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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Verfälschen über das eigene Arbeitsverhältnis erstellter Abrechnungen zwecks Täuschung eines Kreditgebers

    | Das Verfälschen über das eigene Arbeitsverhältnis erstellter Abrechnungen zwecks Täuschung eines Kreditgebers kann die persönliche Eignung des Arbeitnehmers für die ihm übertragenen Aufgaben jedenfalls dann in Frage stellen, wenn im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit gerade die Vertragsanbahnung zu den Arbeitsaufgaben gehört. |

     

    So entschied es das LAG Hamm (19.8.21, 8 Sa 1671/19, Abruf-Nr. 224695). Die Richter stellten dabei klar, dass das Herstellen verfälschter Abrechnungen und deren Verwendung im Rechtsverkehr zugleich die gegenüber dem Arbeitgeber begründete Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Ein derartiges Verhalten kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

    Quelle: ID 47642652