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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Aus Sicht eines Arbeitsrechtlers: Zehn häufige Probleme bei der Unternehmensnachfolge, Teil 1

    | Gibt man bei Google „Unternehmensnachfolge“ ein, erscheinen über 1,5 Mio. Links. Schwerpunkte sind hierbei Vorschläge zu steuerrechtlichen Fragestellungen, erbrechtlichen Lösungen sowie Verkauf von Unternehmensteilen. Aber wo bleiben die Themen zum Arbeitsrecht? Bei der Unternehmensnachfolge geht es doch wohl auch um die ArbN? Nachfolgend zehn häufige Probleme mit entsprechenden Lösungsansätzen. |

    1. Bevor es mit dem „Übergang“ losgeht, wird vergessen, die betroffenen ArbN richtig zu identifizieren

    Dabei kann sich die Zuordnung zum Veräußererbetrieb objektiv aus dem Arbeitsvertrag, aus der tatsächlichen Arbeitspraxis bzw. aus der Eingliederung des ArbN in den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil ergeben. Darüber hinaus lässt sich der Übergang des Arbeitsverhältnisses und die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit auch durch Einigung zwischen dem Veräußerer, dem Erwerber und dem ArbN erreichen. Die Zustimmung des ArbN zu einer solchen Einigung ist wegen des Schutzcharakters des § 613a BGB zwingend. Der ArbN muss sich gegen seinen Willen nicht auf einen anderen Vertragspartner als seinen ursprünglichen ArbG einlassen.

     

    PRAXISTIPP | Vom Schutz des § 613a BGB erfasst sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer des Betriebs stehen. Das sind nicht automatisch alle im Betrieb Tätigen. Nicht erfasst sind zum Beispiel Selbstständige und freie Mitarbeiter, die auf Honorarbasis, auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen für ein Unternehmen tätig sind. Geschützt sind aber Auszubildende, leitende Angestellte, in Teilzeit oder befristet Beschäftigte sowie Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse vorübergehend ruhen, z. B. während der Elternzeit.