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  • · Fachbeitrag · Anfechtung des Arbeitsvertrags

    Rechtskraft der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung schließt Anfechtung aus

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA FamR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Steht infolge der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzprozess über eine Kündigung fest, dass das Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat, besteht endgültig keine Möglichkeit mehr, das Vertragsangebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags durch eine Anfechtungserklärung wieder zu beseitigen. Aufgrund dieser Rechtslage ist es auch unerheblich, aus welchem Grund die Anfechtung erfolgt, oder ob der Anfechtungsgegner schutzwürdig ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der ArbN war beim ArbG seit einigen Jahren beschäftigt. Im April 2017 erklärte der ArbG die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses und sprach im Mai 2017 eine Kündigung aus. Diese und die Anfechtung erklärte das Arbeitsgericht für unwirksam. Der ArbG legte dagegen Berufung ein. Diese wurde dahingehend beschränkt, dass nur die Entscheidung über die Anfechtung angegriffen wurde. Das erstinstanzliche Urteil wurde in Bezug auf die Kündigung rechtskräftig.

     

    Das LAG Baden-Württemberg (21.2.19, 3 Sa 65/17, Abruf-Nr. 208791) bestätigte die Wirksamkeit der Anfechtung. Mit der Revision betreibt der ArbN weiter die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und der Anfechtung. Darüber hinaus begehrt er erstmals die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung Vorrang gegenüber dem angefochtenen Berufungsurteil habe, falls seine Revision allein aus prozessualen Gründen Erfolg habe. Er strebt für diesen Fall weiter sinngemäß die Feststellung an, dass das angefochtene Urteil im Rechtsverkehr sowohl nach seinem Gegenstand als auch nach seinem Inhalt gegen ihn nicht „benutzt“ werden dürfe.