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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten

    Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt gemäß § 251a ZPO voraus, dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden sind.

     

    Hierauf wies das LAG Köln hin (6.11.25, 8 SLa 547/24, Abruf-Nr. 252251). Es machte dabei deutlich, dass eine gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht stattgefundene Gütesitzung daher in der Regel kein „früherer Termin“ im Sinne der Vorschrift ist.

     

    MERKE — Ist eine Entscheidung nach Aktenlage ergangen, ohne dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden wären, kann der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass § 68 ArbGG dem entgegenstünde.

     
    Quelle: ID 50811887