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  • · Fachbeitrag · Überwachung durch den ArbG

    Observation, Videos und Detektive - was darf der ArbG vor Gericht verwenden?

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | In Fällen häufiger Arbeitsunfähigkeit (AU) oder wenn zu bestimmten Zeiten Geld bzw. Waren verschwinden, ist das Misstrauen des ArbG geweckt. Oft wird durch die Einschaltung von Privatdetektiven oder Überwachung bestimmter ArbN oder Arbeitsbereiche in Eigenregie reagiert. Die für den ArbG „eindeutigen“ Ergebnisse solcher Observationen sind aber nicht immer vor Gericht verwendbar. Der Beitrag zeigt auf, wann eine Überwachung rechtmäßig ist und welche Ansprüche des ArbN im Falle rechtswidriger Überwachungen auf den ArbG zukommen können. |

    1. Der Einsatz von Detekteien durch den ArbG

    Reicht ein ArbN über einen gewissen Zeitraum häufig AU-Bescheinigungen für Kurzerkrankungen ein, liegt aus Sicht des ArbG der Verdacht nahe, die Erkrankung könne nur vorgetäuscht sein. Um diesen Verdacht zu bestätigen und mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie einer Abmahnung oder Kündigung reagieren zu können, schaltet der ArbG in der Praxis oft eine Detektei ein, um belastbares Tatsachenmaterial zu gewinnen.

     

    Bei einer solchen Vorgehensweise ist Vorsicht geboten. In einer heimlichen Observation, unabhängig davon, ob sie durch eine Detektei oder durch technische Hilfsmittel geleistet wird, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen ArbN. Dieser ist nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig. Daneben kann es sich um eine Datenerhebung im Sinne des § 32 Abs. 1 BDSG handeln. Die ist unter denselben Voraussetzungen wie ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Werden diese Rechte verletzt, kann der ArbG die bei einer solchen Observation gewonnenen Ergebnisse nicht im Prozess verwerten, sofern der ArbN widerspricht. Auch kann er Schmerzensgeldansprüchen des ArbN ausgesetzt sein.