· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Prozessbeschäftigung nach Kündigung: Schweigen kann Annahmeverzug ausschließen
Ein ArbN kann die Annahmeverzugsvergütung verlieren, wenn er eine ihm angebotene Prozessbeschäftigung beim bisherigen ArbG böswillig nicht aufnimmt. Das Angebot muss hierfür nicht zwingend ein annahmefähiges Vertragsangebot nach § 145 BGB sein. Es genügt, dass der ArbN die wesentlichen Umstände der Beschäftigung erkennen und deren Zumutbarkeit beurteilen kann. Auch nach einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Prozessbeschäftigung zumutbar sein, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig und nur die rechtliche Bewertung unterschiedlich ist.
Sachverhalt
Der ArbN war seit 1993 als Kommissionierer in der Lagerlogistik beschäftigt. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.8.23, nachdem der ArbN im Betrieb einen etwa 370 Gramm schweren Kunststoffhammer in Richtung eines Arbeitskollegen geworfen hatte. Der Hammer schlug neben dem Kollegen in ein Rolltor ein und zerbrach. Unstreitig war der äußere Geschehensablauf; die Parteien stritten jedoch darüber, ob der ArbN mit Verletzungsvorsatz gehandelt hatte.
Die Kündigungsschutzklage gegen die fristgerechte Kündigung blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Einen Tag nach dem Urteil teilte der ArbG dem ArbN anwaltlich mit, er werde ihn vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens im Rahmen einer Prozessbeschäftigung weiterbeschäftigen. Die Tätigkeit sollte im bisherigen Einsatzbereich erfolgen. Ein befristeter schriftlicher Arbeitsvertrag sollte bei grundsätzlicher Zustimmung des ArbN ausgearbeitet werden. Dieser reagierte nicht.
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