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    Streitwert bei Auskunftsersuchen beträgt in der Regel 500 EUR

    | Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO beträgt 500 EUR, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Nürnberg (28.5.20, 2 Ta 76/20, Abruf-Nr. 216197). Es schloss sich damit den Kollegen des LAG Düsseldorf (16.12.19, 4 Ta 413/19, Abruf-Nr. 215450) an. Der Anspruch diene nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Besondere Umstände seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so z. B., dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen solle. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handele.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 129 | ID 46722403