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  • 27.07.2026 · Nachricht · Ordnungsmittel

    Ungebührliches Verhalten und seine Folgen in der Sitzung

    Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, muss der Beschluss, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, aufgehoben werden.