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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    GPS, Telematik und Co. ‒ was darf der ArbG anordnen?

    | Werden die von einer in das Dienstfahrzeug eines Außendienst-Mitarbeiters eingebauten Telematik-Box erfassbaren und speicherbaren Daten gespeichert und genutzt, ist dies ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ArbN, wenn es nicht erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 5.5.14 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der ArbG erhält von den Außendienstmitarbeitern zu Wochenbeginn eine Vorausplanung übermittelt und zum Ende der Woche die getätigte Tour mit Angabe von aufgesuchtem Ort, Uhrzeit, Ansprechpartner etc. Auf der wöchentlichen Spesenabrechnung sind die täglichen Kundenbesuche und die gefahrene Strecke angegeben. Jeder Außendienstmitarbeiter besitzt ein mobiles Diensttelefon.

     

    Am 13.8.18 erhielten die Außendienstmitarbeiter eine Mitteilung, dass in jedes Außendienstfahrzeug eine Telematik-Box eingebaut werden solle, mit deren Hilfe sich eine Echtzeit-Ortung durchführen lasse. Des Weiteren war der Einbau eines „Privat-Button“ angekündigt, dessen Drücken dazu führe, dass eine Ortung des Fahrzeugs nicht möglich sei. Der jeweilige Außendienstmitarbeiter sollte durch seine Unterschrift bestätigen, dass er über den Einbau der Box in Kenntnis gesetzt worden sei.