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  • · Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung

    Typische Fehler bei einer alten Freundin:Die ordentliche Kündigung - Teil 1

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Zur ordentlichen Kündigung ist alles gesagt, meinen die Arbeitsrechtler. Leider nicht, sagen die Arbeitsrichter. Immer wieder schleichen sich Fehler ein, die sich vermeiden lassen: Falsche Ansichten zur Zustellung der Kündigung, allgemeine Irrungen zum Anwendungsbereich des KSchG oder falsche Fristenberechnungen bei Azubis, Teilzeitkräften etc. Teil 1 des Beitrags beschäftigt sich genau mit diesen Fehlern. Im zweiten Teil geht es um den besonderen Kündigungsschutz von bestimmten ArbN-Gruppen sowie die Frage, wie und wann das AGG bei den Kündigungen zu berücksichtigen ist. |

    1. Probleme mit dem Inhalt: Das muss die Kündigung enthalten

    Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Schriftform dem ArbN zugehen muss. Sie muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der ArbN als Empfänger erkennen kann, dass der ArbG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung (außerordentliche Kündigung) oder zum Ablauf der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) beenden will.

     

    a. Wer schreibt, der bleibt: Die Schriftform

    Kündigungen bedürfen nach § 623 BGB ebenso wie Aufhebungsverträge der Schriftform. Dabei ist die elektronische Form ausgeschlossen, sodass eine Kündigung per E-Mail - auch mit elektronischer Signatur - oder per Fax unwirksam ist. Das Kündigungsschreiben muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben worden sein und in dieser Form auch zugehen.