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  • · Fachbeitrag · Richtiger Klageantrag

    Aktuelle Probleme der Antragstellung beim Urlaubs- und Weiterbeschäftigungsanspruch

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Für den Prozessbevollmächtigten stellen sich im Rahmen des Kammertermins bei der Formulierung des Antrags viele Fragen: Wie konkret ist die Art der Weiterbeschäftigung im Antrag zu benennen? Muss die zeitliche Lage des Urlaubs bereits bei der Antragstellung im Rahmen eines Leistungsantrags festgelegt werden? Reicht ein allgemein formulierter Feststellungsantrag aus? Zwei aktuelle Entscheidungen der LAGe Berlin-Brandenburg und München geben Antworten auf die Fragen zum Urlaubsanspruch und der Weiterbeschäftigung. |

    1. Feststellungsklage bei Streit über den Umfang desUrlaubsanspruchs?

    In einem Urteil vom 30.9.11 hat das LAG Berlin-Brandenburg (6 Sa 1629/11, Abruf-Nr. 121168) klargestellt, dass beim Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs der ArbN nicht gehalten ist, auf Leistungen während eines bestimmten Zeitraums zu klagen. Er darf sich vielmehr auf einen Feststellungsantrag beschränken. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender - verkürzt wiedergegebener - Sachverhalt zugrunde:

     

    • Sachverhalt

    Eine langjährig beschäftigte ArbN erhielt eine Kündigung zum 30.4.11 und dann mit Schreiben vom 12.11.10 eine fristlose, hilfsgemäße Kündigung zum 31.5.11. Durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.2.11 wurde der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt und der ArbG zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Nach Ende einer Krankschreibung bis zum 18.3.11 wandte sich der ArbG an die ArbN und teilte ihr mit, dass nach den „tarifvertraglichen Regelungen die ArbN verpflichtet sei, den „Resturlaub von 22 Tagen aus dem Jahr 2010 im Zeitraum zwischen dem 21.3.11 bis 19.4.11 anzutreten“.

    Mit Schreiben vom 21.3.11 lehnte die ArbN einen Urlaubsantritt ab und forderte den ArbG auf, ihr den 22 Urlaubstage betragenden Resturlaub aus 2010 bis zum Ende des Jahres 2011 zu gewähren. Nach einer am 25.3.11 zurückgewiesenen einstweiligen Verfügung gegen ihre Beurlaubung begehrt die ArbN nun die Feststellung, dass ihr für 2010 noch 22 Urlaubstage zuständen. Sie trägt hierzu vor, eine Reihe von Kollegen hätten noch Urlaubstage aus dem Vorjahr offen. Sie sei bis zum 18.3.11 aufgrund einer Krankheit gehindert gewesen, Urlaubswünsche zu äußern. Darüber hinaus habe sie am 30.5.11 konkrete Urlaubswünsche geäußert.

    Der ArbG meint hierzu, zum einen sei der Feststellungsantrag unzulässig, zum anderen habe die ArbN weder eigene Vorstellungen hinsichtlich der Lage geäußert, noch seien Anhaltspunkte für eine Maßregelung wegen des Kündigungsschutzprozesses erkennbar. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.