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  • · Fachbeitrag · Beratunspraxis

    Vollstreckung im Arbeitsrecht: Was Sie vor der Einleitung beachten müssen

    | Arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen liegen vielfach rückständiger Lohn oder andere Geldforderungen gegen den ArbG zugrunde. Die anschließende Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung ist dabei eine Routineaufgabe. Jedoch sind wichtige Punkte zu prüfen, damit der Mandant schnell und komplikationslos an sein Geld gelangt. Der Beitrag erläutert die Fakten. |

    1. Wesentliche Grundsätze

    Geldforderungen im Arbeitsrecht richten sich in der Regel gegen den ArbG (rückständiger Lohn, Vergütung aufgelaufener Überstunden, arbeitsvertragliche Prämien). Um die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, ist ein arbeitsrechtlicher Titel notwendig, mit dem der Schuldner (ArbG) verurteilt wird, an den Gläubiger (ArbN) bezifferte Geldforderungen zu zahlen. Arbeitsgerichtliche Urteile, die mit Einspruch oder Berufung angefochten werden können, sind grundsätzlich vorläufig vollstreckbar (§ 62 ArbGG), d.h. es sind keine Wartezeiten zu berücksichtigen wie zum Beispiel bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss im Zivilverfahren (§ 798 ZPO). Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil ausschließen, sofern der Beklagte (Schuldner) glaubhaft vorträgt, dass ihm nicht zu ersetzende Nachteile drohen.

    2. Vollstreckungsform und Vollstreckungsorgan

    Titulierte Geldforderungen können durch Stellung eines Vollstreckungsantrags oder durch den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontenpfändung) beigetrieben werden. Für einen Vollstreckungsauftrag ist der Gerichtsvollzieher, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig (Wohnsitz Beklagter/Schuldner).