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  • 21.04.2021 · Nachricht · Abmahnung

    In der Regel bleibt es bei der Abmahnung vor einer Kündigung

    | Ein ArbG muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene ArbN nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. |