenverfügung des Arbeitsgerichts hat er mit Schriftsatz vom 28.01.2010 weitere Unterlagen zur Akte gereicht, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Aktenblatt 36 bis 37 Bezug genommen wird. Ausweislich des Ergebnisses der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch den Rechtspfleger verfügt der Kläger über kein einzusetzendes Einkommen. Dies ergibt sich aus Blatt 66a des PKH-Hefts.

    Durch Beschluss vom 03.03.2010, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 05.03.2010, hat das Arbeitsgericht Iserlohn den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, und ihm zugleich Rechtsanwalt T2-G1 S1 gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG beigeordnet. Zur Begründung hat es angenommen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine mutwillig, denn dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass er vor Klageerhebung von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung verlangt habe. Hiergegen richtet sich die am 10.03.2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.03.2010, mit dieser geltend macht, er habe Entfernung verlangt. Angesichts der Reaktionslosigkeit der Beklagten auf seinen außergerichtlichen Schriftsatz vom 14.12.2009 habe er die Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnungen allerdings nicht mehr gesondert außergerichtlich angemahnt.

    Das Arbeitsgericht Iserlohn hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 10.03.2010 nicht abgeholfen.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt.

    Auch in der Sache ist die sofortige Beschwerde des Klägers begründet.

    Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rdnr. 30). Will eine Partei Prozesskostenhilfe erhalten, darf sie nicht durch kostenträchtiges Prozessieren von dem abweichen, was eine bemittelte Partei in gleicher Situation tun würde. Vielmehr muss sie das Kostenrisiko vernünftig abwägen. Denn es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Parteien Prozesse zu ermöglichen, die eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 = NZA-RR 2006, 214 f.; Hess. LAG, Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ta 353/05 = RVGreport 2006, 79 f.).

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist dem Arbeitsgericht Iserlohn zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass es regelmäßig mutwillig erscheint, wenn eine Partei auf Entfernung einer ihr erteilten Abmahnung klagt, ohne zuvor außergerichtlich den Arbeitgeber hierzu aufgefordert zu haben. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Dem Kläger waren zunächst unter dem Datum vom 08.12.2009 gegenüber den streitgegenständlichen Abmahnungen vom 15.12.2009 inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Abmahnungen erteilt worden. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen wurde die Beklagte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2009 aufgefordert, jene Abmahnungen vom 08.12.2009 aus der über den Kläger geführten Personalakte zu entfernen. Dem ist die Beklagte zwar formal nachgekommen, hat jedoch zugleich dem Kläger unter Tilgung einiger angreifbarer wertenden Formulierungen wegen der zuvor mit Schreiben vom 08.12.2009 abgemahnten Vorfälle erneute Abmahnungen erteilt. Berücksichtigt man, dass dies durch Antwortschreiben der Beklagten vom 16.12.2009 über die Kanzlei des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt wurde, ergab sich daraus aus Klägersicht die unmissverständliche Aussage, dass sie zu weiteren Abänderungen oder gar zur Entfernung aus der Personalakte nicht bereit sei. Es wäre deshalb bloße Förmelei gewesen, von dem Kläger zu verlangen, nochmals Entfernung der nunmehr vom 15.12.2009 datierenden Abmahnungen zu verlangen, obwohl feststand, dass die Beklagte einem derartigen Begehren nicht nachkommen würde. In einer derartigen Situation würde aber auch eine nicht bedürftige Partei unmittelbar Klage erheben, ohne zuvor ein weiteres Mal den Arbeitgeber außergerichtlich aufzufordern, eine im Streit befindliche Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dem Kläger kann daher nicht vorgeworfen werden, die von ihm verfolgte Klage sei mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

    Da der Kläger ausweislich der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Rechtspfleger bedürftig war und die Klage auch hinreichend Aussicht auf Erfolg bot, war ihm antragsgemäß ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Über die Anwaltsbeiordnung, die aus § 121 Abs. 2 ZPO folgen würde, war nicht mehr gesondert zu entscheiden, weil mit der Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn diese bereits bewilligt wurde.