Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Keine fristlose Kündigung wegen angeblicher Täuschung über Arbeitsunfall

    | Auch wenn ein ArbN einen Unfall auf dem Betriebsgelände nur vortäuscht und die Verletzung tatsächlich erst später erlitt, liegt hierin keine für einen wichtigen Grund ausreichende Pflichtverletzung. Dies gilt insbesondere bei einem acht Jahre störungsfreien Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 2010 beim ArbG als Versandmitarbeiter beschäftigt. Im April 2018 meldete der ArbN dem ArbG telefonisch einen Arbeitsunfall und legte anschließend eine AU-Bescheinigung der behandelnden Klinikärzte vor. In der Diagnosebescheinigung ist Verstauchung und Zerrung eines Teils des Fußes aufgeführt. Daraufhin kündigte der ArbG fristlos. Eine weitere ordentliche Kündigung folgte 14 Tage später. Der ArbN behauptet, die dokumentierte Verletzung habe er sich beim Verlassen des Betriebsgeländes am Drehkreuz zugezogen. Der ArbG verteidigt die Kündigungen als Verdachtskündigungen. Der ArbN habe den behaupteten Arbeitsunfall nur vorgetäuscht. Ein solcher habe sich auch aus der angefertigten Videoaufzeichnung nicht entnehmen lassen. Der ArbN habe sich daher verdächtig gemacht, einen vorsätzlichen Betrug begangen zu haben.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Fulda hielt die Kündigungsschutzanträge für begründet (24.10.18, 3 Ca 160/18, Abruf-Nr. 206761). Es könne weder ein wichtiger noch ein sozial gerechtfertigter Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1, 2 KSchG für die Kündigungen angenommen werden. Der ArbN sei unstreitig trotz des bereits seit etwa acht Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses nie abgemahnt worden. Es könne dahinstehen und zugunsten der ArbG unterstellt werden, dass sich der ArbN die in Frage stehende Verletzung nicht schon auf dem Betriebsgelände des ArbG am Drehkreuz zugezogen habe, sondern erst später, gegebenenfalls außerhalb des Betriebsgeländes mit der Folge, dass kein Arbeitsunfall im eigentlichen Sinn vorgelegen habe. Dass diese Verletzung selbst mit der Folge der AU des ArbN vorgelegen hätte, könne hingegen angesichts der AU-Bescheinigung nicht streitig sein. Es sei überdies vom ArbG auch nicht substanziiert bestritten worden.