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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmungsrecht

    Infostand der Gewerkschaft kann durch den Betriebsrat nicht verhindert werden

    | Der Betriebsrat kann den ArbG nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Der Betriebsrat hat insoweit kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. |

     

    Sachverhalt

    Der Betriebsrat und der ArbG streiten um einen Unterlassungsanspruch. Der ArbG betreibt ein Krankenhaus. Am „Internationalen Tag der Pflege“ bauten vier ArbN, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Krankenhauskapelle einen Informationsstand auf, an dem sie einen Aufruf zu einer Demonstration verteilten und Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft sammelten. Die Pflegedienstleiterin untersagte diese Aktion. Mit seinem beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Antrag macht der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend. Er vertritt die Ansicht, dass die von der Pflegedienstleiterin erteilte Weisung das Ordnungsverhalten der ArbN betreffe und somit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seiner Mitbestimmung unterlegen habe.

     

    Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Der Betriebsrat könne nicht aus eigenem Recht vom ArbG verlangen, eine koalitionsspezifische Betätigung von ArbN zu dulden, bis der Betriebsrat einer Weisung, die konkrete Betätigung zu unterlassen, zugestimmt habe oder die Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden sei. Gegen diesen Beschluss geht der Betriebsrat nunmehr vor.