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  • · Fachbeitrag · Betriebsratswahl

    Betriebsratswahl 2026: 14 Urteile, die ArbG kennen sollten

    Die Betriebsratswahlen 2026 sind von neuen rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen geprägt. Themen wie die Berücksichtigung des dritten Geschlechts, Matrixstrukturen in Unternehmen und die Voraussetzungen über die Teilnahme an der Abstimmung durch Briefwahl stellen ArbG und Wahlvorstände vor neue Herausforderungen. Nachfolgend 16 wichtige Entscheidungen zum Thema. Denn die Rechtsprechung sagte bereits einiges zur korrekten Organisation und Durchführung der Wahlen.

     

    1. Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in Probezeit

    Kein Sonderkündigungsschutz für einen Mitarbeiter, der in der Probezeit einen Betriebsrat gründen möchte (LAG München 20.8.25, 10 SLa 2/25, Abruf-Nr. 250950). Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Außerdem tritt Verwirkung ein, wenn der ArbN den ArbG nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

     

    2. Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb

    Das Arbeitsgericht Nürnberg (15.1.26, 9 BVGa 3/26, Abruf-Nr. XXXXXX) gab dem Eilantrag einer gekündigten Betriebsrätin teilweise statt, zeitweise wieder Zugang zum Betrieb zu erhalten, um Wahlwerbung für die anstehende Betriebsratswahl betreiben zu können. Der ArbG hatte dem BR-Mitglied nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen erhob sie einerseits Kündigungsschutzklage, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen beantragte im Eilverfahren, auch schon vor der Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten. Das Arbeitsgericht Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den ArbG, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 5.3.26 jeweils werktags zwischen 11.00 und 14.00 Uhr zu gewähren. Auch gekündigte ArbN, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, seien weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen ArbN die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Den weitergehenden Antrag wies das Gericht zurück. Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei für die Wahlwerbung nicht erforderlich.