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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Der neue § 129 BetrVG: Das muss der ArbG wissen

    | Um die Arbeitsfähigkeit der Betriebs- und Personalräte zu sichern, beschloss der Bundestag am 23.4.20 in dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ eine Regelung über Online-Betriebsratssitzungen durch die Einführung des neuen § 129 BetrVG. Für ArbG und Betriebsräte gelten damit andere Regeln. |

     

    1. Das ist neu

    Der neue § 129 BetrVG sieht vor:

     

    • § 129 BetrVG Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
    • (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
    • (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Abs. 1 S. 1 und 2 entsprechend.
    • (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.