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  • 18.12.2014 · Fachbeitrag · Telearbeit

    Wie kann der ArbG die Telearbeit beenden?

    | Die Beendigung einer Abrede zur Telearbeit in Höhe von 40 Prozent des Gesamtumfangs stellt regelmäßig eine Versetzung dar, die nach billigem Ermessen nach § 106 S. 1 GewO zu erfolgen hat (LAG Düsseldorf 10.9.14, 12 Sa 505/14, Abruf-Nr. 172665 ). |