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  • · Nachricht · Vollstreckungsrecht

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nachträglichen Einwendungen

    | Das LAG Düsseldorf hat es dem Schuldner eines arbeitsgerichtlichen Urteils leichter gemacht, wenn er sich mit der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO, § 769 ZPO gegen die Vollstreckung wehren will. |

     

    Nach der Entscheidung kann er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müssen (25.2.22, 4 Sa 37/22, Abruf-Nr. 227962).

     

    Nach Ansicht des OLG ist es widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden.

    Quelle: ID 48105758