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  • 24.08.2018 · Nachricht · Wahlanfechtung

    Keine Briefwahl bei 2 km auseinanderliegenden Betriebsbereichen

    | Betriebsbereiche, die sich auf einem Betriebsgelände voneinander 2 km entfernt befinden, sind keine Betriebsteile nach § 24 Abs. 3 S. 1 WO. Die Anordnung der Briefwahl ist daher unzulässig. Sie ist geeignet, einen Wahlanfechtungsgrund zu bilden. |