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  • · Fachbeitrag · Vollmacht

    Niederlassungsleiter meist kündigungsbefugt

    Ein Niederlassungsleiter ist grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Eine ausdrückliche Mitteilung hierüber ist nicht erforderlich. Es ist jedoch erforderlich, dass der ArbN sich über die Person des Niederlassungsleiters im Klaren ist. Die Formulierung „Contact Center Manager“ reicht hierfür nicht aus (LAG Mecklenburg-Vorpommern 28.2.12, 2 Sa 290/11, Abruf-Nr. 121793).

    Sachverhalt

    Einer ArbN, die als Telefonistin eingesetzt war, wurde mehrfach gekündigt. Der Arbeitsvertrag war von einem „Facility Director“ unterschrieben. Die Kündigungen hatte der „Contact Center Manager“ (CCM) unterzeichnet. Diese Stellung entspricht einem Niederlassungsleiter des Betriebs. Dieses ergibt sich aus einer englischsprachigen Stellenbeschreibung im betrieblichen Intranet. Die ArbN wies die Kündigungen mangels Vollmachtsvorlage zurück und erhob Kündigungsschutzklage.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Zwar sei mit der Besetzung der Stelle eines „Niederlassungsleiters“ typischerweise die Kündigungsvollmacht verbunden. Der ArbG habe aber vor der Kündigung der ArbN nicht mitgeteilt, wer diese Position innehabe und dies könne. Die Stellenbeschreibung in Englisch sei insofern mangels entsprechender Sprachkenntnisse für die ArbN nicht relevant.