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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    PKH: Wohnkosten sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen

    | Die Wohnkosten einer Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO sind in der tatsächlich bestehenden Höhe anzusetzen. |

     

    Hierauf wies das LAG Hamm in einer aktuellen Entscheidung hin. Erst wenn ein auffälliges Missverhältnis der Wohnkosten zu den Lebensverhältnissen der Partei gegeben ist, sind die angemessenen Wohnkosten in entsprechender Anwendung der §§ 35 Abs. 2 SGB XII , 22 Abs. 2 SGB II zu ermitteln und dann ggf. fiktiv als Wohnkosten der Berechnung des verfügbaren Einkommens zugrunde zu legen. Ein auffälliges Missverhältnis kann nach der Entscheidung erst bei Wohnkosten von 50 Prozent und mehr des Nettoeinkommens einer Partei angenommen werden.

     

    Quelle | LAG Hamm, Beschluss vom 4.6.19, 5 Ta 107/19

    Quelle: ID 46012943