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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Bei Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann LAG die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen

    | Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG , kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 i. V. m. § 64 Abs. 7 ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Fehlt es hieran, ist die Revision auch hinsichtlich der Höhe zugelassen. |

     

    Hierauf wies das BAG in einer aktuellen Entscheidung hin. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Prozesspartei zugelassen und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, ist die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die Anspruchshöhe aus Gründen der Parität unwirksam.

     

    Quelle | BAG, Beschluss vom 28.5.2019, 8 AZN 268/19, Abruf-Nr. 210353

    Quelle: ID 46067051