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  • · Fachbeitrag · Urlaubsanspruch

    Wann besteht eine Schadenersatzpflicht des ArbG für verfallenen Urlaub?

    Den ArbG trifft die Pflicht, Urlaubsansprüche seiner ArbN unabhängig von der Stellung eines Urlaubsantrags zu erfüllen. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem ArbG, sodass nach Ablauf des Übertragungszeitraums eine Schadenersatzpflicht des ArbG besteht. Diese geht auf Gewährung von Ersatzurlaub in Höhe des verfallenen Urlaubs für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Urlaubsabgeltung der verfallenen Urlaubstage für den Fall der zwischenzeitlichen Beendigung (LAG Berlin-Brandenburg 12.6.14, 21 Sa 221/14, Abruf-Nr. 142391).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, der im Verlaufe des Jahres 2013 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem ArbG ausgeschieden ist, verlangt u.a. die Abgeltung des Urlaubs für das Kalenderjahr 2012. Weder im Verlauf des Jahres 2012, noch bis zum 31.3.13 ist seitens des ArbN ein Urlaubsantrag gestellt worden.

     

    Der ArbG meint, er habe den Verfall des Urlaubs nicht zu vertreten, sodass er nicht schadenersatzpflichtig sei. Das LAG Berlin-Brandenburg ist in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG 15.9.11, 8 AZR 846/09, Abruf-Nr. 121029) in seiner Entscheidung zur Stattgabe der Klage gelangt. Die Revision ist seitens des LAG zugelassen worden.