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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Keine Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) grundsätzlich nur insoweit erfolgen, als dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (LAG Nürnberg 22.10.14, 2 Ta 130/14, Abruf-Nr. 143873).

     

    Sachverhalt

    Mit Beschluss vom 14.3.14 wurde der Klagepartei ab dem 7.2.14 PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R. zur Vertretung beigeordnet. Nach § 121 Abs. 3 ZPO werden Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts nicht in voller Höhe erstattet.

     

    Mit Schriftsatz vom 25.3.14 legte der Klägervertreter sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die im Beschluss ausgesprochenen Beschränkungen auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts sei ohne vorherige Anhörung und erteiltem Einverständnis des Prozessebevollmächtigten unzulässig.