Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.01.2023 · Fachbeitrag · Mündliche Verhandlung

    Anerkenntnis und Auflösungsantrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    Ein Anerkenntnis kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, ohne dass die Verhandlung wiedereröffnet (§ 156 ZPO) werden muss, um ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO) zu erlassen. Demgegenüber kann über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) nur im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung entschieden werden.