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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Partei kann Berufung nicht selbst einlegen

    | Einen wichtigen Grundsatz zur Berufungseinlegung hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern noch einmal bestätigt. |

     

    Das LAG wies darauf hin, dass sich die Parteien bei Einlegung der Berufung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen (4.9.20, 5 Sa 200/20, Abruf-Nr. 225796).

     

    MERKE | Wird die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt oder einem der in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Vertreter eingelegt, ist die Rechtsmittelschrift somit nicht formgerecht. Das Ruhen des Verfahrens kann ebenfalls nur von einem Prozessbevollmächtigten beantragt werden. Es hätte im Übrigen keinen Einfluss auf den Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist (§ 251 Satz 2 ZPO).

     

     

    Quelle: ID 47827636