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  • · Fachbeitrag · Leiharbeitsverhältnis

    Bei Kündigung des Verleiherbetriebs muss das Beschäftigungsvolumen dargelegt werden

    | Leiharbeitnehmer werden - wenn sie nicht von Anfang an befristet beschäftigt werden - meist gezielt für einen bestimmten Auftrag eingestellt. Fällt dieser fort, folgt in der Regel die Kündigung. Dass es ganz so einfach nicht geht, hat jetzt das Arbeitsgericht Iserlohn entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war befristet seit dem 17.1.14 bis Ende Oktober 2015 bei einem ArbN-Verleihbetrieb eingestellt worden. Sie wurden ausschließlich bei einem einzigen Kunden des ArbG eingesetzt. Als der den Vertrag mit dem Verleih-Unternehmen vorzeitig beendete, kündigte der ArbG mit Schreiben vom 29.7.15. Grund: Es lägen keine weiteren Aufträge vor, für die die ArbN geeignet sei. Außerdem habe sie ausschließlich als Einkaufssachbearbeiterin arbeiten wollen. Diese Tätigkeit stehe auch im Arbeitsvertrag.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Iserlohn (14.1.16, 4 Ca 1385/15, Abruf-Nr. 189454) kam zu dem Ergebnis, dass der Auftragsverlust die Kündigung nicht rechtfertige. Diese sei nur bei dauerhaftem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit begründet. Dies habe der ArbG nicht dargelegt. Er hätte anhand der Auftrags- und Personalplanung konkret darstellen müssen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung gehandelt habe und ein Einsatz bei einem anderen Kunden nicht möglich sei. Eine kurzfristige Auftragslücke reiche nicht. Diese gehöre zum typischen Wirtschaftsrisiko von ArbN-Verleihbetrieben.