29.11.2016 · Fachbeitrag · Abmahnung
Spontaner Protest als rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahme
Eine spontane Protestaktion mit Arbeitsniederlegung ist vom Streikrecht nicht gedeckt, wenn ihr keine ernsthaften Verhandlungen mit der ArbG vorausgegangen sind und sie keine Kollektivverhandlungen unterstützt.
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