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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Schwarzarbeit: Leistungsempfänger wegen Betruges zu Freiheitsstrafe verurteilt

    | Schwarzarbeit lohnt sich nicht ‒ noch dazu, wenn man gleichzeitig Arbeitslosengeld kassiert. Das muste ein 48-jähriger vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau erfahren. Er wurde zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Um die Aussetzung der Strafe nicht zu gefährden, hat er nun für die Dauer von 2 Jahren Zeit sich zu bewähren. |

     

    Die Bediensteten des Hauptzollamts Magdeburg ‒ Finanzkontrolle Schwarzarbeit Dessau ‒ ermittelten, dass der Mann zwischen November 2017 und November 2018 eine selbstständige Tätigkeit ausübte und dabei im genannten Zeitraum ein Einkommen von über 20.400 EUR erzielte. Zur Verschleierung seiner Aktivitäten gründete der Unternehmer zwei Limited Unternehmen (britische Kapitalgesellschaften) in Großbritannien. Zusätzlich war der Verurteilte auf Geringfügigkeitsbasis tätig. Der Sachverhalt wurde im Zuge einer Geschäftsunterlagenprüfung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) bei einem Auftraggeber bekannt.

     

    Während der Zeit der Selbstständigkeit bezog er von Oktober 2017 bis August 2018 zu Unrecht Arbeitslosengeld II in Höhe von 7.400 EUR und verschwieg pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Dessau-Roßlau die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit und das erzielte Einkommen hieraus. Lediglich die geringfügige Tätigkeit und das daraus stammende Einkommen zeigte er beim Jobcenter an. Damit erfüllte der Mann nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand des Betrugs, strafbar nach § 263 Strafgesetzbuch.

     

    Der Paragraph 263 des Strafgesetzbuches sieht im Falle des Betrugs eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Neben der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung muss der Verurteilte den verursachten Schaden wiedergutmachen.

     

    Quelle | Hauptzollamt Magdeburg

    Quelle: ID 48446080