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  • · Fachbeitrag · Zeugnis

    Kein Anspruch auf Wunschzeugnis

    Inhalt und Wortlaut eines Arbeitszeugnisses legt der ArbG fest. Der ArbN hat keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen. Will er eine überdurchschnittliche Bewertung im Zeugnis erreichen, nämlich entsprechend der Schulnote „sehr gut“ oder „gut“, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine bessere Bewertung darlegen (Arbeitsgericht Dortmund 16.6.15, 7 Ca 2708/14, Abruf-Nr. 145562).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit dem 13.9.10 beim ArbG als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt. Der ArbG hat das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 30.4.14 gekündigt und anschließend unter dem 5.5.14 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt. Das Zeugnis enthält eine Beschreibung der Aufgabenbereiche und im vierten Absatz des Zeugnistextes die Bescheinigung „ausreichende Fachkenntnisse“. Der ArbN meint, das Zeugnis enthalte eine unzureichende Beschreibung der tatsächlichen Fachkenntnisse und Arbeitsweise. Auch sein Führungsverhalten werde nur eingeschränkt geschildert. Der ArbG werde seiner Verpflichtung nicht gerecht, ein für den Berufsweg förderliches wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Er verlangt ein (von ihm formuliertes) Zeugnis mit guter bis sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung. Der ArbG ist der Ansicht, das erteilte Zeugnis sei im Hinblick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht zu beanstanden. Es seien keinerlei Anknüpfungspunkte vorhanden, den ArbN im begehrten überdurchschnittlichen Bereich zu beurteilen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht hat die Zeugnisberichtigungsklage abgewiesen. Der ArbN habe gegenüber dem ArbG keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem von ihm begehrten Wortlaut nach § 109 Abs. 1 GewO. Zwar habe der ArbN danach einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, aber den Wortlaut der Bewertung könne der ArbG bestimmen.