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  • · Fachbeitrag · Erstattungsanspruch

    Welche Folgen hat die Verletzung der Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 und 5 SGB IV durch den ArbG?

    Die Pflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, einen ArbN bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse abzumelden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie löst gegebenenfalls Schadenersatzansprüche der Krankenkasse gegenüber dem ArbG bei Verletzung aus. Sie ist hingegen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für den ArbN (Arbeitsgericht Siegen, 24.2.15, 2 Ca 1553/14, Abruf-Nr. 144700).

     

    Sachverhalt

    Der langjährig beim ArbG beschäftigte ArbN ist nach einem Arbeitsunfall im Oktober 2010 durchgängig bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 31.7.12 erhielt er Verletztengeld. Seit dem 1.9.12 bezieht er eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft.

     

    Mit Schreiben vom 11.4.14 forderte die AOK, die für den ArbN zuständige Krankenkasse, ihn auf, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum zwischen dem 1.9.12 und 31.3.14 nachzuentrichten. Während dieser Zeit entrichtete der ArbN keine Krankenversicherungsbeiträge. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des ArbN hatte nur insofern Erfolg, als die Berechnung nach dem Widerspruch auf Grundlage (nur) der tatsächlich erhaltenen Unfallrente in dem genannten Zeitraum erfolgte. Aus der Mitteilung der AOK ersah der ArbN, dass der ArbG ihn erst am 28.3.14 rückwirkend zum 31.8.12 als versicherungspflichtigen Beschäftigten abgemeldet hatte. Eine vorherige Information über diese Abmeldung lag dem ArbN nicht vor.