24.07.2019 · Nachricht · Zwangsvollstreckung
„Ordnungsgemäße“ Abrechnung ist meist nicht vollstreckbar
Verpflichtet sich der ArbG im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung. Ein Titel, der einen ArbG zu einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt. Er kann daher nicht vollstreckt werden.
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