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  • 18.12.2014 · Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung

    Was bedeutet bei der betriebsbedingten Kündigung „anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit“?

    | Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn ein Arbeitsplatz mit vergleichbaren oder schlechteren Arbeitsbedingungen frei ist. Dies gilt auch, wenn der ArbN nach einer dem ArbG zumutbaren Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme das Stellenprofil der freien Stelle erfüllt. Es ist dem ArbG nicht zuzumuten, den ArbN allein zum Zwecke der Qualifikation zu beschäftigen. Bei Stellen, die ausschließlich der Qualifizierung und Vermittlung dienen, handelt es sich nicht um freie Arbeitsplätze nach § 1 Abs. 2 S. 2, 3 KSchG (BAG 8.5.14, 2 AZR 1001/12, Abruf-Nr. 172157 ). |