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  • · Fachbeitrag · Entgelttransparenzgesetz

    Das verdient der Kollege: Die Auskunftspflicht für den ArbG läuft erstmals ab dem 6.1.18

    | Was verdient der Kollege oder die Kollegin für die gleiche oder vergleichbare Arbeit, die ich leiste? Diese Auskunft müssen ArbG ab dem 6.1.18 erstmals geben, wenn sie ein Unternehmen mit mehr als 200 ArbN führen. Anspruchsgrundlage hierfür ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen ‒ kurz EntgTranspG ‒, das bereits seit dem 6.7.17 in Kraft ist. |

    1. Individuelle Auskunft bei Betrieben mit mehr als 200 ArbN

    Möchte ein ArbN Informationen über die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und der Vergleichstätigkeit oder -entgelte erhalten, läuft das Prozedere in Betrieben mit mehr als 200 ArbN wie folgt ab:

     

    • Der ArbN muss in Textform unter Angabe der Vergleichstätigkeit fragen nach