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  • 29.10.2020 · Nachricht · Fristlose Kündigung

    Nicht gleich fristlos raus bei einmaligem unentschuldigten Fehlen

    | Ein ArbG muss meist zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt. Dies gilt insbesondere, wenn der ArbN nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passierte. |