29.10.2020 · Nachricht · Entschädigung in Geld
Darlegungs- und Beweislast bei Mobbing: sehr schwer
Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt – wie jeder Schadenersatzanspruch – voraus, dass der betroffene ArbN konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben soll. Allein der Umstand, dass sich der ArbN in ärztlicher Behandlung befindet, ist nicht ausreichend.
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