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  • · Fachbeitrag · Krankheitsbedingte Kündigung

    Acht Mythen zur krankheitsbedingten Kündigung ‒ Aufgedeckt von einem Arbeitsrichter

    von Dr. Guido Mareck, Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den komplexesten Fällen des Kündigungsrechts. Sie betrifft die personenbedingte Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen. Doch es kursieren zahlreiche Mythen, die nicht nur ArbN, sondern auch ArbG verunsichern. Nachfolgend klären wir acht weitverbreitete Irrtümer. |

    Mythos 1: Eine lange Krankheit rechtfertigt automatisch eine Kündigung

    Falsch. Entscheidend ist, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die auf dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schließen lässt.

     

    Hierzu führte das BAG (13.5.15, 2 AZR 565/14, Abruf-Nr. 179743) aus: Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die völlige Ungewissheit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn ‒ ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ‒ jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann. Der 2. Senat sah in entschiedenen Fall für die Zukunft keine (weitere) negative Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten.