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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Sexuelle Belästigung führt auch nach 16-jähriger Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung

    | Fasst ein ArbN erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas, rechtfertigt dies auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG seit 16 Jahren in der Produktion beschäftigt. Im März 2019 wandte sich eine Kollegin an die Personalleiterin mit dem Vorwurf, der ArbN habe sie im November 2018 in der eingangs geschilderten Art und Weise sexuell belästigt. Nach Anhörung des ArbN, der den Vorwurf bestritt, kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos. Aufgrund einer Strafanzeige der Kollegin erging gegen den ArbN ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, der mittlerweile rechtskräftig ist. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage nach Vernehmung der Kollegin ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Köln (19.6.20, 4 Sa 644/19, Abruf-Nr. 217327) bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des ArbN zurück.