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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung des Betriebsrats

    Unternehmenspräsentation auf „Facebook“ und Mitbestimmung

    Die Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Es kommt insofern nicht darauf an, dass die Daten nicht automatisiert erhoben werden, jede technische Einrichtung wird von außen mit Daten „gefüttert“. Die Postings enthalten zum einen Aussagen über das Arbeits- und Leistungsverhalten einzelner ArbN. Darüber hinaus sei hinsichtlich der mit der Pflege der Seite betrauten ArbN nachzuvollziehen, wann und durch wen Pflegearbeiten vollzogen worden seien (Arbeitsgericht Düsseldorf 27.6.14, 14 BV 104/13, Abruf-Nr. 143469).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG, der einen Blutspendedienst betreibt, präsentierte sein Unternehmen auf der Internetplattform „Facebook“. Hierbei wurden über die Präsentation und die Erreichbarkeit im Internet sowohl die ArbN als auch Blutspender informiert.

     

    Zehn ArbN, die eine einheitliche Zugangsberechtigung benutzen, betreuen die Seite im Internet. Ein anonymer Nutzer veröffentlichte auf der Facebook-Seite einen Kommentar und tätigte u.a. Äußerungen über eine unfähige, namentlich nicht genannte Mitarbeiterin des ArbG. Darüber hinaus wurde in einem weiteren anonymen Kommentar einem Arzt, der beim ArbG tätig ist, regelwidriges Verhalten vorgeworfen.