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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmungsrecht

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats beiAbgleich der ArbN-Namen mit Anti-Terror-Liste

    | Führt der ArbG im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten ArbN mit den auf Grundlage der sogenannten Anti-Terror-Verordnungen der EU erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne ArbN enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG ist ein abhängiges Konzernunternehmen. Er unterhält in I und in S je einen Betrieb. Die dort bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Bei der Konzernobergesellschaft, der S AG, besteht ein Konzernbetriebsrat. Seit 2012 führt der ArbG ein „automatisiertes Screeningverfahren“ durch. Anlässlich der monatlichen Entgeltzahlungen wird durch den Einsatz einer Software automatisiert abgeglichen, ob die Vor- und Nachnamen der bei ihr beschäftigten ArbN mit denjenigen vollständig oder teilweise übereinstimmen, die auf Listen entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates aufgeführt sind und fortlaufend aktualisiert werden.

     

    Während die Namensliste nach der VO 881/2002 die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannten Personen enthält, erfolgt die Benennung von Personen der VO 2580/2001 durch einstimmige Beschlüsse des Rates der EU. In dieser sind nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. i VO 2580/2001 natürliche Personen aufgeführt, bei denen aufgrund von Erkenntnissen davon ausgegangen wird, dass sie „terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern“. Den gelisteten Personen dürfen „weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“ ‒ das sogenannte Bereitstellungsverbot.