26.01.2023 · Fachbeitrag · Mündliche Verhandlung
Anerkenntnis und Auflösungsantrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Ein Anerkenntnis kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, ohne dass die Verhandlung wiedereröffnet (§ 156 ZPO) werden muss, um ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO) zu erlassen. Demgegenüber kann über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) nur im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung entschieden werden.
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