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  • 17.12.2021 · Nachricht · Rechtsweg

    Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Anspruch aus UrhG

    | Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 S. 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Klage besteht. |