· Fachbeitrag · Prozessrecht
Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten
Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt gemäß § 251a ZPO voraus, dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden sind.
Hierauf wies das LAG Köln hin (6.11.25, 8 SLa 547/24, Abruf-Nr. 252251). Es machte dabei deutlich, dass eine gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht stattgefundene Gütesitzung daher in der Regel kein „früherer Termin“ im Sinne der Vorschrift ist.
Quelle: ID 50811887