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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung

    | Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist dabei vor allem das objektiv zu bewertende Interesse der klagenden Partei an einer tatsächlichen Beschäftigung. |

     

    Hierauf wies das LAG Berlin-Brandenburg hin (9.12.22, 26 Ta (Kost) 6107/22, Abruf-Nr. 233157). Um einen Wertungswiderspruch mit der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit nach § 42 Abs. 4 GKG zu vermeiden, kann der Wert einer Beschäftigungsklage nach der Entscheidung des LAG allerdings das Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig nicht übersteigen. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des Antrags auf Wiedereingliederung im Rahmen eines Hamburger Modells.

     

    Nach Ansicht des LAG ist es bei Anwendung dieser Grundsätze angemessen, die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes regelmäßig nicht mit weniger als zwei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein schwerbehinderter Mensch ein besonderes Interesse an einer behindertengerechten Beschäftigung hat; denn nur bei einer derartigen Tätigkeit ist gewährleistet, dass die Behinderung nicht zu Benachteiligungen und zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Klage auf vorläufige Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis mit bis zu einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten ist und das Interesse des schwerbehinderten Menschen, dauerhaft seiner Behinderung entsprechend beschäftigt zu werden, als gewichtiger anzusehen ist.

     

    MERKE | Als Wertfaktor ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber jegliche Beschäftigung abgelehnt hat. Dann kommt auch eine Bewertung mit drei Bruttoeinkommen in Betracht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5.10.20, 26 Ta (Kost) 6055/20).

     
    Quelle: ID 49014505