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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche und ordentliche Kündigung

    Kann einem Lehrer wegen eines YouTube-Videos mit „IMPFUNG MACHT FREI“ gekündigt werden?

    | Äußerungen eines Lehrers in sozialen Netzwerken mit Bezug auf den Holocaust und Coronapolitik müssen dem Personalrat vollständig dargelegt werden, um im Kündigungsschutzprozess verwertbar zu sein. |

     

    Sachverhalt

    Ein Berliner Lehrer veröffentlichte im Juni 2021 als Stellungnahme zur Impfpolitik der Bundesregierung auf YouTube ein Video, das mit der Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers begann. Dort war der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt. Das Land Berlin kündigte ihm im August 2021 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Er setze im Video das staatliche Werben um Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte deren Opfer. Er habe seine Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen, und habe sich in anderen Videos auf YouTube als Lehrer aus Berlin vorgestellt.

     

    Der Lehrer sieht im Video keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und keinen Grund für eine Kündigung. Er habe mit dem privaten Video ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis ausschließlich scharfe Kritik üben wollen. Das Video sei durch sein Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt. Mit einem weiteren, ein Jahr später veröffentlichten Video, erklärte er unter Hinweis auf seine Beschäftigung als Berliner Lehrer unter anderem, die totalitären Systeme Hitlers, Stalins und Maos hätten zusammen nicht so viel Leid und Tod verursacht wie die „Corona-Spritz-Nötiger“. Daraufhin kündigte das Land Berlin im Juli 2022 erneut fristlos und hilfsweise ordentlich. Es sieht im Video eine eindeutige Verharmlosung des Holocaust und einen eindeutigen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Der Lehrer meint, es handele sich lediglich um ein wütendes Statement und ausschließlich um seine persönliche Meinung, die dem Land Berlin nicht zugeordnet werden könnten.